Ich hätte eine Frage zu Reparaturkosten. Wir sind vor kurzem in eine Wohnung eingezogen (Mietwohnung) und bereits nach 2 Wochen ging in der Küche der Schlauch des Wasserhahnes (ausziehbar) zu Bruch. Ich vermute es lag daran dass dieser nie bis selten herausgezogen wurde, spröde wurde und bei der Verwendung dann undicht wurde. Jedenfalls trat an der gesamten Länge des Schlauches das Wasser aus.
Wir haben dann weiters festgestellt dass ein Hahn zum Abdrehen des Wassers nicht funktionierte (dürfte durchgerostet sein). Nachdem wir den Vermieter kontaktiert haben hat uns dieser einen Installateur empfohlen. Dieser hat bei den Reparaturarbeiten dann sämtliche Rohre und Armaturen des Waschbeckens ausgetauscht (verrostet).
Meine Frage ist nun: muss der Mieter oder der Vermieter die Kosten der Reparatur tragen? I bin leider in den Gesetzestexten nicht fündig geworden.
Instandhaltung Rohr/Armaturenschäden
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- Registriert: 08.03.2013, 16:38
Primär ist entscheidend ist was im Mietvertrag vereinbart wurde.
Wurde darüber keine vertragliche Vereinbarung getroffen, dann ist sekundär das Gesetz heranzuziehen. Hier idR § 1096 ABGB , wonach der Vermieter verpflichtet ist, die in Bestand gegebene Sache auf eigene Kosten zu erhalten.
Im Voll- bzw Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist diese Erhaltungspflicht des Vermieters in § 3 ff MRG (in Ihrem Fall § 3 Abs 2 Zi 2 leg cit) geregelt.
Wurde darüber keine vertragliche Vereinbarung getroffen, dann ist sekundär das Gesetz heranzuziehen. Hier idR § 1096 ABGB , wonach der Vermieter verpflichtet ist, die in Bestand gegebene Sache auf eigene Kosten zu erhalten.
Im Voll- bzw Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist diese Erhaltungspflicht des Vermieters in § 3 ff MRG (in Ihrem Fall § 3 Abs 2 Zi 2 leg cit) geregelt.
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