Darf ein Wohnungseigentümer den Besuch eines anderen Wohnungseigentümers in einem Mehrfamilienhaus im Stiegenhaus anhalten und Auskunft darüber verlangen, wer er/sie ist und was und zu wem er/sie will?
Wenn ja, müsste sich nicht der Eigentümer zuvor ebenfalls ausweisen?
mfg
Funk
Auskunftspflicht eines Besuchers im Stiegenhaus
Herzlichen Dank für die Antwort!Condor hat geschrieben:nein so ein Recht ist weder aus dem WEG noch ABGB ableitbar - wenn ich als Wohnungseigentümer Besuch bekomme, ist das meine Sache und wenn sich der Besucher ganz normal verhält, geht dies einen anderen Wohnungseigentümer schlicht nichts an
Aber hat man dann, wenn z.B. im Haus des Öfteren Einbrüche stattfinden und sich der/die DiebIn anfänglich "normal" verhält bzw. bekundet, dass er auf Besuch sei, keine Berechtigung seine Zugehörigkeit zu eine Hauspartei festzustellen.
Andererseits ist es natürlich für den Gastgeber auch recht unangenehm, wenn sein Besuch quasi verhört wird.
mfg
Funk
wenn begründeter Verdacht besteht, dass es sich um Einbrecher oder dgln handelt, dann schon (dann wird man aber eher die Polizei verständigen), man wird aber auf bloßen Verdacht nicht alle Besucher "filzen" können (man sieht einem Dieb oder Einbrecher seine Kriminalität ja auch nicht auf den ersten Blick an)
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 33 Gäste