Haussanierung Wohnungseigentümer

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MeisterLampe1
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Haussanierung Wohnungseigentümer

Beitrag von MeisterLampe1 » 16.10.2013, 22:07

Hallo!
Meine Mutter, die bereits in Pension ist und eine sehr kleine Rente bezieht kam kürzlich zu mir und klagte ihr Leid, dass sie sich gegen eine geplante recht umfangreiche Sanierung des Hauses wo sie Wohungseigentümerin einer kleineren Wohnung ist zur Wehr setzen will. Eine Hausversammlung fand demnach nicht statt aufgrund geringer Beteiligung, allerdings eine schriftliche anonyme Abstimmung der einzelnen Eigentümer. Auch ein anderer Wohnungseigentümer stimmte dem zufolge nicht zu.
Ich telefonierte mit dem Herrn der Verwaltung und dieser teilte mir sehr offen mit, dass es in dieser Stadt durchaus Häuser gibt, wo eine Sanierung notwendig wäre, jedoch nicht in dem besagten Haus.
Meine Frage, und ich bitte um Entschuldigung für meine sicherlich recht stümperhafte Formulierung - ich bin kein Jurist ...

+ muss z.B. bei einer thermischen Sanierung nicht vorab geklärt werden, wieviel Einsparungspotential sich für Haus respektive einzelne Wohnung defacto ergibt? Meine Mutter hat darüber keinerlei Information erhalten demnach.
+ bedarf es für Sanierungen, die nicht notwendig sind nicht auch einen einstimmigen Beschluß?
+ Bringt es etwas, noch innerhalb der Frist als einzelne Partei Einsprich zu erheben und kann dies nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen? Es wäre noch mind. 1 andere Partei dabei gegen diesen Beschluss der Durchführung Einspruch zu erheben. In dem gesamten Haus wohnen 12 Parteien, wobei die Wohnungen natürlich unterschiedlich gross sind.
+gibt es hier keinen Schutz oder Möglichkeiten für Menschen, deren Existenz dadurch gefährdet wird?

Vielen Dank schon im Vorfeld für ein wenig mehr Klarheit.
Meister Lampe



MG
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Beitrag von MG » 21.10.2013, 15:57

Sehr verkürzt dargestellt:

1.) Normale Erhaltung und Behebung von ernsten Schäden sind Sache der ORDENTLICHEN VERWALTUNG, worüber die einfache Mehrheit der EigentümerANTEILE entscheiden kann. Dies ist im Normalfall die Verwaltung, die ja zur Vertretung der Eigentümergemeinschaft befugt und verpflichtet ist.

2.) Die Errichtung einer VWS-Fassade ist unter der Voraussetzung, dass diese Maßnahme in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zum allgemeinen Zustand des Hauses und zu den zu erwartenden Einsparungen steht, ebenfalls eine Maßnahme der ORDENTLICHEN VERWALTUNG.

Hierzu gibt es folgenden interessanten Beitrag eine Kollegen aus Vorarlberg, veröffentlicht auf der Homepage der RA-Kammer Vorarlberg:

http://www.rechtsanwaelte-vorarlberg.at ... erung.html

Es wäre daher wichtig zu erfahren, ob eine Beschluss gefasst wurde, ob dieser ordnungsgemäß zustande gekommen und veröffentlicht wurde und ob daher noch die Frist, um dagegen Rechtsmittel erheben zu können, noch offen wäre.

Ich würde Ihnen dringen empfehlen, mit einer/m KoellegIn in Ihrer Nähe, die ua auf Wohnungseigentumsrecht spezialisiert ist, Kontakt aufzunehmen.

mfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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