Frühestmögl. Kündigung durch Mieter? -> Zsh. Typ der Wohn

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drscrabble
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Frühestmögl. Kündigung durch Mieter? -> Zsh. Typ der Wohn

Beitrag von drscrabble » 20.09.2012, 02:48

Hallo allerseits,

ich bin Mieter und möchte mein Mietverhältnis schnellstmöglich beenden und ausziehen. Dabei interessieren mich folgende Fragen:

* Wann kann ich frühestens ausziehen? Bin ich an eine bestimmte Mindestmietdauer gebunden, gilt für mich bspw. die Frist von 1 Jahr + 3 Monate wie im MRG beschrieben?

* Damit zusammenhängend:
Gelten für meine Wohnung die Bestimmungen des MRG überhaupt? Oder gehört meine Wohnung zum Typ I, für den die Bestimmungen des MRG nicht gelten? Allgemein, um welchen Typ von Mietobjekt handelt es sich bei mir? Typ I, II oder III?

Im Detail:

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Zur Klassifizierung meiner Wohnung:
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Meine Wohnung befindet sich im Dachgeschoss eines Doppelhauses. Dieses Doppelhaus besteht aus zwei an einer Wand zusammengebauten Häusern, die separate Eingänge und unterschiedliche Hausnummern haben.
In einem dieser Häuser wohnen meine (mir unbekannten Nachbarn). Im anderen Haus wohnt meine Vermieterin.
Bei ihrem Haus handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit einem ausgebauten 1-Zimmer-Dachgeschoss-Appartement. Dieses Dachgeschoss-Appartement ist mit der Wohnung der Vermieterin über eine Tür verbunden, besitzt aber auch einen separaten Einfang über eine nachträglich angebrachte Wendeltreppe, die an der Außenwand des Hauses direkt zum Eingang des Dachgeschoss-Appartements führt.

-> Unter welchen Typ von Wohnung fällt dieses Dachgeschoss-Appartement nun? Typ I, II oder III?


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Zur Mindestmietdauer:
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Ich habe einen Mietvertrag unterschrieben, in dem eine Mietdauer von 6 Monaten vereinbart war. Diese sechs Monate sind bereits vor längerer Zeit abgelaufen. Im Anschluss habe ich mit der Vermieterin mündlich vereinbart, noch länger in der Wohnung zu bleiben, habe ihr zweimal die Miete für jeweils 3 weitere Monate in bar bezahlt und habe mir diese Zahlungen schriftlich bestätigen lassen. Über Kündigungsfristen haben wir vertraglich keine Regelung getroffen.

Ich hatte nun gehofft, nach Ablauf der insgesamt 12 Monate (6+3+3) problemlos ausziehen zu können, da ich nirgendwo irgendetwas unterschrieben hatte, was eine längere Mietdauer oder einen anderen Endtermin festlegen würde.

Meine Vermieterin hingegen argumentiert, dass - egal was wir vereinbart haben - für unser Mietverhältnis automatisch gilt, dass dieses frühestens nach einem Jahr gekündigt werden kann. Der frühestmögliche Auszugstermin wäre demnach nach 12 Monaten + 3 Monate Kündigungsfrist = 15 Monate.

Ich denke, die Frage, was hier gilt, hängt zusammen mit dem vorher erwähnten Punkt, nämlich, ob meine Wohnung zum Typ I, II oder III gehört.


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Meine Hoffnung
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Meine Hoffnung ist die, dass die von meiner Vermieterin vorgebrachte Argumentation dann gilt, wenn die Wohnung unter die Bestimmungen des MRG fällt, dass meine Wohnung aber zum Typ I gehört und dafür das MRG und damit auch diese Bestimmung nicht gilt und ich somit bereits nach 12 Monaten ausziehen kann.

Liege ich damit richtig?
Habe ich die Thematik richtig verstanden?

Was mich im Augenblick natürlich am meisten interessiert, ist, wie ich nun am besten weiter vorgehe. Dazu sind die oben genannten Fragen aber natürlich von entscheidender Bedeutung.

Vielen Dank an alle, die mir mit ihrer Beurteilung weiterhelfen können.



Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 20.09.2012, 08:50

hi


Teilanwendungsbereich des MRG, dh Kündigungsfristen gelten für dich.

Fraglich ob Kündigungsfristen einseitig oder zweiseitig zwingend sind, also für den Vermieter sind definitiv 3 Jahre Mindestdauer bindend, für dich kann 12 + 3 Monate bindend sein, muss aber nicht.

Wenn man von einer einseitig bindenden Künd.frist ausgeht, so kannst du ausziehen..

Wie du vorgehen solltest, kann ich dir nicht empfehlen, zumal bei vorzeitigem Auszug (aus der Sicht der Vermieterin) sie sicher nicht einfach die Kaution zurückbezahlen wird...das heißt vorerst ist sie am längeren Ast...

Müsstest halt auf Rückzahlung der Kaution klagen...

MfG

drscrabble
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Beitrag von drscrabble » 20.09.2012, 22:05

Danke für die Antwort. Bei ein paar Sachen möchte ich nachfragen:
Hubert Neubauer hat geschrieben: Teilanwendungsbereich des MRG, dh Kündigungsfristen gelten für dich.
Ich habe eine Broschüre "Mietrecht2010.pdf" von der Arbeiterkammer. Da heißt es:

"... [Folgende] Mietverhältnisse fallen völlig aus dem Schutzbereich des MRG heraus, sie sind z. B. vom Vermieter frei kündbar. Bei folgenden Mietverhältnissen kommt das MRG überhaupt nicht zur Anwendung:

* Ein- und Zweifamilienhäuser: Mietgegenstände in einem Haus mit nicht mehr als zwei selbständigen Objekten (wobei ein nachträglicher Dachbodenausbau nicht mitgezählt wird)..."

Trifft das auf mich nicht zu?
Hubert Neubauer hat geschrieben: Fraglich ob Kündigungsfristen einseitig oder zweiseitig zwingend sind, also für den Vermieter sind definitiv 3 Jahre Mindestdauer bindend, für dich kann 12 + 3 Monate bindend sein, muss aber nicht.
Ob das einseitig oder zweiseitig bindend ist, ist für mich so eine Grundfrage, die mir immer noch nicht klar ist. Meist wird davon ausgegangen, dass die Anwendung des MRG für den Mieter einen Schutz darstellt. Im konkreten Fall will ich das ja aber gar nicht.

Außerdem finde ich das irgendwie verwirrend, dass ich in voller Abstimmung mit dem Vermieter eine bestimmte Mietdauer festlegen kann, dass diese Festlegung dann aber nachher praktisch gar nichts gilt.

Da könnte ich ja bspw. auch jemandem anbieten, eine Wohnung für einen Monat zu mieten und nachher argumentieren, dass dadurch automatisch ein Mietverhältnis entstanden ist, aus dem er vor Ablauf von 15 Monaten nicht rauskommt.
Zwischenmietverträge mit Mietdauern von wenigen Monaten dürfte es damit ja offiziell gar nicht geben.

Ach ja, eine Kaution habe ich gar NICHT hinterlegt.

Meine Vermieterin hat aber bereits angekündigt, dass sie die Miete für weitere drei Monate bei mir einklagen werde.

Unser Verhältnis ist -gelinde gesagt- nicht das Allerbeste ;-(

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 21.09.2012, 12:47

Tut mir leid, habe das übersehen.

Sie unterliegen nicht dem MRG, daher konnten 6 Monate vereinbart werden.

Die Ansicht ihrer Mieterin ist falsch, es kommt jedoch auf die vertragliche Vereinbarung an.

Was wurde vereinbart, als Sie jeweils die drei Monatsmieten in bar übergeben haben?

Der Anschein schaut danach aus, dass sie sich nur jeweils drei Monate verpflichten wollten.

drscrabble
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Beitrag von drscrabble » 24.09.2012, 22:08

Danke für Ihre Auskünfte, Hubert. Es ist so, wie sie vermuten. Ich wollte mich nur für drei Monate verpflichten und hab auch nie etwas anderes zugesagt.

Ich muss jetzt mal überlegen, wie ich weiter vorgehen kann. Im Augenblick eskaliert die Lage extrem (Vermieterin betritt ohne Absprache permanent die Wohnung, stellt Möbel um, räumt persönliche Sachen um, hinterlässt Notizzettel mit Anweisungen, um nur mal das Allerabstruseste zu nennen)

Für mich hat sich Ganze längst zum echten Horror entwickelt und ich will nur noch schnellstmöglich weg. Ich hab diese Woche einen Termin zur Rechtsberatung und hoffe, dass ich da einen Weg aufgezeigt bekomme, wie ich die Sitation sinnvoll angehen kann.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 25.09.2012, 15:16

Sie könnten gegen ihre Mieterin mit Besitzstörungsklage vorgehen, bitte jedoch die 30 Tages Frist (materiell) beachten!

juergy steiner
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viele mietverhältnisse hattest du noch nicht

Beitrag von juergy steiner » 25.09.2012, 18:09

vorab mal - du sprichst vom mieterIN - rechts - schutz - gesetz !
das kommt davon - dass der vermieter rechtswissenschaftlich in einer besseren position ist.
also solche verträge kündigst zum nächsten monatsende.
ich rate dir aber - vorsorglich die kaution zu verwohnen.
also stell die mietzahlungen ein.
sag deiner mieterin - wenn sie noch einmal ungerechtfertigt deine wohnung betritt- holst die polizei!
es könnte ja auch ein einbruch vorliegen!
deine 4 wände sind heilig! unterliegen sogar von der verfassung her einem ganz besonderen schutz!
besitzstörungsklagen kosten geld, nerven und zeit!
gehe davon aus - das deine mieterin kapiert - dass du auszieht - und sie sich jemand anderen suchen soll - und verkopf dich nicht!
solche leute sind ganz paff - wenn mensch ihnen mal aufzeigt - was recht und gerechtigkeit wirklich bedeutet!

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 25.09.2012, 18:47

1. heißt es Mietrechtsgesetz

2. sind Mieter bei Anwendung des MRG in der besseren Position

3. unterliegt er dem ABGB

4. hat er keine Kaution bezahlt

5. liegt kein Einbruch vor, die Polizei würde in solchen Fällen genau GAR NICHTS machen, weil es eine Besitzstörung ist und in solchen Fällen die Polizei nicht zuständig ist (weil auch kein Hausfriedensbruch)

6. da eine Befristung vereinbart wurde, braucht er gar nicht zu kündigen

7. eine Besitzstörungsklage kostet genau die Zeit ein Foto zu machen und Beweise zu sammeln, zum Anwalt zu gehen und dann 1.mal auszusagen, erscheint mir besser wie ein Vermieter der ständig zur Tür reinkommt und irgendetwas in meiner Wohnung rumräumt.

8. Mietzinszahlungen einfach einzustellen berechtigt den Vermieter zu einer Mietzinsklage und bei qualifizierten Mietzinsrückstand auch zu einer Räumungsklage, also ganz dumme Idee

juergy steiner
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rechtlich widersprech ich ihnen nicht

Beitrag von juergy steiner » 25.09.2012, 19:18

aber miteinander reden ist einfacher!

1. also wir sind uns einig - das ihn - in diesem falle - das MRG höchstens schützen würden

2, siehe 1.

3. eben

4. ja hat er nicht - dann hat er gar nix zu verlieren

5. also wenn ich bemerken würde - dass jemand in meiner wohnung war - würde ich sofort die polizei rufen - beweise sichern - fingerabdrücke - beweisaussage etc. polzei kostet nix - anwälte jede menge

6. das waren die ersten 6 monate - dannach greift mrg bzw. abgb - mündliche vereinbarungen liegen hier auf seiner seite

7. wie macht er ein foto ? hat er digicam ? (was beweist er damit wirklich?) ausserdem soll er sowas nicht machen - sondern ihr einfach in aussicht stellen - er soll sie halt auch mal ein bisserl einschüchtern!

8. okay - dann sagt er- nächten monat bin ich draussen - und drückt ihr noch eine miete in die hand - und lässt es sich bestätigen!

solche leute reden gscheid daher - sie wird ihn nie klagen - und wenn - kann er sich totlachen ! was hat sie denn in der hand ? da findet sie nicht mal einen anwalt für so ne klage! also dass wagt nicht mal ein anwalt - sowas zu klagen! das ist absolut sinnlos!

drscrabble
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Re: rechtlich widersprech ich ihnen nicht

Beitrag von drscrabble » 25.09.2012, 22:03

Erst mal wieder danke für Euere Einsachätzungen und Tipps.

Ich bin auch der Meinung, dass das permanente Eindringen in meine -eigentlich- Privatsphäre allein schon eine Kündigung rechtfertigen würde. In der Praxis weiß ich aber tatsächlich nicht so richtig, wie ich es beweisen soll. Inzwischen mach ich ein oder zweimal die Woche Fotos von der Wohnung, um zu zeigen, dass da auf einmal andere Möbel stehen, alte Möbel woanders stehen oder verschwunden sind u.v.m. Ob das aber auf den Fotos so eindeutig rüberkommt und als Beweis wirklich funktioniert, weiß ich nicht.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 26.09.2012, 08:59

Die Polizei würde genau gar nichts machen, weil kein Einbruch!!!

Kauf dir eine Webcam, schalt sie ein und nimm so lange auf bis du wieder heimkommst und schon hast du den Beweis! Und dann Besitzstörungsklage einbringen

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