Aufwandersatz für Thermenreparatur in Mietwohnung

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Huma
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Aufwandersatz für Thermenreparatur in Mietwohnung

Beitrag von Huma » 05.06.2012, 09:04

In unserer Mietwohnung wurde im Jänner 2012 die Therme kaputt. Wir haben sofort die Hausverwaltung telefonisch kontaktiert und die gaben uns den Auftrag, uns selbst um einen Installateur zu kümmern und ihnen dann die Rechnung gemeinsam mit der letzten Wartungsbestätigung (wir haben die Therme jährlich warten lassen) an sie zu schicken. Daher haben wir umgehend einen Installateur angerufen, der den Schaden am nächsten Morgen behoben hat (ca. 700 Euro). Wir haben während der Installateur vor Ort war noch einmal die Hausverwaltung angerufen um ihnen mitzuteilen, dass es sich um einen größeren Schaden als ursprünglich gedacht handelt und ob wir ihn von unserem Installateur richten lassen sollen. Dies wurde uns wieder bestätigt. Nach vollendeter Reparatur, also gute vier Stunden nach diesem Telefonat hat uns eine andere Dame von der Hausverwaltung angerufen und gesagt, sie würde den Kundendienst anrufen und das reparieren lassen. Wir haben eingewendet, dass die Therme bereits wieder voll funktionsfähig ist, da wir uns wie vereinbart darum gekümmert haben.
Nach unserer Forderung um den Ersatz der Kosten für die Reparatur, kam von der Gebäudeverwaltung Rustler zuerst ein Schreiben, dass sie diese nicht übernehmen würden, da sie selbst Kosten durch die Terminvereinbarung mit dem Kundendienst hatten und wir daher keinen Anspruch auf Ersatz haben.
Mit Ende April haben wir nun gekündigt und die Kosten für die Reparatur gemäß §10 MRG als Aufwandersatz zurückgefordert. Wir haben dieses Schreiben per Fax samt Rechnungskopien und Unterschriften beider Hauptmieter innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung geschickt.
Nun haben wir die Antwort bekommen, dass im Jänner noch die Gewährleistungsfrist galt und daher §10 MRG nicht zur Anwendung kommt und unsere Forderung daher ungültig wäre. Wir wurden aber nie auf diese Gewährleistungsfrist hingewiesen (erst nach vollendeter Reparatur), es gibt keinen Hinweis darauf im Mietvertrag und auch sonst kein Schreiben. Ein weiteres Problem ist, dass die Verwaltung nun leugnet mit uns vor der Reparatur telefoniert zu haben.
Haben wir wirklich kein Recht auf Ersatz der Reparaturkosten?



Hank
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Beitrag von Hank » 09.06.2012, 12:00

Versuch einer halbwegs richtigen Antwort - das Mietrecht ist ein unübersichtlicher Dickicht:

In Verbraucherverträgen kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden, der Vermieter muss also schauen, dass das Mietobjekt den vertraglichen Vereinbarung entspricht, andererseits ist laut OGH bei Thermen niemand zuständig - der Mieter kann nur Mietzinsminderung verlangen, solange die Wohnung nicht beheizbar ist.

Dann wieder haben Sie mit Rücksprache einen nützlichen Aufwand für den Vermieter getätigt, dafür gebührt Ihnen eigentlich Kostenersatz, den man innerhalb eines halben Jahres gerichtlich einklagen kann, was aber mM wieder fraglich ist, weil für den getätigten Aufwand ja eigentlich niemand zuständig ist.

Die Bedingungen von § 10 sind ziemlich kompliziert und langatmig, die Ersatzmöglichkeit nach ABGB § 1097 sind wiederum nicht bei der Schlichtungsstelle bzw. Außerstreit durchzusetzen, sondern nur im normalen streitigen Verfahren.

Der Vermieter darf jedenfalls durch die Ersatzleistung nicht besser gestellt sein und sich bereichern, man kann aber auch versuchen, die reparierte Therme vom Nachmieter ablösen lassen.

Die Frage wird auch sein, ob die Reparatur wirklich so schnell hat gehen müssen, weil in größeren Wohnanlagen kann es schon dauern bis Gewährleistungsansprüche und Garantien ermittelt sind und Sie selber ev. wissen konnten bzw. mussten, dass die Therme bzw. deren Reparatur noch keine drei Jahre alt ist. Oder sind die Hausverwalter irgendwie Chaoten?

Wichtig ist, dass keine Fristen versäumt wurden - man muss alle Unterlagen und alle Aussagen der handelnden Personen genau durchleuchten, um einen gangbaren Ausweg zu finden - also Gesprächsklima wahren, (noch) nicht mit Gericht drohen, daher zur Schlichtungsstelle, AK, Amtstag am Bezirksgericht gehen oder einen Anwalt um einen ersten unverbindlichen Termin bitten.

MG
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Beitrag von MG » 10.06.2012, 07:22

Waehrend laufendem Mietvertrag haben Sie keinen Anspruch auf Aufwandsersatz etc.!

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