Vermieter hält sich nicht an Mündliche zusage.

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Stefan Knopper
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Vermieter hält sich nicht an Mündliche zusage.

Beitrag von Stefan Knopper » 06.11.2013, 19:53

Hi,

ich hab vor Monaten schon einmal zu diesem Thema hier gepostet.Einfach nach dem Titel diese Themas suchen und ihr findet es, weiterposten kann ich dort nicht da ich immer die Meldung "Zugriff verweigert" bekomme.

Grundlegend geht es um ein Sportgerät welches auf dem Dachboden steht und ich jetzt räumen soll. Die letzten Monate habe ich damit verbracht Etliche ansuchen zu stellen, ein gutachten für den Strom des Gerätes, Unterschriftenliste der anderen Mieter usw. zu besorgen.

Heute bekam ich nun einen Brief von der Genossenschaft das ich bis 10.11.2013 Zeit habe das Gerät zu entfernen sonst macht dies eine Firma und ich muss für die Kosten aufkommen.

Bevor dies passiert werde ich das Gerät in mein Kellerabteil räumen.
Beim Platzschaffen ist mri aufgefallen das Dinge die bereits im Keller sind vom Keller beschädigt wurden.

ZB: In meiner Vorherigen Wohnung hatte ich eine neue Küche, da dem Nachfolgemieter die Ablöse zu hoch war habe ich die Küche ausgebaut und Verkauft. Dabei blieb der E-Herd übrig. Da ich in der aktuellen Wohnung eine Küche habe (habe ich vom Vormieter abgelöst) konnte ich den E-Herd nicht brauchen, aber falls der bereits Verbaute kapputt wird kann ich ja den aus der alten Wohnung einbauten (dachte ich). Bis jetzt geht der E-Herd der eingebaut war einwandfrei und der aus der alten Wohnung steht noch im Keller.

Und bei der Besichtigung wo ich das Gerät hinräume ist mir aufgefallen das der E-Herd im Keller angefangen hat zu rosten. Im Keller steht zwar kein Wasser, aber feucht ist es dennoch. Wenn man in den Keller geht riecht es auch Muffelig.

MEine Bedenken sind jetzt das auch das Gerät vom Dachboden im Keller kaputt wird. Nach ner kurzen Recherche im Internet was ich noch machen kann um zu verhintern das mein Gerät in den Keller muss bin ich auf einen Artikel gestossen. Dieser besagt das der Vermieter haftbar ist wenn etwas im Keller kaputt wird wenn es ein feuchtigkeitsschaden ist welche von der Bausubstanz kommt.

Kurz gesagt, das der Vermieter Haftbar ist weil mein E-Herd im Keller gerostet ist. Ich möchte nun wissen ob das wirklich stimmt, wenn ja wo bekomme ich die Gesetzesschrift dafür her?
Weil wenn das so wäre könnte ich meinen Vermieter darauf hinweisen das er mir das Gerät ersetzen muss wenn es im Keller beschädigt wird. Evtl. darf ich es dann ja doch auf dem Dachboden lassen^^



Stefan Knopper
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Beitrag von Stefan Knopper » 06.11.2013, 22:42

Ich hab da gleich noch eine Frage.
Und zwar das Haus in dem ich Wohne wurde bevor ich eingezogen bin Saniert, dh: Vollwärmeschutz, Lift, Dämmung an der Kellerdecke usw.
Kurz gesagt es sah und sieht immer noch wie ein Neubau aus.
Als ich den E-Herd in den Keller gestellt habe, habe ich damals zwar auf Feuchtigkeit geachtet da ich soetwas schon von anderen Wohnungen kenne, jedoch ist mir nichts aufgefallen.

Kein Schimmel, kein Geruch, kein abblätternder Putz usw.

Kann ich es, da es mir heute bei der Begehung des Kellers aufgefallen ist,dem Vermieter zur Anzeige bringen damit dies wieder saniert wird?
Eigentlich gibt es ja so eine Klausel im Mietrechtgesetz wo explizit drinnen steht das solche Mängel behoben werden müssen.
Jedoch ist mir nicht klar wie es bei diesem Gebäute aussieht, es ist ja schon ein älteres ist, jedoch hat man das nicht direkt gesehen, und schon gar nicht den Mangel im Keller. Und auch jetzt wo ich schon 3 oder 4 Jahre hier wohne ist es noch nicht offensichtlich, aufgefallen ist es erst bei genauem hinsehen in den Ecken, unter der Stiege und eben beim E-Herd.

Der muffige Geruch ist auch nicht stark sondern noch gering, jedoch wirds mit der Zeit sicher stärker zu riechen beginnen. Wann es angefangen hat zu müffeln kann ich nicht sagen da ich wenig im Keller bin.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 13.11.2013, 11:03

Sie werden sich wahrscheinlich auf schadenersatzrechtliche Normen stützen wollen. Für einen Anspruch auf Schadenersatz braucht es zunächst ein Verschulden des Vermieters (§ 1295 Abs 1 erster Halbsatz ABGB).

Zwischen Ihnen und dem Vermieter liegt bezüglich des Kellerabteils ein Bestandvertrag gemäß §§ 861, 1090 ABGB vor, der entweder gesondert vom Hauptmietgegenstand geschlossen oder bereits im Hauptmietvertrag erwähnt wurde. Im Zuge der Privatautonomie können gewisse Rechte und Pflichten des Vermieters nach dem ABGB abgeändert oder ausgeschlossen werden, daher ist es zunächst wichtig zu wissen, was im Mietvertrag über das zusätzlich gemietete Kellerabteil steht.

Ohne diese Information kann schwer gesagt werden, ob Ihnen ein Ersatzanspruch zusteht.

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