Mitbewohner rausschmeißen

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
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xamimilian
Beiträge: 8
Registriert: 11.03.2014, 20:33

Mitbewohner rausschmeißen

Beitrag von xamimilian » 11.03.2014, 20:48

Hallo liebe Forumgemeinde!
Ich bitte um ein bisschen rechtliche Aufklärung!

Also, ich (22) und ein Freundin(21) von mir haben im Oktober vergangen Jahres eine neue WG gegründet in der wir beide Hauptmieter sind.

Im Dezember letzten Jahres ist dann noch ein junger Russe zu uns gezogen.
Wir haben keine schriftlichen Untermietevertrag mit ihm abgeschlossen, dass heißt er ist nur hier gemeldet und scheint sonst nirgends auf!

Laut unserem Mietvertrag dürfen wir Untermieter haben.

Leider haben wir ziemliche Differenzen mit ihm und er akzeptiert unsere studentische Lebensart nicht…
er verschwendet Energie durch Licht brennen lassen und viel Wäsche waschen..
hat sich frauenfeindlich meiner Mitbewohnerin gegenüber geäußert und noch weitere unerfreuliche Verhaltensweisen an den Tag gelegt..

Seit ca 2 Monaten versuchen wir ihn zu animieren sich eine neue Bleibe zu suchen aber er verhöhnt uns immer nur und meint er zieht aus wenn es ihm passt!

meine Frage jetzt
Wie siehst aus, können wir ihn tatsächlich rausschmeißen?

wir haben natürlich schon fleißig im Internet recherchiert..
aber er meint ständig dass er rechtlich gesehen gleich steht wie wir..

und wir hättet jetzt gerne mal eine fachmännische Meinung!!

LG und vielen dank im Voraus

maximilian & marie



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 11.03.2014, 21:54

Grundsätzlich stehen dem Untermieter nach bürgerlichem Recht die gleichen Rechte gegenüber seinem Vertragspartner, dem Hauptbestandnehmer, zu wie diesem gegen dessen Vermieter (GZ: 1Ob23/01s).

Es kommt zunächst darauf an, was vertraglich vereinbart wurde und in welchen Bereich das Mietverhältnis fällt. Demnach ist interessant ob Ihr Mietverhältnis in den Voll- den Teil- oder den Nichtanwendungsbereich des MRG fällt. Dies zu eruieren ist nicht immer einfach, sehen Sie sich dazu insbesondere den Nichtanwendungsbereich des § 1 Abs 2 MRG an.

Haben Sie einen befristeten oder einen unbefristeten Untermietvertrag abgeschlossen?

Nach dem MRG kann der Vermieter nur gerichtlich und nur aus wichtigem Grund das Mietverhältnis kündigen (§§ 30 iVm 33 Abs 1 MRG). Dies gilt gemäß den zu Beginn genannten Konstatierungen auch für den Untervermieter eines Mietobjekts, wenn das MRG auf das Hauptmietverhältnis anwendbar ist. In Betracht käme hier der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 12 MRG.

Nach dem ABGB kann das befristete Mietverhältnis früher aufgelöst werden, wenn die Kriterien des § 1118 vorliegen.

Eine Einsicht in den von Ihnen aufgesetzten Untermietvertrag und die Information ob das Mietverhältnis in den Voll- oder den Teilanwendungsbereich des MRG fällt wären hilfreich.

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