Mietzinserhöhung Kat. D

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TH-Berg
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Mietzinserhöhung Kat. D

Beitrag von TH-Berg » 04.07.2013, 00:43

Hallo,

Der Mietzinsen für Altbauwohnungen die zum Vertragszeitpunkt (nach 1994) in die Kategorie D einzustufen waren, darf nicht erhöht werden, falls der aktuell bezahlte Mietzins bereits über den der festgesetzten Kategoriesätze liegt.

2011 gab es die letzte Indexanpassung. Der Mieterschutzverband Wien hat auf seiner Homepage eine Zusammenfassung erstellt.

http://www.mieterschutzwien.at/index.ph ... mber-2011/

Unteranderem heißt es dort:
Achtung: Die Frage, ob Ihre Miete tatsächlich angehoben werden kann, hängt von einigen Faktoren ab, die in kurzer verständlicher Form allgemein, nicht beantwortet werden kann. Für Mietverträge, die nach 1994 abgeschlossen wurde, sollte eine Erhöhung aber nur dann möglich sein, wenn es sich um eine Substandardwohnung (WC am Gang) handelt.
Hat irgendwer eine Ahnung worauf der Mieterschutzverband hier anspielt? Warum ist eine Erhöhung doch möglich, wenn es sich um eine Substandardwohnung (Kat. D) handelt?

Das MRG schließt doch eine Erhöhung genau für diese Kategorie aus. (§ 18 MRG Abs. 5)

Bin für alle Tipps und Ratschläge die mich auf die richtige Fährte führen sehr dankbar.



Condor2
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Beitrag von Condor2 » 04.07.2013, 16:30

das vom Mietschutzverein betrifft die Änderung der Kategoriesätze - bis 1994 gab es zulässige Mietzinse nach den Kategorien A - D, ab 1994 wurde für Wohnngen der Kat A bis C dieses System abgelöst durch das Richtwertsystem, nicht aber für Kat-D Wohnungen, für diese gelten auch nach 1994 weiter die Kategoriesätze. Wenn sich diese Sätze verändern, können bei Kat - D Wohnungen klarerweise die Mietzinse entsprechend angepasst werden (außer der tatsächlich geleistete Mietzins liegt schon darüber), auch nach 1994. Bei Kat A- C Wohnungen betrifft die Änderung der Kategoriesätze Mietverhältnisse vor 1994, da für einen Mietzinsvereinbarung immer das Recht bei Vertragsabschluss maßgebend ist (für Mietzinsvereinbarungen vor 1994 bleibt es also beim alten Kategoriesystem, sodass für solche Mietverhältnisse die Änderung der Kategoriesätze maßgebend bleibt); ab 1994 gilt für ehemalige Kat A-C Wohnungen das Richtwertsystem, da gibt es andere Erhöhungen (Veränderung der Richtwerte alle 2 Jahre zum 1.4.)

§ 18 Abs 5 MRG ist etwas anderes - dies betrifft die Anhebung der Hauptmietzinse analässlich der Durchführung von Erhaltungs- und geförderten Verbesserungsarbeiten

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