Dringende Frage zum Mietanbot

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Kati Kat
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Dringende Frage zum Mietanbot

Beitrag von Kati Kat » 10.12.2013, 07:45

Danke für die Aufnahme ins Forum! Hoffe es kann mir jemand meine Fragen beantworten.
Ist ein Mietanbot auch rechtlich bindend falls derjenige der ihn unterschreiben hat die wohnung persönlich garnicht besichtigt hat?
Wie es dazu kommen konnte: Eltern haben Wohnungen besichtigt. Sohn zu der Zeit gearbeitet. Wohnung für Eltern und Sohn beabsichtigt. Da Sohn aber derjenige mit dem höchsten Einkommen ist hat er das Anbot unterschieben und retour gemailt. (Nicht am selben Tag der Besichtigung)

Nun wird der Makler schon ziemlich ungehalten und droht mit einem Anwalt wenn nicht das Anbot von allen drei beabsichtigten Mietern unterzeichnet wird.

Leider beginnt der Text schon mit "nach Besichtigung der Wohnung am...)

Danke im vorhinein für jede Antwort!!
Mfg



lexlegis
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Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 10.12.2013, 11:22

Mit dieser Aussage, dass ein Mietinteressent die Wohnung nicht besichtigt hat und daher seine Willenserklärung ungültig ist werden Sie nicht weit kommen:

Freiwilliger Verzicht

Der Mietinteressent hat auf die Besichtigung verzichtet. Der Grund spielt keine Rolle, denn er hat sich nicht um einen neuen Termin für eine Besichtigung gekümmert, daher durfte die Maklerin sein Verhalten so auffassen, dass er auf eine Besichtigung freiwillig verzichtet und sich aufgrund der Aussagen, welche die Eltern über die Wohnung nach der Besichtigung getroffen haben, als Mieter anschließen möchte.

Gültige Willenserklärung

Der freie ernstliche und bestimmte hier kundgetane Wille (§ 869 ABGB) manifestiert sich in der Unterschrift des Mietinteressenten, da an seiner Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kein Zweifel besteht und davon ausgegangen werden kann, dass er sich diesen Schritt, so wie es ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch getan hätte, ausreichend überlegt hat.

Mündlicher Vorvertrag

Die Eltern haben noch nicht unterzeichnet. Sie könnten einen mündlichen Vorvertrag geschlossen haben:

Die Schuld aus dem Vorvertrag (culpa in contrahendo) nach § 936 ABGB trifft ein sobald sich die Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte einig sind (hier: Mietgegenstand und Mietzins). Auch mündliche Verabredungen sind gemäß § 883 ABGB bindend. Jedoch kann in diesem Fall angenommen werden, dass keine der Parteien vor der Erfüllung der Schriftform gebunden sein wollte, also sind zuvor getroffene mündliche Abreden unbeachtlich (§ 884 ABGB).

Konklusion:

Der Sohn hat sich ausdrücklich durch seine Unterschrift dazu bereit erklärt das Anbot anzunehmen. Dass er keine Zeit für eine Besichtigung hatte fußt auf seinem eigenen Verschulden, darüber hinaus hat er sich nicht aus freien Stücken um einen neuen Termin hierfür gekümmert. Er hat sich durch die Unterzeichnung des Angebots der Maklerin als Mieter verpflichtet, somit trifft ihn die Schuld den Mietvertrag mit dem Vermieter zu schließen. Hält er sich nicht daran, besteht eine gültige Schadenersatzforderung gegen ihn.

Hubert Neubauer
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Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 11.12.2013, 13:16

Unter Umständen liegt ein Vertrag im Fernabsatz vor, zumal die Vermietung explizit nicht ausgenommen ist von den §§ 5c - 5i.

Sie könnten daher eigentlich binnen 7 Tagen zurücktreten.

Aber bitte selbst noch überprüfen, bestenfalls bei einem Anwalt beraten lassen. Würde das aber schon als Ausweg sehen, hier noch dem nicht gewollten Mietverhältnis zu entgehen

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