Wohnungsvermietung !

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
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Palas
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Wohnungsvermietung !

Beitrag von Palas » 14.09.2013, 12:08

Wie kann ich mich vertragmäßig absichern lassen dass der Mieter nach Vertragsende sicher die Wohnung ohne wenn und aber verläßt.

Danke für die Antworten
mfG Georg



Condor2
Beiträge: 25
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Beitrag von Condor2 » 14.09.2013, 20:43

Hallo
eine richtige vertragsmäßige Absicherung gibt es nicht - man muss nur den Vertrag richtig befristen (bei Wohnungen in der Regel Mindestdauer von 3-Jahren), dann läuft er ganz normal ab und wenn man nicht verlängert, hat der Mieter zu räumen. Wenn er nicht räumt, muss man auf Räumung klagen, das kann dann einige Zeit dauern - eine Selbsthilfe (wenn man etwa vereinbart, dass man das Schloss austauschen darf) ist nach § 19 ABGB verboten.
Praktisch erweist sich der sogenannte Übergabsauftrag, da kann man den Streit schon vorziehen, wenn man befürchtet, der Mieter zieht nicht zeitgerecht aus. Einen solchen kann man frühestens 6 Monate vor Ablauf der Endtermins bei Gericht einbringen (da wird dem Mieter aufgetragen, die Wohnung binnen 14 Tagen nach dem vereinbarten Endzeitpunkt zu übergeben). Der Mieter hat eine 4-wöchige Einwendungsfrist, macht er keine Einwendungen, hat man einen rechtskräftigen Titel (wie ein Urteil) und kann dann sofort exekutieren

Palas
Beiträge: 26
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Mietevertrag !

Beitrag von Palas » 18.09.2013, 17:59

Sehr geehrte Hr. Condor

Ich möchte mich bei Ihnen recht herzlich für die fachgerechte
und ausführliche sowie schnelle Antwort bedanken.
Was ist wenn zwei Jungen den Mietevertag haben und vor Ablauf des Mietevertages ein Kind auf die Welt kommt.
Was sagen die Paragraphen in diesem Fall ?


Georg Der alte grieche

Condor2
Beiträge: 25
Registriert: 02.07.2013, 14:29

Beitrag von Condor2 » 21.09.2013, 16:45

nichts anderes - bei wirksamer Befristung gibt es normalerweise auch keinen Räumungsaufschub nach § 35 Abs 1 MRG (wird aber dennoch von den Gerichten manchmal aus Billigkeitsgründen bewilligt)- es ändert sich also an der Beendigung nichts, maßgebend bleibt allein die wirksame (schriftliche) Befristung

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