Ungesicherte Tiefgaragenausfahrt

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nici2510
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Ungesicherte Tiefgaragenausfahrt

Beitrag von nici2510 » 12.11.2013, 20:48

Hallo,
Ich habe folgendes Problem: Ich habe einen Tiefgaragenplatz zu meiner Wohnung gemietet, dessen Ausfahrt in einer nur einspurig, aber von beiden Seiten befahrbare Straße führt, in welcher zudem auf beiden Seiten geparkt werden darf. Wenn dies der Fall ist und alle Parkplätze besetzt sind, hat man als ausfahrendes Auto keinerlei Einsicht in die Straße und kann somit nur "blind" in die Straße einfahren und hoffen, dass etwaige Autos dies früh genug bemerken und rechtzeitig bremsen.

Besonders im Winter ist es hier schon mehrmals zu brenzligen Situationen gekommen, da durch die parkenden Autos auch nicht ausgewichen werden kann. Verschärft ist die Situation zur Zeit noch durch eine Baustelle, welche die Sicht auf die rechte Seite komplett verdeckt.
Die Immobilienfirma ist sich zwar der Problematik bewusst, mehr als das Versprechen daran zu arbeiten ist seit Anfang 2012 nicht passiert.

Muss ich mir als Mieter gefallen lassen, tagtäglich einen Unfall zu riskieren, nur weil ich mein Auto brauche, um in die Arbeit zu kommen??

Wäre super, wenn mir hier diesbezüglich einen Tipp geben kann.

Vielen Dank schon im Voraus :)



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 13.11.2013, 10:25

Zur Rechtslage bei einem Unfall:

Seit der Änderung des Vertrauensgrundsatzes der Straßenverkehrsordnung (§ 3 StVO) gilt grundsätzlich, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht erfordert und, dass jeder Fahrzeuglenker auf andere Fahrzeuglenker Rücksicht zu nehmen hat.
Dies geht sogar so weit, dass beim Ausparken, der Lenker, wenn eine hochfrequentierte Verkehrslage besteht, befugt ist sich langsam aus der Lücke heraus zu manövrieren und andere Lenker darauf Rücksicht zu nehmen haben, auch wenn sie dadurch zum Bremsen oder sogar zum Stehenbleiben gezwungen werden.
Das heißt selbstverständlich nicht, dass dadurch sämtliche Vorrangregeln hinfällig werden, jedoch muss jeder Autofahrer einem anderen ein gewisses Maß an Toleranz einräumen, wenn dieser sich in einer verkehrstechnisch gesehen allgemein ungünstigen Lage befindet. Sie können sich also weiterhin vorsichtig und somit durchaus rechtskonform langsam aus der Einfahrt, auch wenn Sie gemäß § 19 Abs 6 oder Abs 6b StVO „Nachrang“ haben, in Anbetracht der Umstände, welche sich insbesondere auf unzureichende Sichtverhältnisse beziehen, mit dem Fahrzeug „vortasten“. Nimmt ein anderer Fahrzeuglenker darauf fahrlässig oder bewusst keine Rücksicht, sei es aus Unachtsamkeit, sei es wegen der Meinung er habe Vorrang und brauche daher keine Rücksicht zu nehmen und begründet sich darin die Unfallursache, so ist Ihnen aufgrund Ihrer Situation kein Vorwurf zu machen, da Sie sich in diesem Fall so rechtmäßig wie möglich verhalten haben und gemäß § 3 StVO der andere Lenker vorsichtig und nicht unaufmerksam bzw. in jedem Fall rücksichtsvoll zu sein hat.

Beantragung von Hilfsmitteln:

Zusätzlich wäre zu klären, ob die Ausfahrt eine öffentliche oder rein private Straße ist. Bei einer öffentlichen Straße rate ich Ihnen der Gemeinde eine Mitteilung bezüglich dieser absolut ungünstigen Situation, welche Sie täglich erleben, zu machen. Die Gemeinde kann dann einen Spiegel oder ähnliche Hilfsmittel an der Kreuzung anbringen. Ist die Ausfahrt privater Natur, so müssen Sie sich selbst um einen Lösung kümmern. Da Sie bestimmt nicht als Einziger betroffen sind, wäre es ratsam gemeinsam mit anderen Bewohnern eine Lösung für dieses Problem zu finden.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 13.11.2013, 12:15

Für die Baustelle müsste eine sog § 90 StVO-Bewilligung vorliegen, wenn sich die Baustelle auf der Straße befindet. Zuständigkeit je nach Straßengattung (Gemeinde, BH).

@lexlegis
"Nimmt ein anderer Fahrzeuglenker darauf fahrlässig oder bewusst keine Rücksicht, sei es aus Unachtsamkeit, sei es wegen der Meinung er habe Vorrang und brauche daher keine Rücksicht zu nehmen und begründet sich darin die Unfallursache, so ist Ihnen aufgrund Ihrer Situation kein Vorwurf zu machen, da Sie sich in diesem Fall so rechtmäßig wie möglich verhalten haben und gemäß § 3 StVO der andere Lenker vorsichtig und nicht unaufmerksam bzw. in jedem Fall rücksichtsvoll zu sein hat"

Gutes Argument! Kann man ihm - falls er überfahren wird, in den Grabstein meisseln, dass er eigentlich im Recht war. :)

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 13.11.2013, 12:26

@ Manannan:

Ich kann Ihren zynischen Kommentar durchaus nachvollziehen, wie Sie sich jedoch bestimmt denken können ging es mir bei meiner Argumentation um die generelle Rechtslage unabhängig von der Art des Schadens (Personen- oder reiner Sachschaden). :wink:

Manannan
Beiträge: 1447
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Beitrag von Manannan » 13.11.2013, 17:50

Sie schreiben, wie sich die anderen Verkehrsteilnehmer zu verhalten haben. Das wird dem Fragesteller freilich wenig helfen.

Die Tiefgaragenausfahrt wird im Zuge des Bauverfahrens auch geprüft und genehmigt worden sein. Eine Änderung - sprich: Verschärfung der Situation ist durch die Baustelle eingetreten. Hier wäre zu prüfen ob die Einrichtung mit der § 90-Bewilligung konform ist bzw ob überhaupt eine solche vorliegt.
Ansonsten kann ich nur empfehlen, sich an die Straßenverwaltung bzgl Anbringung eines Verkehrsspiegels zu wenden.

nici2510
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Danke...

Beitrag von nici2510 » 14.11.2013, 19:23

... für die Antworten! Es ist grundsätzlich ganz gut zu wissen, dass man im Falle eines Unfalles zumindest nicht automatisch die gesamte Schuld trägt. Ich hoffe jedoch sehr, dass es doch irgendwann zu einem Verkehrsspiegel kommen wird, denn Baustelle hin oder her, auch ohne dieser hat man nämlich nach rechts kaum Einblick in die Straße, je nachdem wie stark diese zugeparkt ist.

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