Instandhaltung

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
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hacki2
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Instandhaltung

Beitrag von hacki2 » 29.07.2012, 13:11

Servus,

wir haben ein kleines Problem mit den Ansichten unseres Vermierters bezüglich der Instandhaltung des Geschirrspülers in einer EBK. Da wir bald ausziehen verlangt unser Vermieter von uns den Geschirrspüler (dieser ist jetzt mind. 5 Jahre alt und funktioniert auch noch, allerdings muss ein Holzlöffel als Keil zum Verschließen der Türe eingesteckt werden) zu erneuern. Die Spülleistung und alle Weiteren Ansprüche, die man an einen Geschirrspüler stellt sind nach wie vor einwandfrei.
Zudem sei vieleicht noch gesagt, dass unser Vermieter gleich in die Küche gestürmt ist und ohne sich vom Zustand der Machine zu überzeugen gesagt hat, dass diese umgehend erneuert werden muss.

In unserem Mietvertrag steht unter §12. Sonstiges:

"Der Mieter bestätigt die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustad übernommen zu haben.
Der Mieter verzichtet gegenüber dem Vermieter auf den Einsatz von Investitionen und wird auf Verlangen des vermieters den Ursprünglichen Zustand wiederherstellen.

Die zur Verfügung gestellten Geräte (Eiskasten, Geschirrspüler etc.) und Einrichtungsgegenstände sind zu Warten. Die Kosten für Reparaturen die während der Mietzeit anfallen trägt der Mieter."

Nun Frage ich mich (Mietvertrag unterliegt dem MRG), ob der Vermieter es sich nicht ein wenig einfach macht mit der Kostenabwälzung auf uns (Er möchte 600€ für eine Neue inkl. Installation) und ob es sinnvoll wäre ihn auf § 1096 ABGB zu verweisen, sodass er evtl. die Kosten übernehmen muss?

Vielen lieben Dank im Voraus

André



Hank
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Beitrag von Hank » 29.07.2012, 20:47

Ich fürchte, der Vermieter hat leider recht. Der starke Rechtsschutz des MRG gilt nämlich nicht für die mitvermieteten Gegenstände und die Pflicht zur Erhaltungsarbeiten nach § 1096 ABGB wurde im MV eben ausdrückiich ausgeschlossen, was korrekt ist, weil wir in Österreich Vertragsfreiheit haben.

Allerdings müsste man schauen, ob dem Vermieter nicht vielleicht die Kaufmannseigenschaft zukommt, weil dann kann die Gewährleistung für eine vertragsgemäß benützbare Wohnung gem. Konsumentengschutzgesetz vertraglich nicht ausgeschlossen werden und der Vermieter muss immer alles auf seine Kosten in Schuss halten.

LiGrü, Hank 8) 8) 8) 8)

hacki2
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Beitrag von hacki2 » 31.07.2012, 09:06

Vielen Dank für deine schnelle Antwort!

Ich habe auch schon in betracht gezogen über das Konsumentenschutzgesetz zu argumentieren. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob ich mich an die Hausverwaltung als Vermieter wenden muss, denn diese steht als Vermieter im Mietvertrag oder an den eigentlichen Vermieter, der mit uns den Mietvertrag unterschrieben hat? Eigentlich ist doch derjenige Vermieter, der im Mietvertrag steht oder sehe ich das falsch? Dann wäre es ein klares Unternehmer (Hausverwaltung)- Konsumenten (Wir)-Verhältniss und die Chancen auf Übernahme steigen doch wieder?! :)

LG Andre

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