Es gibt folgendes Verhältnis zw. Mieter und Vermieter:
Betreffend einer Mietwohnung, BJ 1969, wurde ein 3 Jahres Vertrag abgeschlossen, demnach wäre laut Klausel das Mietverhältnis nach Ablauf dieser 3 Jahre automatisch beendet (gewesen).
Der Ablauf dieser 3 Jahre ist nun seit 8 Jahren überschritten, der Mieter wohnt immer noch in der Wohnung.
Ist dieser Vertrag nun unkündbar geworden?
Wenn nein, welche Kündigungsmöglichkeiten gelten für Mieter und Vermieter?
Besten Dank im Voraus für die Stellungnahmen.
Bestehendes Mietverhältnis, aber nicht verlängerter Vertrag
Zentrale Eingangsfrage wie bei 99 % der Anfragen zum Mietrecht:
Unterliegt das Vertragsverhältnis dem Mietrechtsgesetz? Wenn ja, dem Voll oder Teilanwendungsbereich. Wenn NEIN, was wurde vereinbart?
Zuwarten über die Ablauffrist hinaus und Fortsetzung des Mietverhältnisses gilt als konkludente Zustimmung für ein unbefristetes Mietverhältnisses. Reichlich spät, wenn man nach 8 Jahren reagiert.
Unterliegt das Vertragsverhältnis dem Mietrechtsgesetz? Wenn ja, dem Voll oder Teilanwendungsbereich. Wenn NEIN, was wurde vereinbart?
Zuwarten über die Ablauffrist hinaus und Fortsetzung des Mietverhältnisses gilt als konkludente Zustimmung für ein unbefristetes Mietverhältnisses. Reichlich spät, wenn man nach 8 Jahren reagiert.
Baujahr wie erwähnt 1969, also keine Vollanwendung.
Was die Teilanwendung betrifft bin ich nicht sicher, da die Verwendung öffentlicher Mittel nicht bekannt ist, es dürfte aber ein frei finanziertes Projekt sein.
Die Reaktion ist reichlich spät, da stimme ich zu. Es gab gutes Einvernehmen zwischen Mieter und Vermieter, jetzt will dieser verkaufen, für den potentiellen Käufer besteht Eigenbedarf, deshalb ist die Situation betr. Kündigung zu klären.
Was die Teilanwendung betrifft bin ich nicht sicher, da die Verwendung öffentlicher Mittel nicht bekannt ist, es dürfte aber ein frei finanziertes Projekt sein.
Die Reaktion ist reichlich spät, da stimme ich zu. Es gab gutes Einvernehmen zwischen Mieter und Vermieter, jetzt will dieser verkaufen, für den potentiellen Käufer besteht Eigenbedarf, deshalb ist die Situation betr. Kündigung zu klären.
Laut Sachverhalt gilt das Mietverhältnis gem § 29 Abs 3 lit b MRG auf unbestimmte Zeit.
Ist das Mietverhältnis zB verbüchert, dann geht dieses auf den neuen Eigentümer über. Ansonsten kann das Mietverhältnis von Seiten des Vermieters nur durch gehörige Aufkündigung beendet werden. Eigenbedarf iSv § 29 Abs 2 Z 9 MRG wäre zB ein solcher Grund.
Der Mieter kann iSv § 29 Abs 3 lit b MRG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten kündigen.
Ist das Mietverhältnis zB verbüchert, dann geht dieses auf den neuen Eigentümer über. Ansonsten kann das Mietverhältnis von Seiten des Vermieters nur durch gehörige Aufkündigung beendet werden. Eigenbedarf iSv § 29 Abs 2 Z 9 MRG wäre zB ein solcher Grund.
Der Mieter kann iSv § 29 Abs 3 lit b MRG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten kündigen.
Die Verbücherung des Mietrechtes ist nicht Voraussetzung für den Übergang! Wir befinden uns im Teil- oder Vollanwendungsbereich des MRG,Manannan hat geschrieben:Laut Sachverhalt gilt das Mietverhältnis gem § 29 Abs 3 lit b MRG auf unbestimmte Zeit.
Ist das Mietverhältnis zB verbüchert, dann geht dieses auf den neuen Eigentümer über. Ansonsten kann das Mietverhältnis von Seiten des Vermieters nur durch gehörige Aufkündigung beendet werden. Eigenbedarf iSv § 29 Abs 2 Z 9 MRG wäre zB ein solcher Grund.
Der Mieter kann iSv § 29 Abs 3 lit b MRG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten kündigen.
siehe: § 2 Abs 1 MRG.
Der Erwerber der Wohnung kann nur kündigen, wenn einer der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG gegeben ist. Nach Abs 2 Zi 8 in Verbindung mit Absatz 3 geht die Eigenbedarfskündigung erst 10 Jahre nach Erwerb, die Eigenbedarfskündigung nach Zi 9 nur mit einer Ersatzwohnung!
Die Ausführungen zu Mieterkündigung sind richtig.
mfG
RA Michael Gruner
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