"einquartierung" im mietvertrag verboten

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pezzi
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"einquartierung" im mietvertrag verboten

Beitrag von pezzi » 01.04.2012, 16:42

liebe forumsmitglieder!

habe folgende frage:

in meinem mietvertrag (unbefristet) steht, dass es mir nicht erlaubt ist, dass ich jemanden bei mir einquartiere.

meine frage: darf nun mein lebenspartern bei mir übernachten oder nicht? wir handhaben das so, dass wir einmal eine woche in meiner wohnung sind und dann die andere wieder bei ihm schlafen.

darf man das verbieten? oder bezieht sich das "einquartieren" auf menschen die keinen ordentlichen wohnsitz haben?

wohne jetzt schon 6 monate in der wohnung ... habe bis jetzt vom vermieter auch keine aufforderung zur bezahlung der vergebührungskosten des mietvertrages bekommen ... es gibt weder eine vertragliche noch eine mündliche vereinbarung über die bezahlung der kosten an das finanzamt. kann es sein, dass er die vermietung nicht gemeldet hat und wenn ja, bekommen ich dann schwierigkeite ... der mietvertrag wurde ohne notar gemacht ...

wäre dankbar über eine antwort!
lg pezzi



Hank
Beiträge: 1454
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 07.04.2012, 05:19

Wird wahrscheinlich Untermietverbot gemeint sein, eine teilweise Untervermietung zu einem normalen Preis - solange der Hauptmieter noch in der Wohnung wohnt - kann der Vermieter gem. MRG mM gar nicht rechtswirksam verbieten.

Man könnte vielleicht im Grundbuch schauen, ob der Vermieter überhaupt Eigentümer der Wohnung ist, vielleicht ist man ja selber, ohne es zu wissen, ein Schein-Untermieter, was vorkommen soll, z.B. Hausbesitzer vermietet an Tochter und die untervermietet an Studenten, die wiederum nicht weiter untervermieten können ...

Abgesehen davon darf man in einer Wohnung alles tun, was man in einer Wohnung üblicherweise eben so tut, also z.B. Gäste empfangen und übernachten lassen. Wohnen ist ein Grundrecht (z.B. Unversehrtheit der Wohnung)

Wegen der Gebühren sind grundsätzlich Vermieter und Mieter Gebührenschuldner, aber in praktisch allen Mietverträgen steht drinnen, dass der Mieter die Gebühr tragen und der Vermieter diese errechnen und abführen muss.

Jedenfalls auch wenn ein schriftlicher Mietvertrag beim Finanzamt nicht vergebührt wird, ist der Vertrag rechtswirksam, die Unterlassung der Vergebührung führt zu einem Strafzuschlag, die wohl der säumige Vermieter zu tragen hat.

lg, Hank 8) 8) 8) 8)

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