Verbücherter Bestandvertrag und Pfandrecht

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Max4
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Verbücherter Bestandvertrag und Pfandrecht

Beitrag von Max4 » 28.01.2014, 19:42

Hallo!

Ich hätte einmal die folgende Frage und hoffe, dass sie mir jemand beantworten kann:

Angenommen ein Bestandhalter schließt mit einem Bestandgeber einen Vertrag, auf den das MRG keine Anwendung findet, und der Bestandhalter will sein Nutzungsrecht gemäß § 1095 ABGB in das Grundbuch eingetragen sehen, um vor der Kündigung gemäß § 1120 ABGB geschützt zu sein, falls der Bestandgeber das Bestandstück einmal veräußert. Dabei ist ihm grundsätzlich daran gelegen, dass seiner Eintragung keine anderen Lasten vorgehen, insbesondere keine Pfandrechte.

Tatsächlich ist allerdings bereits ein Pfandrecht eingetragen und die begünstigte Bank ist nicht bereit, auf die Erstrangigkeit ihres Pfandrechts zu verzichten.

Was kann der Bestandhalter tun, um die Bank davon zu überzeugen, dass sein Nutzungsrecht vorgehen kann, ohne dass der Bank hieraus Nachteile erwachsen?

Oder könnte sich der Bestandhalter eventuell auch darauf einlassen, dass sein Nutzungsrecht hinter dem Pfandrecht der Bank rangiert?

Ich danke Euch im Voraus für Eure Hilfe.



Max4
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Beitrag von Max4 » 04.02.2014, 19:03

Liebe Foren-Mitglieder,

ich weiß, es ist eine ziemlich spezielle Frage, aber hat nicht eventuell irgendwer einen guten Tipp aus der Praxis auf Lager?

Wer gewinnt üblicherweise, wenn der Bestandhalter eine erstrangige Eintragung seines Nutzungsrechts fordert, der Bestandgeber das aber nicht gewährleisten kann, weil seine Bank nicht auf die Erstrangigkeit ihres Grundpfandrechts verzichten will?

Irgendwie muss das doch praktisch gelöst werden können, denn es kann ja nur das Nutzungsrecht oder das Pfandrecht vorrangig vor dem jeweils anderen eingetragen sein...

Ich wäre für jeden weiterführenden Hinweis dankbar.

MG
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Beitrag von MG » 06.02.2014, 16:31

Die Bank hat kein Interesse, das Bestandsrecht vorgehen zu lassen, da im Falle einer Verwertung/Versteigerung ja dann der Ersteher das Mietrecht mit übernehmen müsste, was die Liegenschaft deutlich weniger Wert sein lässt.

Ohne Zustimmung der Bank kann der Bestandsgeber die erstrangige Eintragung nicht durchführen und der Bestandsnehmer kann es nicht erzwingen.

Max4
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Beitrag von Max4 » 07.02.2014, 15:00

Hallo MG,

vielen Dank für Deine Antwort. Wenn ich Dich richtig verstehe, setzt sich also in der Regel die Bank durch mit ihrem Interesse an einem erstrangigen Grundpfandrecht.

Vor diesem Hintergrund frage ich mich allerdings folgendes: Wie kann sich der Bestandshalter dann jemals wirksam schützen, wenn sein Nutzungsrecht (i) in aller Regel nachrangig zu dem Grundpfandrecht ist, (ii) durch die Zwangsvollstreckung wegfällt und (iii) dann vom Erwerber gekündigt werden kann (eben weil es ja nicht mehr verbüchert ist)?

Ich wäre Dir für eine erneute Antwort sehr dankbar.

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