Vermieter ist sauer - Kündigung wegen Eigenbedarf?

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violets
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Vermieter ist sauer - Kündigung wegen Eigenbedarf?

Beitrag von violets » 30.04.2013, 21:28

Hallo in die Runde,

mir hat gerade mein Vermieter gedroht, dass er uns gerne wegen Eigenbedarfs kündigen will. Und zwar deshalb, weil er sauer auf uns ist. Wir haben nämlich gesagt, dass wir nicht wollen, dass sein Sohn in dem von uns mitgemieteten Garten eine Grillparty veranstaltet :roll:
Er hat uns nämlich heute eine SMS geschickt so nach dem Motto: "Mein Sohn kommt morgen und will im Hof eine Grillparty veranstalten." Worauf ich ihm geantwortet habe, dass mir das nicht recht ist und das auch nicht dulden muss, weil wir den Garten eben mitgemietet haben und er somit kein Nutzungsrecht auf den Garten hat.

Zu den Fakten:
* der Vermieter ist eine Privatperson
* es handelt sich um ein Haus mit zwei Wohneinheiten, von denen eine Wohneinheit aber leersteht (da könnte ja der Sohn einziehen, also ist der Eigenbedarf für genau unsere Wohnung nicht gegeben)
* Der Mietvertrag fällt eigentlich nicht unter das MRG, aber wir haben extra in den Mietvertrag reingeschrieben:
2. Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.2009 und wird zunächst auf 3 Jahre befristet abgeschlossen. Erfolgt bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der Befristung keine schriftliche Kündigung seitens des Vermieters, verlängert sich der Mietvertrag automatisch auf unbestimmte Zeit.
Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mietvertrag nach Maßgabe der §§ 30 bis 33 MRG vorzeitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten mit sofortiger Wirkung zur Auflösung zu bringen, insbesondere dann, wenn
a) der Mieter mit einer Mietzinsrate oder einer monatlichen Betriebskostenakontozahlung oder Teilen davon bzw. einer sonstigen Zahlungsverpflichtung trotz einer schriftlichen Mahnung über eine Nachfrist von 8 Tagen hinaus ganz oder teilweise in Verzug ist, oder
b) der Mieter den Mietgegenstand grob vernachlässigt oder verwahrlosen lässt oder Handlungen setzt, die gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstoßen oder den Interessen des Vermieters grob zuwiderlaufen, oder
c) der Mieter die jeweils gültige Hausordnung trotz Unterlassungsaufforderung weiter verletzt.
Die Vertragsparteien erklären die vorstehend angeführten Umstände als wichtig und bedeutsam für den Vermieter und diese werden gemäß § 30 Abs.2.Z.13 MRG jedenfalls auch als Kündigungsgrund vereinbart.
Wird das Mietverhältnis aufgrund Punkt 2a bis 2c vorzeitig aufgelöst, ist der Mieter auch für den Zeitraum bis zur Räumung verpflichtet, maximal jedoch für 3 Monate, die Miete sowie die Betriebskosten und sämtliche andere Nebenkosten weiter zu bezahlen.
Dem Mieter steht nach einer Vertragsdauer von 1 Jahr das gesetzliche Recht zu, unter Einhaltung einer 3-Montagen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten eines jeden Monats schriftlich zu kündigen. Beendet der Mieter das Mietverhältnis, ist ihm gestattet, einen Nachmieter zu bringen.
Von den angeführten Kündigungsgründen trifft keiner zu und nachdem wir extra hier das MRG mithineingenommen hat, gilt doch dieses im Fall der Kündigung, oder (auch wenn eigentlich Häuser mit weniger als drei Wohneinheiten von Privatpersonen unter das ABGB fallen)?

Übrigens wollte der Vermieter uns schon mit Ablauf der Frist kündigen, hat aber versäumt, die Kündigung rechtzeitig zu veranlassen, weshalb wir jetzt einen unbefristeten Mietvertrag haben. Wir nerven ihn, weil wir ihm ständig sagen, dass er was beim Haus tun muss, denn bei der leerstehenden Wohnung ist das Dach undicht, die Wände nass, es tritt Schimmelbefall auf, die Treppe zum Dachboden (wo der Rauchfangkehrer rauf muss, um zu kehren) ist morsch und eine Stufe bereits durchgebrochen, Stützträger der Nebengebäude faulen weg etc. Er tut aber nichts und stellt sich mehr oder weniger tot. Und jetzt will er uns loswerden.

Kann er das auf diese Art und Weise?
Und was muss ich alles beachten, sollte er uns eine Kündigung/Räumungsklage schicken?

Danke im Voraus!
Violet



Ratlex
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Beitrag von Ratlex » 30.04.2013, 23:09

Es müssen hier einige Umstände beachtet werden: Einerseits ist der Mietvertrag (MV) befristet und andererseits wird es durch diesen Vertrag dem Vermieter vorbehalten vor Ablauf der Frist den MV nach Maßgabe der §§ 30 bis 33 MRG vorzeitig aufzulösen.

Für Ihre Problematik ist relevant, dass der Mietvertrag zu einem unbefristeten MV wurde. Damit kann Sie der Vermieter nach den allgemeinen Bestimmungen kündigen und benötigt nicht den Kündigungsgrund des Eigenbedarfs.

violets
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Nein, nicht ganz

Beitrag von violets » 01.05.2013, 00:02

Der Mietvertrag war ursprünglich auf 3 Jahre befristet. Diese Befristung ist nun abgelaufen, weil der Vermieter vergessen hat, uns rechtzeitig eine Kündigung zu schicken.

Jetzt ist er nicht mehr befristet und ich gehe schon davon aus, dass die §§ 30 bis 33 MRG jetzt ebenso gelten, deshalb stehen sie doch im Vertrag! Es steht ja nicht da, dass diese §§ nur während der Befristung gültig sind.

Ratlex
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Beitrag von Ratlex » 01.05.2013, 01:22

Das ist zwar grundsätzlich richtig, aber der Vermieter benötigt jetzt nicht mehr die Bestimmungen nach §§ 30ff MRG, da er den Vertrag bei einem unbefristeten Mietverhältnis nach den allgemeinen Kündigungsbestimmungen (vgl § 560 ZPO) kündigen kann.

Der Mietvertrag ist mE so zu verstehen, dass die Bestimmungen des MRG nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Vermieter Sie "vorzeitig" kündigen möchte (Anm "Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mietvertrag nach Maßgabe der §§ 30 bis 33 MRG vorzeitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten mit sofortiger Wirkung zur Auflösung zu bringen, insbesondere dann, wenn..."). Da aber bei einem Mietverhältnis das dem MRG nicht unterliegt relativ kurze Kündigungsfristen gelten, benötigt der Vermieter nun keinen Kündigungsgrund mehr um Sie "vorzeitig" zu kündigen.

violets
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Danke!

Beitrag von violets » 01.05.2013, 12:07

Das ist eine interessante Sichtweise!

Aber ist es nicht so, dass bei einem unbefristeten Mietverhältnis im Grunde jede Kündigung vorzeitig ist? Denn eigentlich endet ein solches Mietverhältnis ja mit dem Tod des Mieters und auch dann nur, wenn niemand aus der Familie in den Mietvertrag eintreten möchte. Genau aus diesem Grund gibt es ja unbefristete Mietverträge.

Könnte ein Gericht nicht auch so argumentieren, dass man sich als Vermieter vorher überlegen muss, ob man ein Mietverhältnis befristet oder unbefristet eingeht? Es gibt ja mittlerweile die Möglichkeit, Mietverträge immer wieder befristet zu verlängern. Wenn man sich also als Vermieter nicht sicher ist, ob man die Wohnung vielleicht mal selbst nützen möchte, kann man ja diese Möglichkeit nutzen. Wenn aber der Vermieter einem unbefristeten Mietvertrag zustimmt, dann muss er ja davon ausgehen, dass er das Mietobjekt selbst nicht benutzen wird.

Soviel ich weiß, werden ja die Interessen des Mieters und des Vermieters gegeneinander abgewogen, wenn es zu einer Klage kommt und das würde es von unserer Seite auf jeden Fall, da wir die Kündigung nicht akzeptieren und beeinspruchen würden.

Auf unserer Seite stünden dann:
* hohe Kosten (neue Wohnung mit höherer Miete als jetzt, Umzugskosten)
* die Schwierigkeit, eine gleichwertige Wohnmöglichkeit ums selbe Geld zu finden
* keine andere Wohnmöglichkeit vorhanden/dringender Wohnbedarf
* wir haben uns nie etwas zuschulden kommen lassen (Miete pünktlich bezahlt, Objekt in Ordnung gehalten etc.)

Auf der Seite des Vermieters stünden:
* er braucht die Wohnung eigentlich nicht, da eine leerstehende Wohnung vorhanden ist
* er will uns nur los werden, weil er sauer auf uns ist und wir nicht tun, was er will und wir ihn ständig damit nerven, dass er das Haus reparieren muss (das kann ich aufgrund seiner SMS beweisen)
* er lässt das Haus verfallen und führt notwendige Reparaturen nicht durch, obwohl wir sie ihm regelmäßig melden (kann ich ebenso beweisen)
* er verletzt unser Besitzrecht, indem er seinen Sohn einfach ohne triftigen Grund den Garten, den wir gemietet haben, betreten lässt (geht aus den SMS hervor)

Ich möchte mich nicht unbedingt streiten und ich stehe auch nicht sonderlich darauf, alles vor Gericht zu zerren. Aber wenn es notwendig ist, dann mache ich es bzw. lasse es darauf ankommen. Auch Räumungsklagen bzw. einen Räumungsbefehl kann man in die Länge ziehen.

Ratlex
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Beitrag von Ratlex » 01.05.2013, 12:56

Ich verstehe Ihren Gedankengang, aber grundsätzlich ist es so, dass für unbefristete Mietverträge die dem MRG nicht unterliegen gewisse Kündigungsfristen und Kündigungsterminde vorgesehen sind. Diese finden Sie in § 560 ZPO. Ich persönlich hätte denMietvertrag so aufgefasst, dass der Verweis auf das MRG nur dann gelten soll, wenn der Vermieter das Mietverhältnis innerhalb der Befristung auflösen möchte. Man kann die Formulierung wohl aber auch so verstehen, dass damit auch die Auflösung des unbefristeten Mietverhältnisses gemeint ist. Letztendlich müsste aber ein Gericht entscheiden, wie die Formulierung gemeint ist. Für Sie spricht mE, dass der Vermieter die Befristung zur Auflösung des Vertrages nutzen wollte und nach der verspäteten Zustellung nicht eine weitere Kündigung an Sie gerichtet hat. Außerdem sind uneindeutige Vertragsklauseln zum Nachteil dessen auszulegen der sich ihrer bedient hat. Gegen Sie sprich mE die Formulierung "vorzeitig". Dies könnte als vorzeitig innerhalb der Befristung verstanden werden. Denn während des unbefristeten Mietverhältnisses könnte als vorzeitige Kündigung eine Kündigung ohne Einhaltung der gesetzlichen Fristen verstanden werden.

Wenn der Vertrag nicht durch eine ordentlich Kündigung aufgelöst werden kann hat, wie Sie angeführt haben, eine Interessensabwägung stattzufinden. Da außerdem auf der Liegenschaft noch eine weitere Wohnmöglichkeit besteht ist mE auch garkein Eigenbedarf gegeben.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 01.05.2013, 20:34

Was genau wurde im Mietvertrag bezüglich des Gartens / Hofs vereinbart? Sind mehrere Mietparteien im Haus, kann dies nur als Mitbenützung einer Gemeinschaftsanlage verstanden werden.
Demnach könnten Sie alleine nicht wirksam die Nutzung untersagen.

Kai Schreder
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Beitrag von Kai Schreder » 02.05.2013, 13:02

Solche Sachverhalte sind immer schwer zu beurteilen, da es für Beide Seiten immer friedliche als auch "nicht friedliche" Wege gibt bei denen es dann mehr oder weniger nur noch auf die Güte des Anwalts ankommt :-)

Hast du schonmal mit dem Vermieter gepsorchen, bzw. versucht Einigungen zu finden, sodass du ihm alsauch er Dir entgegen kommt?

Ansonsten einfach mal einen Termin beim Anwalt machen und das mit Ihm im Detail besprechen

violets
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Alleiniger Mieter

Beitrag von violets » 16.05.2013, 19:40

Manannan hat geschrieben:Was genau wurde im Mietvertrag bezüglich des Gartens / Hofs vereinbart? Sind mehrere Mietparteien im Haus, kann dies nur als Mitbenützung einer Gemeinschaftsanlage verstanden werden.
Demnach könnten Sie alleine nicht wirksam die Nutzung untersagen.
Wir sind alleiniger Mieter der gesamten Liegenschaft. Die zweite Wohnung steht leer und in unserem Mietvertrag steht, dass wir zur Wohnung zusätzlich den Garten und die Nebengebäude gemietet haben. Von einer Mitbenutzung durch einen evtl. Mieter der zweiten Wohnung steht nichts im Mietvertrag.

violets
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Beitrag von violets » 16.05.2013, 19:42

Kai Schreder hat geschrieben:Solche Sachverhalte sind immer schwer zu beurteilen, da es für Beide Seiten immer friedliche als auch "nicht friedliche" Wege gibt bei denen es dann mehr oder weniger nur noch auf die Güte des Anwalts ankommt :-)

Hast du schonmal mit dem Vermieter gepsorchen, bzw. versucht Einigungen zu finden, sodass du ihm alsauch er Dir entgegen kommt?

Ansonsten einfach mal einen Termin beim Anwalt machen und das mit Ihm im Detail besprechen
Anfangs ja. Ich habe ihm freundlich zu erklären versucht, dass ich nicht möchte, dass sein Sohn im Garten eine Grillparty veranstaltet. Als er darauf überhaupt nicht eingegangen ist, habe ich ihm gesagt, dass ich es lt. Gesetz nicht dulden muss und es daher auch nicht werde. Natürlich ist er jetzt sauer - das ist er immer, wenn er nicht bekommt, was er will.
Es würde ja nix bringen, ihm das Grillen zu erlauben, wenn ich das nunmal nicht möchte.

violets
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Und es geht weiter :shock:

Beitrag von violets » 16.05.2013, 19:45

Anscheinend eskaliert das Ganze jetzt.

Heute bekam ich eine SMS, dass der Vermieter gerne morgen vorbei kommen und in den Garten gehen möchte. Ich möge doch bitte die Tür zum Garten aufsperren.

Daraufhin habe ich ihn gefragt, wieso er denn den Garten betreten möchte und ihn nochmals darauf hingewiesen, dass er einen wichtigen Grund, wie z.B. Gefahr im Verzug oder auch Reparaturarbeiten haben muss, um den Garten betreten zu dürfen, weil er ihn ja an uns vermietet hat.

Darauf kam die SMS: Wenn ich das Schloss nicht öffne, würde er es halt einfach aufbrechen. (!!) Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass das Einbruch ist und ich die Polizei holen würde, wenn er das täte. Darauf kam nur noch ein: Bis morgen :)

Kann ich, wenn er das wirklich morgen durchzieht, eine Besitzstörungsklage einreichen? Mal abgesehen von der Anzeige wegen Einbruchs, wenn er wirklich das Schloss aufbricht?

Mich nervt das total, aber es kann ja nicht sein, dass der Vermieter kommt und geht wie er will!

Danke! :shock:

Ratlex
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Beitrag von Ratlex » 17.05.2013, 10:33

Also grundsätzlich kann der Vermieter nicht kommen und gehen wann er will. Sofern er das Schloss aufbricht und den Garten betritt erscheint eine Besitzstörungsklage sinnvoll. Aber Sie müssen Bedenken, dass es auf der Liegenschaft noch eine zweite Wohnung gibt, die nicht an Sie vermietet wurde. Der Vermieter ist natürlich berechtigt diese jederzeit zu betreten. Sofern der Garten auch der zweiten Wohnung zugeordnet ist und nicht vereinbart wurde, dass ausschließlich Sie diesen benutzen dürfen, werden Sie dem Vermieter auch nicht untersagen können, dass er den Garten betritt.

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