Unterlassungsklage gegen Wohnungseigentümer

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
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CocoChanel
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Unterlassungsklage gegen Wohnungseigentümer

Beitrag von CocoChanel » 07.02.2012, 13:56

Liebes Forum, hier mein aktuelles Problem: Ich bin Eigentümerin einer Wohnung in einem Mehrparteienwohnhaus. Meinen Einkaufswagen habe ich aus Platzgründen im Stiegenhaus, in einer Nische vor meiner Eingangstüre stehen, wo er keinen behindert. Auch andere Eigentümer halten das so, mit Schuhen, einem Kinderwagen, Pflanzen oder Skateboarts, ohne dass es deswegen unter den Wohnungseigentümern Streit gäbe. Leben und leben lassen. Es ist nämlich nicht so schlimm für uns weil es sich nicht um Gerümpel, sondern fast ausschließlich um Dinge handelt, die täglich gebraucht werden.

Jetzt hat unser Hausverwalter allen Eigentümern einen bösen Brief geschickt, in dem er uns "ohne weitere Ankündigung" Unterlassungsklagen androht, wenn nach der nächsten Feuerbeschau wieder die Gegenstände am Gang sind (wir entfernen sie vor der Begehung und stellen sie nachher wieder hin, je nach Bedarf).

Meine Frage: Darf der Verwalter uns wirklich klagen und auf welcher Grundlage? Meines Erachtens dürfte das nur die Eigentümergemeinschaft mit einer bestimmten Mehrheit, oder sehe ich das falsch? lg coco



MG
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Beitrag von MG » 07.02.2012, 17:09

Der Hausverwalter selber (also im eigenen Namen) kann sicher nicht klagen, aber er vertritt von Gesetzes wegen im Rahmen der gewöhnlichen "alltäglichen" Verwaltung die (Mehrheit der) Eigentümergemeinschaft. Das Recht, die eigenmächtige Benützung allgemeiner Flächen durch einzelne ME zu bekämpfen, steht jedem einzelnen ME zu. Über diesen Weg könnte man daher auch zum Ergebnis kommen, dass die Eigentümergemeinschaft (vertreten duch die HV) einzelne ME zur Unterlassung der Benützung zwingen kann. Und all jenen, die das nicht so eng sehen, mit Zeugs am Gang: Rennen Sie einmal als Bewohner oder Feuerwehrmann durch ein total verrauchtes Stiegenhaus, wobei Sie zuerst über das Skateboard von Tür 12 stolpern, dabei im Fall aber vom Ficus der Tür 11 gebremst werden, nach dem Derrappeln am Schuhregal von 10 straucheln, über den Kinderwagen von usw. usw. usw.



mfG
RA Michael Gruner

CocoChanel
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Beitrag von CocoChanel » 10.02.2012, 08:38

Vielen Dank für die Auskunft! Das bedeutet also, dass der Verwalter zumindest einen Miteigentümer braucht, der die Klage unterstützt. Den wird er bei uns nicht finden. Keine Sorge, bei den Gegenständen achten wir schon darauf, dass keine Behinderung im Brandfall besteht. Wir haben zB Gangfenster, über die man flüchten könnte. Die sind aber so hoch, dass man sie gar nicht erreicht, ohne zuerst auf etwas draufzusteigen, dass dort (eigentlich unerlaubt) davorsteht, zB Blumentrog. Gut, beim Skateboard, da haben Sie natürlich Recht!

schanzenpeter
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Beitrag von schanzenpeter » 10.02.2012, 19:44

Hi Coco, ich sehe das anders. Es ist vom Gesetz her verboten, Hindernisse in die Fluchtwege zu stellen. Die HV klagt daher nicht im eigenen Namen, sondern zu Recht von gesetztes wegen. Die HV wäre sogar haftbar, würde sie in Kenntnis der Sachlage nichts unternehmen. Natürlich auch der, der diese Kinderwagen, Einkaufswagen, Fahrräder, Skateboards usw. in den Weg stellen. Die Verletzungen im stockdunkeln , verrauchten Gängen (selbst mit Taschenlampe sieht man kaum einen halben Meter weit) können erheblich sein und schwer ins Geld gehen! können Sie sich vorstellen, welche Panik, wenn einer an der Wand entlangtastet, an Ihren Einkaufswagen stößt, ihn querstellt, die nachfolgenden dagegenrennen, stürzen und das alles im Laufschritt, damit man dem Qualm entkommt. alles schon dagewesen, daher streng verboten!

Hank
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Beitrag von Hank » 12.02.2012, 01:54

In den diversen Hausordnungen steht meistens schwammig "die Stiegenhäuser sind grundsätzlich freizuhalten", d.h. Kinderwägen, Schuhe, Schirme, Gehhilfen, im Winter Rodeln, Schi und Snowboard, im Sommer Rollerblades oder Skateboard sowie Geräte zur unmittelbaren Haushaltsführung wie auszuleerende Mülleimer oder Altglas sind allein wegen der österreichweiten Sauberkeitsvorstellungen ein typischer Fall für den Stiegenhausverstand.

Es mussten schon ganze Stiegenhäuser geräumt werden, samt Bildern, nur weil einem Nachbarn ein gewisses Kastl zu hässlich war und die HV dann Trick 17 - Feuerpolizei - aus dem Köcher zog, ohne dass jemand etwas von einer Begehung mitbekommen hätte.

Bei einer Besitzstörung ist an sich der letzte ruhige Zustand maßgeblich, d.h. wenn über eine längere Zeit Sachen im Gang stehen, müsste ein besonderer Grund zur Räumung gegeben sein.


Hank 8) 8) 8)

CocoChanel
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Beitrag von CocoChanel » 14.02.2012, 14:02

Danke für eure Nachrichten! Wir haben jetzt eine andere Möglichkeit beschlossen: wir bestimmen mit der nächsten Hausversammlung eine neue, tolerantere HV, die in Konfliktfällen das Gespräch mit uns sucht und nicht gleich die Klagskeule schwingt. Ist für alle Seiten angenehmer. :wink:

patriotin
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Beitrag von patriotin » 18.02.2012, 20:44

Hallo!

Du musst aber bedenken, dass die Hausverwaltung dazu verpflichtet ist, die Feuerschutzbestimmungen einzuhalten, auch wann das die EigentümerInnen nicht so sehen.

Wer übernimmt die Verantwortung, wenn es brennt und Personen zu Schaden kommen, weil die Löschung oder Evakuierung durch Gegenstände verzögert wurden bzw. der Brand entstanden ist, durch Gegenstände, die am Gang waren?

Tolerante Hausverwaltung hin oder her, alle verantwortungsvollen Verwaltungen sind an Gesetze gebunden und werden sich auch daran halten.

Aus eigener Erfahrung kann ich dir sagen, dass ein Wechsel der Hausverwaltung ein sehr großer Aufwand ist.

Lg Patriotin

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