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Trennung - Meine Expartnerin mit ihrem Kind soll ausziehen
Verfasst: 01.12.2012, 08:32
von bluebird
Hallo,
Meine Exfreundin und ich haben uns vor ein paar Tagen dazu entschieden unsere Beziehung zu beenden. (Wobei die grundsätzliche Initiative dazu von mir ausgegangen ist).
Sie ist vor ca. 3 Jahren zu mir gezogen. (In meine Mietwohnung).
Sie ist nicht im Mietvertrag eingetragen jedoch bei mir gemeldet. Abgesehen davon hat sie auch ein Kind mit in die Beziehung gebracht.
Bis auf den Einkauf (Lebensmittel) trage ich alle Kosten der Mietwohnung.
Natürlich will ich ihr genug Zeit lassen, um eine neue Wohnung zu finden (6 Wochen). Ich habe ihr das aber nur mündlich mitgeteilt. Auch habe ich ihr meine Unterstützung angeboten (zwecks Wohnungssuche). Allerdings hat sie das nicht angenommen.
Ich frage mich nun, ob diese mündliche "Kündigung" reicht,
wie ich es -wenn ich es schriftlich mit Unterschrift benötige - anstelle, dass sie mir das unterschreibt (was ist, wenn sie es nicht unterschreiben will?)
Wie geht man hier korrekt vor?
Kann sie einfach beinhart in meiner Wohnung sitzen bleiben.
Ich bedanke mich schon jetzt für die Antworten-
Verfasst: 01.12.2012, 09:39
von Hank
Schön, dass Sie Ihre Beziehung so zivil und hoffentlich ohne Rosenkrieg beenden.
In Innsbruck hat übrigens folgender Slogan auf den Altstoff-Sammelinseln für einige Empörung gesorgt und musste deswegen auch überall entfernt werden: "Trennen Sie sich von Ihrem Abfall wie von einer Beziehung - sauber und richtig!"
Egal, in Ihrem Fall dürfte es sich ziemlich sicher um ein familienrechtliches Wohnverhältnis handeln, also um ein bloßes Zurverfügungstellen einer Wohnmöglichkeit ohne eine vertragliche Bindung, die jederzeit frei und auch formlos widerrufen werden kann, z.B. wenn die Kinder erwachsen sind.
Dass Ihr Ex-Freundin bei Ihnen wohnt ist als Tatsache beweisbar und wenn Sie nicht ausziehen will, müssen Sie Räumungsklage beim Gericht einreichen, ich denke, das kann man sogar mündlich und kostenlos beim wöchentlichen Amtstag am Bezirksgericht (meistens Dienstag) erledigen bzw. kann man sich dort kostenlos weiter erkundigen.
Ein besonderer Kündigungsgrund muss scheinbar nicht nachgewiesen werden. Selbst Hand anlegen dürfen Sie jedenfalls nicht, Kündigungen aus Wohnungen müssen in der Regel immer übers Gericht laufen.
Alles Gute, Hank

Verfasst: 01.12.2012, 09:50
von bluebird
Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort.
D.h. es sollte gereicht haben, dass ich ihr mündlich mitgeteilt habe, dass sie bitte spätestens mit Mitte Jänner aus der Wohnung draussen sein soll?
Ich kann dann also nur abwarten ob sie bis dahin draussen ist und erst dann etwas machen - sollte sie nicht ausziehen?
Das Kind ist übrigens 9 Jahre alt. Hat das irgend eine Relevanz?
Danke!
LG
Verfasst: 01.12.2012, 10:16
von Hank
Schicken Sie ihr vielleicht die Aufforderung auch per e-Mail, dann haben Sie einen schriftlichen Beweis.
Nach der Rechtssprechung des OGH sind solche Benützungsgewährungen jedenfalls rechtlich nicht geregelt und daher jederzeit widerrufbar.
Wenn Ihre Ex-Freundin eine Räumungsklage erfolgreich abwenden wollte, müsste Sie z.B. einen Untermietvertrag nachweisen. In Härtefällen kann der Richter aber die Räumung, z.B. wegen dem Kind hinauszögern.
Im Einzelfall ist es aber meistens schwierig, die Grenze zwischen einem Familienwohnverhältnis und einem vereinbarten Verhältnis zu ziehen, weil gerade eine Zweierbeziehung selber die reinste Grauzone darstellt.
Das Recht kann also nur eine Richtung vorgeben, wo die Lösung im Einzelfall liegen könnte, weil Gericht bedeutet immer Zwang, was immer nur die zweitbeste Lösung bedeuten kann.
Man soll bei allem Trubel immer noch ein Mensch mit Gesicht bleiben. Also abwarten, schauen was passiert und Schritt für Schritt gehen und nicht unnötig Porzellan zerschlagen, oder?
Verfasst: 01.12.2012, 10:29
von bluebird
Hallo nochmals,
herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Verfasst: 01.12.2012, 13:38
von Manannan
Wenn Ihre Freundin keine Miete bezahlt hat, dann liegt kein echter Mietvertrag sondern eine sog Bittleihe oder Prekarium vor. Der Unterschied liegt darin, dass diese jederzeit und ohne Angabe von Gründen einseitig aufgelöst werden kann.
Die Bezahlung der Betriebskosten oder Beiträge zu den Lebenserhaltungskosten schaden nicht. Sie haben Ihrer Freundin erklärt, dass Sie binnen sechs Wochen ausziehen müsse und dies könnte nach der Rsp des OGH noch gerade im Rahmen einer Bittleihe liegen. So fingiert der OGH bei längeren Räumungszeiträumen Zb Monaten ansonsten eine echte Leihe.
Eine Bestätigung dass Ihre Freundin die Aufkündigung erhalten hat, kann nicht schaden. Macht sie diesbezüglich Probleme, so würde ich Ihnen zur gleichzeitigen Einbringung einer Räumungsklage raten, denn diese gilt dann auf jeden Fall als Aufkündigung.
Verfasst: 02.12.2012, 15:06
von bluebird
Hallo,
sie meinen also, wenn sie mir das nicht unterschreiben will, dann soll ich gleich eine Räumungsklage einbringen?
Reicht die bloße "gesendete Email" nicht als Nachweis, dass ich ihr eine Frist gesetzt habe?
Was passiert bei einer Räumungsklage? Ich will damit nicht für böses Blut sorgen, darum geht es mir eigentlich. Sie soll ja auch die Möglichkeit haben, sich drauf einzustellen.
Wenn sie allerdings auf stur und bockig schaltet, dann siehts wohl anders aus.
Wie sieht es mit einer SMS aus auf die ich von ihr ne Antwort habe?
Danke!
Verfasst: 03.12.2012, 10:27
von Manannan
Hinzuweisen ist nur darauf, dass der OGH in bestimmten Fällen das im MRG normierte Schriftformgebot mittels E-Mail als nicht erfüllt ansieht.
Das in Ihrem Fall bestehende mündlich vereinbarte Prekarium ist mE die Mailbestätigung ausreichend. Widrigenfalls Ihre Freundin die Beweislast für das Recht eines längeren Gebrauches trifft.
Zieht Ihre Freundin jedoch nicht zum vereinbarten Zeitpunkt aus, so bleibt Ihnen nur die Einbringung der Räumungsklage offen. Die von Ihnen gesetzte Frist von 6 Wochen ist sehr großzügig bemessen und könnte uU problematisch sein. Prekaristisch überlassene Wohnungen sehen idR eine Räumfrist von 1 Woche vor.
Eine Räumungsklage bedeutet nichts anderes, als dass gerichtlich ein Termin für die Räumung festgelegt wird, widrigenfalls die zwangsweise Räumung erfolgt.
Verfasst: 03.12.2012, 13:56
von bluebird
Hallo und vielen Dank für Ihre Antwort,
könnten Sie eventuell präzisieren weshalb die 6 Wochen als problematisch angesehen werden?
Ich habe mir (um Rücksicht auf das Kind zu nehmen, das zwar nicht von mir ist) gedacht, dass sie schon die Möglichkeit haben soll, sich eine Wohnung zu suchen.
Innerhalb von einer Woche ist das fast nicht möglich.
Was könnte aufgrund des großzügigen Zeitraumes passieren?
Danke!
Verfasst: 03.12.2012, 14:21
von Manannan
Habe ich bereits oben angeführt - es wird eine echte Leihe "fingiert".
D.h., dass auch bei dringendem Eigenbedarf, eine vorzeitige Rückforderung ausgeschlossen wäre.
"Die freie, jederzeitige Widerruflichkeit ist dann nicht gegeben, wenn dem Eigentümer zwar das Recht zum Widerruf zusteht, dem Benützer aber für diesen Fall eine längere Räumungsfrist eingeräumt wird (OGH, 1 Ob 121/04g vom 23.11.2004)"
Beim Begriff "längere Räumungsfrist" legt sich der OGH nicht fest. Er spricht in anderen Rsp von "Monaten". Ob 1 1/2 Monate noch darunter zu subsumieren sind, bleibt offen.
Verfasst: 03.12.2012, 15:39
von bluebird
Hallo,
bin kein Jurist, habe vermutlich deshalb eine lange Leitung in diesem Bereich.
D.h. jetzt aber nur, dass ich jetzt nicht mehr sagen kann: In einer Woche muss sie draussen sein.
Jedenfalls gilt aber, dass sie bis 15. Jänner 2012 draussen sein muss, oder? (die Frist die ich ihr gesetzt habe).
Vielen Dank für die Geduld!
Verfasst: 03.12.2012, 19:44
von Manannan
Wenn Ihre Freundin die gesetzte Frist so akzeptiert hat, dann macht es wenig Sinn, nun wieder eine kürzere zu vereinbaren. Bei einer Verkürzung der Frist könnte sich Ihre Freundin dann uU quer legen und dann haben Sie nur mehr die Möglichkeit der gerichtlichen Aufkündigung. Das kostet letztlich nur Zeit, Nerven und Geld.
Ich wollte nur darauf hinweisen, dass es für ein Prekarium nicht nur entscheidend ist, dass keine Miete bezahlt wird, sondern auch dessen jederzeitige Widerrufbarkeit.
Verfasst: 03.12.2012, 21:12
von bluebird
Hallo,
habe nicht vor, die Frist zu verkürzen, bleibe bei 15. Jänner 2013. Ihre Antwort war "wenn sie bis dahin eine Wohnung hat."
Eine nicht wirklich zufriedenstellende Antwort...
An sich muss sie sich ja an die Vorgabe halten, oder gibt es auch hier wieder etwas? Z.b. dass sie sagen könnte sie hat keine Wohnung gefunden und fertig.
Wenn man damit durchkäme, könnte sie so gesehen ja einfach in der Wohnung bleiben und immer behaupten, dass keine Wohnung gefunden wurde...
Verfasst: 04.12.2012, 10:58
von Manannan
Das ist eine Bedingung, die Sie nicht annehmen müssen. Sie haben Recht, das könnte immer so fortgespielt werden.
In diesem Fall würde ich vorsorglich doch zur gerichtlichen Aufkündigung (Räumungsklage) raten.
Verfasst: 04.12.2012, 12:28
von bluebird
Hallo,
danke für Ihre Ausführungen.
Was wäre, wenn ich mich dazu entschließe, meine Wohnung zu kündigen?
Danke!