"Zu geteilten Handen" - Bedeutung?

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
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Caro1
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"Zu geteilten Handen" - Bedeutung?

Beitrag von Caro1 » 23.07.2013, 19:04

Ich habe nur eine kurze Frage und wäre dankbar für Auskunft: Was bedeutet die Formulierung "zu geteilten Handen"?

Konkret geht es um eine Wohngemeinschaft, bei der die Betriebskosten "zu geteilten Handen" bezahlt werden sollen (ist im Mietvertrag so formuliert).

Ich hatte angenommen, das bedeutet, dass jeder seinen Teil zahlt (die Hälfte). So war es auch ausgemacht. Man versucht mir nun einzureden, "zu geteilten Handen" bedeute, dass wenn der eine seine Hälfte nicht zahlt, dann der andere die Gesamtsumme zu zahlen habe - d.h. dafür dann gänzlich haftet, die Gesamtkosten bei ihm eingemahnt werden können, usw.

Stimmt das? Und falls nicht: Was könnte mir passieren, wenn ich (wie ausgemacht) nur die Hälfte bezahle?

Für Aufklärung wäre ich wirklich sehr dankbar! Vielen Dank und liebe Grüße!



Hubert Neubauer
Beiträge: 677
Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 23.07.2013, 19:54

Zur ungeteilten Hand bedeutet, dass alle solidarisch haften

Zur geteilten Hand bedeutet das Gegenteil auch wenn dieser Begriff nicht oft gebraucht wird.

Nach dem Wortlaut haftet also jeder nur anteilig.

Caro1
Beiträge: 3
Registriert: 23.07.2013, 18:53

Beitrag von Caro1 » 23.07.2013, 21:26

Herzlichen Dank!

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