wohnung von großtante übernehmen wenn sie stirbt?

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
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StyleForceOne
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wohnung von großtante übernehmen wenn sie stirbt?

Beitrag von StyleForceOne » 03.07.2013, 13:37

hallo,
meine großtante hat eine super wohnung die echt billig ist (extrem alter mietvertrag) und in die sie viel rein gesteckt hat..
die wohnung gehört einer riesigen AG...

ich würde die wohnung extrem gerne mit dem mietvertrag übernehmen wenn sie stirbt...

was kann ich da am besten machen? ist es möglich?

ich wohne im moment bei meiner freundin wo ich mich nicht unbedingt hin melden müsste..

würde es gehen das sie mir zb einen unbefristeten untermietvertrag schreibt und sollte sie sterben gilt der noch immer? oder halt das ich dann ihren hauptmietvertrag übernehme? sie wird vermutlich eh nicht sooo bald sterben aber ja sie ist schon recht alt und man kanns ja nie sagen..

könnt ihr mir tips geben? =)
ps die wohnung ist in wien..



Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 03.07.2013, 14:04

Mietrecht im Todesfall

§ 14. (1) Durch den Tod des Vermieters oder des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.

(2) Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten in den Mietvertrag mit Ausschluß anderer zur Erbfolge berufenen Personen die im Abs. 3 genannten eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit dem Eintritt haften die eintretenden Personen für den Mietzins und die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des verstorbenen Hauptmieters entstanden sind. Sind mehrere Personen eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein und haften zur ungeteilten Hand.

(3) Eintrittsberechtigt nach Abs. 2 sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat. In dem in § 12 Abs. 3 genannten Fall sind Verwandte in absteigender Linie einschließlich der Wahlkinder nicht eintrittsberechtigt.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 9, BGBl. Nr. 68/1991.)


schaut schlecht aus...

außerdem vielleicht ist ja nur Teilanwendungsbereich MRG dann gilt obiger Paragraph auch nicht

StyleForceOne
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Beitrag von StyleForceOne » 03.07.2013, 15:40

thx für die hilfe =)
ich tu mir echt extrem schwer das zu lesen und zu verstehen...

es geht also nicht?

der untermietvertrag gilt dann also nicht mehr?
oder es müssten die erben dafür sorgen dass ich eine gleichwertige wohnung erhalte (was natürlich nicht möglich ist und die erben gehören zu meiner familie)...

der vermieter muss mich also nicht drin lassen weil ich mit ihm keinen vertrag hab?!?

gibt es eine möglichkeit da rein zu kommen..
es wäre für mich kein problem mich dort 3 jahre zu melden...
lg

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 03.07.2013, 17:08

Also Grundsätzlich regelt unser ABGB in den §§ 1090 ff den Mietvertrag (auch Bestandvertrag genannt). Das MRG findet nur auf die in § 1 MRG beschriebenen unverbrauchbaren Sachen Anwendung, also bleiben wir zunächst bei der sonst subsidiären Rechtsquelle dem ABGB.

Vermieter und Mieter (oder Bestandgeber und Bestandnehmer) schließen einen Bestandvertrag über den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine Gewisse Zeit (§ 1090).

Sollte nun der Vermieter sterben, dann bleibt der Vertrag gemäß § 1116a Satz 1 ABGB aufrecht.

Nur im Falle des Todes des MIETERS gilt § 1116a Satz 2 ABGB wonach die Erben unabhängig von der vereinbarten Mietdauer den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist auflösen können.

Sollte jedoch der VERMIETER und nicht der Mieter sterben, so behalten gewisse Angehörige als wirtschaftlich gesehen Schwächere und somit schlechter gestellte Vertragspartei das Mietrecht weiterhin bei.

Die Zahlung des Mietzins erfolgt dann eben an die Erben des Vermieters, wobei dies ja in diesem Fall nicht relevant ist.

Das Privileg die Angehörigen in der Wohnung weiter leben lassen zu dürfen steht also nur dem "toten" MIETER zu.

Wenn ihre Großtante die gemietet Sache nun in Afterbestand nach § 1098 ABGB (Untermiete) gibt, dann sollte sie Ihnen gegenüber als VERMIETERIN fungieren.

Und im Falle des Todes der Vermieterin (in § 1116a ist nur von dem "Vertragsschließenden Teils" die Rede) bleibt wie bereits erwähnt das Mietverhältnis gegenüber dem Mieter (in dem Fall dem Untermieter) aufrecht.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 04.07.2013, 07:19

Diese Auskunft ist falsch.

Ich kann nur soviele Rechte weitergeben wie ich selbst habe, wenn mein recht erlischt kann ich es nicht mehr weiter geben.

Ansonsten wuerde ja jeder Mieter die Wohnung um 1 euro an seinen Lebensgefaehrten untervermieten um bei Fristablauf oder Tod eine super billige Wohnung zu haben, Uebernahme im Todesfall geht nur in den gesetzlichen Faellen.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 04.07.2013, 12:11

"nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet" nach § 442 Satz 3 ABGB spielt hier keine Rolle.

Dem Untermieter stehen nach bürgerlichem Recht die gleichen Rechte gegenüber seinem Vertragspartner, dem Hauptbestandnehmer, zu wie diesem gegen dessen Vermieter, wenn nicht besondere gesetzliche Regelungen Anderes anordnen.*

*direkt zitiert aus: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... =untermiet*

Daraus ergibt sich doch gewissermaßen, dass der Untermieter ebenso im Todesfalle des Untervermieters (des Hauptmieters) vertraglich geschützt ist. Außer Sie finden eine Norm, die diese Aussage widerlegt.


Es entspricht herrschender Ansicht, dass § 1116a ABGB auch für Untermietverhältnisse gilt (MietSlg 20.179; MietSlg 16.150; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 2 zu § 1116a; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1116a).*

*direkt zitiert aus: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0X0000_000

Den Untermietzins von einem Euro wird der Vermieter schon erhöhen, andernfalls wird er als neuer Vertragspartner des Untermieters wegen einem erheblichem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nach § 934 ABGB die laesio enormis einwenden können.

Würde das alles nicht gelten, würde es bedeuten, dass der Untermieter auf der Straße sitzt, wenn der Hauptmieter verunglückt. Und das widerspräche den Schutzzwecken der Normen unseres Gesetzbuches; insbesondere wenn dadurch die wirtschaftlich schlechter gestellte Partei nachteilig behandelt werden würde.

Es geht hier um den Fall, was mit dem Untermieter bei Tod des Hauptmieters, also seines Vermieters passiert und sowohl Judikatur, als auch Lehre teilen die Ansicht, dass das Vertragsverhältnis aufrecht bleibt.

Sollte jedoch, der Untermieter sterben, so meint eine ältere Entscheidung aus 1996, dass dadurch der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG angenommen wird und die Nachkommen oder Angehörigen des Untermieters nichts eintrittsberechtigt (§ 14 Abs 3 MRG) sind. Eine spätere Entscheidung aus 2001 negiert diese Ansicht.

Die Rechtssprechung ist relativ und nicht absolut also können wir nach 10 Minuten wahrscheinlich den Sachverhalt wieder neu beurteilen. :roll:

Über eine ordentlich ausformulierte Gegenargumentation würde ich mich natürlich freuen.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 04.07.2013, 14:24

@lexlegis

Nur zur Info: das MRG ist die lex specialis zum ABGB! Fällt die Wohnung in den Vollanwendungsbereich, dann ist den Ausführungen von Hrn. Neubauer jedenfalls zu folgen.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 04.07.2013, 17:07

Ich habe zu Beginn auf eine materielle Subsidiarität des ABGB hingewiesen. Ich weiß, dass das MRG die speziellere Rechtsquelle ist und im Falle der Anwendbarkeit die Normen des ABGB verdrängt.

Trotzdem Danke für die Anmerkung :wink:

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 04.07.2013, 18:21

Nochmal der Vermieter hat einen Vertrag mit dem Mieter. Der Mieter kann den Vermieter nicht irgendeinen Untermieter aufs Auge druecken. Der Untermieter leitet sein Recht vom Vermieter ab, wenn der Mieter stirbt darf der Vermieter den Vertrag kuendigen und im MRG gibt es nur ein Recht fur eintrittsberechtigte Personen.

Dh stirbt der Mieter im MRG dann duerfe nur eintritsberechtigte Personen in das Vertrahsverhaeltnis Mieter Vermieter eintreten. Gibt es kein Eintrittsrecht ist der Untermieter weg.

Im ABGB muss der Vermieter nicht eintreten und dann ist der Untermieter auch weg.

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