Fahrzeugmiete
Verfasst: 25.02.2014, 13:20
Liebe Kolleginnen und Kollegen ich bitte um eure Meinung zu einem Fall:
Sachverhaltsdarstellung:
Frau W hat am 12.12.2013 um 11:14 Uhr ein zweispuriges Kraftfahrzeug der Marke „Nissan Primastar“ bei der S***-GmbH gemietet. Im Mietvertrag wurde ein Übergabeprotokoll hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhandenen Schäden und Mängel vermerkt. Darüber hinaus wurde vertraglich vereinbart, dass die Mieterin des Bestandobjekts vor der Abfahrt sich verpflichtet das Fahrzeug zu inspizieren und im Übergabeprotokoll nicht vermerkte Schäden oder Mängel der Übergabestation zu melden. Die Mieterin ist nach Abschluss des Bestandvertrages mit dem Fahrzeug ins Ausland (nach Spanien) gefahren und hat es dort auf einen öffentlichen Parkplatz abgestellt. Am 17.12.2013 wurde von der S***-GmbH ein nicht im Übergabeprotokoll vermerkter Schaden festgestellt, worauf diese Frau W eine schriftliche Schadensmitteilung machte und sie dazu aufforderte in einem mit Eingabemasken versehrten Schreiben den Hergang des Schadens zu schildern. Da Frau W nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht in der Nähe des Fahrzeuges gewesen ist konnten im Unfallbericht nur gewisse Aspekte bezüglich des Unfallherganges angeführt werden (siehe: Punkt 3 des Unfallberichts).
Klagebegehren des Anspruchsstellers:
Der Anspruchssteller begehrt einen Schadenersatz in der Höhe von 1020 Euro. Er versäumt jedoch anzugeben, auf welche Grundlage er sich dabei stützt. Vielmehr behauptet er bloß, dass Frau W vertraglich (ex contractu) verschuldensunabhängig für Schäden, die von unbekannten Dritten verursacht wurden, zu haften habe. Er vermag auch hierbei nicht anzugeben, auf welchen Vertragspunkt oder auf welche Bestimmung der AGB er sich bei dieser Behauptung stützen möchte.
Die AGB der Firma, welche das Fahrzeug an Frau W vermietet hat, besagen unter anderem folgendes:
1. Sofern nicht im Einzelfall anderes ausdrücklich vereinbart ist, haftet der Mieter gegenüber S*** für alle Schäden am Fahrzeug und dessen Einrichtungen bzw. für den Verlust (Diebstahl u.ä.) des Fahrzeuges (und dessen Einrichtungen), soweit diese Schäden bzw. der Verlust zwischen der Übernahme des Fahr-zeuges durch ihn und der Rückstellung desselben eingetreten sind. Diese Haftung ist, soferne der Mieter nicht Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutz-Gesetzes ist, nicht an ein Verschulden des Mieters an dem eingetretenen Schaden gebunden. Der Mieter haftet insofern jedoch nicht, als diese Schäden durch S*** oder durch Personen, deren Verhalten S*** nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist, verschuldet wurden oder auf Fabrikationsfehler bzw. natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.
Zusatzinfo:
Die Mieterin war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Konsumentin im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG. Die Fahrt wurde rein zu privaten Zwecken vorgenommen.
Wie seht ihr die Sachlage?
Meines Erachtens haftet die Mieterin nicht ex contractu, da sie kein Verschulden trifft, welches aber bei einem Vertrag mit einem Verbraucher nach den AGB vorliegen muss um eine Haftung annehmen zu können, ergo haftet sie auch nicht ex lege nach § 1295 ABGB, da hierfür leg cit ebenfalls ein Verschulden vorausgesetzt wird.
Mit freundlichen Grüßen
lexlegis
Sachverhaltsdarstellung:
Frau W hat am 12.12.2013 um 11:14 Uhr ein zweispuriges Kraftfahrzeug der Marke „Nissan Primastar“ bei der S***-GmbH gemietet. Im Mietvertrag wurde ein Übergabeprotokoll hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhandenen Schäden und Mängel vermerkt. Darüber hinaus wurde vertraglich vereinbart, dass die Mieterin des Bestandobjekts vor der Abfahrt sich verpflichtet das Fahrzeug zu inspizieren und im Übergabeprotokoll nicht vermerkte Schäden oder Mängel der Übergabestation zu melden. Die Mieterin ist nach Abschluss des Bestandvertrages mit dem Fahrzeug ins Ausland (nach Spanien) gefahren und hat es dort auf einen öffentlichen Parkplatz abgestellt. Am 17.12.2013 wurde von der S***-GmbH ein nicht im Übergabeprotokoll vermerkter Schaden festgestellt, worauf diese Frau W eine schriftliche Schadensmitteilung machte und sie dazu aufforderte in einem mit Eingabemasken versehrten Schreiben den Hergang des Schadens zu schildern. Da Frau W nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht in der Nähe des Fahrzeuges gewesen ist konnten im Unfallbericht nur gewisse Aspekte bezüglich des Unfallherganges angeführt werden (siehe: Punkt 3 des Unfallberichts).
Klagebegehren des Anspruchsstellers:
Der Anspruchssteller begehrt einen Schadenersatz in der Höhe von 1020 Euro. Er versäumt jedoch anzugeben, auf welche Grundlage er sich dabei stützt. Vielmehr behauptet er bloß, dass Frau W vertraglich (ex contractu) verschuldensunabhängig für Schäden, die von unbekannten Dritten verursacht wurden, zu haften habe. Er vermag auch hierbei nicht anzugeben, auf welchen Vertragspunkt oder auf welche Bestimmung der AGB er sich bei dieser Behauptung stützen möchte.
Die AGB der Firma, welche das Fahrzeug an Frau W vermietet hat, besagen unter anderem folgendes:
1. Sofern nicht im Einzelfall anderes ausdrücklich vereinbart ist, haftet der Mieter gegenüber S*** für alle Schäden am Fahrzeug und dessen Einrichtungen bzw. für den Verlust (Diebstahl u.ä.) des Fahrzeuges (und dessen Einrichtungen), soweit diese Schäden bzw. der Verlust zwischen der Übernahme des Fahr-zeuges durch ihn und der Rückstellung desselben eingetreten sind. Diese Haftung ist, soferne der Mieter nicht Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutz-Gesetzes ist, nicht an ein Verschulden des Mieters an dem eingetretenen Schaden gebunden. Der Mieter haftet insofern jedoch nicht, als diese Schäden durch S*** oder durch Personen, deren Verhalten S*** nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist, verschuldet wurden oder auf Fabrikationsfehler bzw. natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.
Zusatzinfo:
Die Mieterin war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Konsumentin im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG. Die Fahrt wurde rein zu privaten Zwecken vorgenommen.
Wie seht ihr die Sachlage?
Meines Erachtens haftet die Mieterin nicht ex contractu, da sie kein Verschulden trifft, welches aber bei einem Vertrag mit einem Verbraucher nach den AGB vorliegen muss um eine Haftung annehmen zu können, ergo haftet sie auch nicht ex lege nach § 1295 ABGB, da hierfür leg cit ebenfalls ein Verschulden vorausgesetzt wird.
Mit freundlichen Grüßen
lexlegis