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Kautionsabrechnung

Verfasst: 29.05.2013, 21:26
von Berteel
Hallo

ich hatte für ca 2,5 Jahre eine Wohnung in OÖ gemietet und diese mit Ende April ordnungsgemäß gekündigt. Bei der Schlüsselübergabe wurde die Wohnung besichtigt und ohne Mängel übergeben.

Vor wenigen Tagen habe ich die Betriebskosten- und Kautionsabrechnung bekommen, wo auch folgende Position aufgeführt war:
"Instandhaltung/Schäden/Anteil" mit 295€

Auf meine Nachfrage wurde mir erklärt, wie dieser Betrag zu stande kommt:

1) ist am Klodeckel ein Eck abgebrochen.
Hätte das nicht schon bei der Schlüsselübergabe als Mangel aufgeführt werden müssen?

2) Wurde im Herbst 2013 die Zuleitung zum Spülkasten undicht, da ich aber für einige Tage nicht in der Wohnung war, hab ich diesen Schaden nicht sofort bemerkt. Als ich Montags in der Früh den Schaden bemerkt habe, konnte ich nicht viel dagegen unternehmen, da ich direkt weiter zur Uni musste und wärend ich außer Haus war, wurde der Schaden bereits behoben, da es im Büro darunter Anzeichen für den Wasserschaden gab.
Nach der Reparatur hab ich mit dem Vermieter gesprochen und ihm dies erklärt.

Muss ich für den Schaden aufkommen?
Hätte er mir nicht schon früher eine Rechnung schicken müssen? und nicht erst 5-6 Monate nach dem Vorfall bei der Kautionsabrechnung?


danke für eine rasche Antwort.

Verfasst: 31.05.2013, 08:29
von Manannan
Grundsätzlich gilt das im Mietvertrag vereinbarte.
Wenn bei gemeinsamer Besichtigung und Abnahme etwaiger Schäden der WC-Deckel nicht beanstandet wurde, dann kann dies auch nachher nicht einseitig in die Liste der festgestellten Schäden aufgenommen werden.
Bei der Zuleitung zum Spülkasten wäre zu prüfen, ob es sich noch um einen gemeinsamen Anlagenteil handelt. Wenn ja, dann ist die Reparatur idR aus der Mietzinsreserve zu finanzieren.

Verfasst: 31.05.2013, 10:20
von Berteel
Danke für die Rückmeldung.

Wo kann man entnehmen, was zum gemeinsamen Anlagenteil gehört?

Verfasst: 31.05.2013, 11:37
von Manannan
Das ergibt sich idR aus dem Mietvertrag.
Mangels Regelung im MV definiert der OGH als allgemeinen Teile des Hauses zusammengefasst alles, was nicht funktional nur einem einzigen Mietgegenstand oder einer begrenzten Zahl von Mietgegenständen zugeordnet ist (MietSlg 55.253).
Als die unter "ernste Schäden" zu subsumierenden Erhaltungspflichten des Vermieters fallen zB Schäden an Wasserleitungen, wenn dadurch Wasserschäden drohen (zB MietSlg 36.146, 37.250, 46.115 uA frühere).