Hallo zusammen!
Da ich leider keine andere Möglichkeit sehe, muss ich mich mit meinem Problem an die Community wenden...
Ich bin im November letzten Jahres aus einem Miethaus ausgezogen.
Kurz darauf ist der Eigentümer des Hauses verstorben, die bezahlte Kaution habe ich aber bisher noch nicht zurückbekommen, da die Verlassenschaft von einem Notar verwaltet wird.
Nun hat mich der Sohn des ehem. Besitzers kontaktiert und gefragt, ob ich die Schlüssel des Miethauses noch habe, da diese unauffindbar wären.
Leider habe ich beim Auszug aus dem Miethaus kein schriftliches Übergabeprotokoll verfasst, sondern einfach nur die Schlüssel zurückgegeben und mit dem Besitzer eine letzte Begehung durchgeführt.
Jetzt meint der Sohn des ehem. Besitzers, dass er (wenn die Schlüssel nicht gefunden werden können) die Schlösser des Miethauses aufbrechen lassen und einen Ersatz-Schlüsselsatz bestellen möchte - und dies von der ausständigen Kaution abgezogen wird.
Ist dies rechtlich gesehen i.O. - also darf er mir das "in Rechnung stellen"??
Vielleicht hat schon mal jemand ähnliche Erfahrungen in diese Richtung machen müssen und kann mir ja ev. weiterhelfen...
Danke schon mal im Voraus!
Lg, Hannes
Probleme mit Rückzahlung der Kaution
Auch ohne schriftliches Übergabeprotokoll endet ein Mietverhältnis idR symbolisch mit der Übergabe der Schlüssel an den Vermieter.
Damit erlöschen auch die aus dem Mietverhältnis entstandenen gegenseitigen Rechte und Pflichten. Ich gehe davon aus, dass der Vermieter für die Zeit nachher keine Mietzinszahlungen mehr gefordert hat und somit das Mietverhältnis zumindest konkludent beendet ist. Damit ist auch Ihre Verpflichtung zur Obhut der Schlüssel erloschen und Sie haben idR auch Anspruch auf die ungeschmälerte Kaution.
Diese Forderung sollten Sie beim Verlassenschaftsgericht geltend machen.
Was den Ersatz betrifft, so sind Schadenersatzansprüche zB Austausch der Schlösser nur bei einem schuldhaften Verhalten durchsetzbar und dies muss der Vermieter beweisen.
Damit erlöschen auch die aus dem Mietverhältnis entstandenen gegenseitigen Rechte und Pflichten. Ich gehe davon aus, dass der Vermieter für die Zeit nachher keine Mietzinszahlungen mehr gefordert hat und somit das Mietverhältnis zumindest konkludent beendet ist. Damit ist auch Ihre Verpflichtung zur Obhut der Schlüssel erloschen und Sie haben idR auch Anspruch auf die ungeschmälerte Kaution.
Diese Forderung sollten Sie beim Verlassenschaftsgericht geltend machen.
Was den Ersatz betrifft, so sind Schadenersatzansprüche zB Austausch der Schlösser nur bei einem schuldhaften Verhalten durchsetzbar und dies muss der Vermieter beweisen.
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