Maximale Kündigungsfrist?

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
Antworten
Thomas Scheibelhofer
Beiträge: 3
Registriert: 07.06.2013, 23:50

Maximale Kündigungsfrist?

Beitrag von Thomas Scheibelhofer » 08.06.2013, 00:00

Hallo Zusammen,

ich hätte eine Frage bezüglich meinem derzeitigen Mietverhältnis,
laut Mietvertrag (unbefristet) wurde eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart, ist dies rechtens oder liegt eine Höchstgrenze vor? (wie zb. in Deutschland 3 Monate auf Mieterseite laut deutschen Foren)

Ich würde nur zu gerne aus diesem Mietverhältnis so bald wie möglich aussteigen, wobei mich einige der Posts hier ja aufgebaut haben, wie gut ich noch davongekommen bin.

Es wäre toll, wenn mir jemand diese Frage beantworten könnte.

Liebe Grüße
Thomas



Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 08.06.2013, 11:49

Gemäß § 1116 ABGB beträgt die Aufkündigung bei Mietung einer unbeweglichen Sache vierzehn Tage. Da es sich um dispositives Recht handelt, kann durch Parteienvereinbarung auch eine abweichende, längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
Es gilt daher die im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten.
Ich würde Ihnen vorschlagen, dass Sie mit dem Vermieter bezüglich Verkürzung der Kündigungszeit sprechen. Dies wird in der Regel dann kein Problem darstellen, wenn er bereits einen Nachmieter hat bzw Sie ihm einen Nachmieter nennen können.

MG
Beiträge: 1496
Registriert: 11.05.2007, 09:16
Kontaktdaten:

Beitrag von MG » 08.06.2013, 15:56

Um die Frage wirklich beantworten zu können, müsste man genau wissen, um welche Art Mietobjekt es sich handelt (also ob das MRG zumindest teilweise anwendbar ist) und ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Vertrag handelt.

So beträgt z.B. Kündigungsfrist gem. § 29 MRG DREI Monate und jede längere Kündigungsfrist wäre für den Mieter nicht wirksam.

mfG
RA Michael Gruner

Thomas Scheibelhofer
Beiträge: 3
Registriert: 07.06.2013, 23:50

Beitrag von Thomas Scheibelhofer » 08.06.2013, 16:27

Danke für die bisherigen Antworten,
ich glaube nicht, dass ich einen Nachmieter finden würde, da mir lügen nicht liegt und es wenig Gutes über diese "Wohnung" zu sagen gibt.

In diesem Haus gibt es 24 Zimmer, die einzeln vermietet werden, dazu gibt es Aufenthaltsräume, Küchen und Sanitäte Anlagen in jedem Stockwerk.

Hilft Ihnen das weiter, bezüglich Art des Mietobjektes?

Freundliche Grüße
Thomas Scheibelhofer

Edit: Und es handelt sich um ein unbefristetes Mietverhältnis ("Das Untermietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen")

Hubert Neubauer
Beiträge: 677
Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 09.06.2013, 00:12

Die wichtigste Frage ist ob das MRG teil bze vollandwendbar ist...Par. 1 MRG

Thomas Scheibelhofer
Beiträge: 3
Registriert: 07.06.2013, 23:50

Beitrag von Thomas Scheibelhofer » 09.06.2013, 12:56

Ich habe mir das MRG §1 einmal durchgelesen.

1. (gilt für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art) fällt das Mietobjekt ja schon einmal rein.

2. das Mietobjekt fällt in keine der Ausschlusskriterien hinein.

3. (von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden) Trifft wohl nicht zu.

4. (Die §§ 14, 16b, 29 bis 36, 45, 46 und 49 ...) Da bin ich leider überfragt.

5. (Die §§ 14 und 29 bis 36, ...) ebenso.

Ich weiß nicht genau in wie weit ich den Vermieter hier erwähnen darf, es gibt eine Homepage, wo man sich einen kleinen Einblick verschaffen kann.
Wäre es rechtlich gesehen Ok diese hier zu posten?

Freundliche Grüße
Thomas Scheibelhofer

Condor2
Beiträge: 25
Registriert: 02.07.2013, 14:29

Beitrag von Condor2 » 03.07.2013, 06:25

nach § 560 ZPO würde eine einmonatige Frist gelten (gehe einmal davon aus, das der Zins monatlich gezahlt wird), diese ist aber vertraglich abänderbar - also sind die 6 Monate wírksam - wichtig ist, dass die schriftliche Kündigung vor den 6 Monaten beim Vermieter eingelangt sein muss, nur dann ist sie rechtzeitig (die 3 Monate nach § 29 Abs 2 MRG gelten nur bei befristeten Mietverhältnissen, nicht bei unbefristeten!); eine Verringerung der 6-Monatsfrist wäre nur einvernehmlich möglich, etwa wenn der Vermieter ein diesbezügliches kürzeres Kündigungsschreiben akzepziert [sollte aber schriftlich sein, da im Streitfall ich als Mieter dies beweisen muss]

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 15 Gäste