Grüß Gott, ich habe eine rechtliche Frage.
Ich habe am 1.11.2009 einen befristeten Mietvertrag über 36 Monate abgeschlossen. Nun habe ich auf der jusline.at Seite gelesen, dass auch ein befristet abgeschlossener Mietvertrag von der Mietersteite her gerichtlich gekündigt werden kann, wenn das Gebäude, bzw. die Wohnung dem MRG unterliegt.
1. Stimmt meine oben genannte Auffassung.
2. Wenn ja, wie bekommme ich raus ob die Wohnung in Salzburg dem MRG unterliegt.
Vielen Dank für ihre Antworten.
Mfg
Kündigung eines auf 3 Jahre befristet abgeschlossenen MV´s
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- Registriert: 24.08.2011, 11:14
Vereinfacht: Wenn das Haus mehr als 2 Wohnungen hat, gilt das MRG im Bereich Ihrer Frage.
§ 29 MRG: Der MIETER kann nach Ablauf des ersten Jahres der Befristung unter Einhaltung einer 3 monatigen Kü-Frist kündigen.
Und Sie müssen nicht GERICHTLICH kündigen.
§ 29 Abs 2:
2) Im Fall eines nach Abs. 1 Z 3 befristeten Haupt- oder Untermietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.
mfG
Ra Michael Gruner
§ 29 MRG: Der MIETER kann nach Ablauf des ersten Jahres der Befristung unter Einhaltung einer 3 monatigen Kü-Frist kündigen.
Und Sie müssen nicht GERICHTLICH kündigen.
§ 29 Abs 2:
2) Im Fall eines nach Abs. 1 Z 3 befristeten Haupt- oder Untermietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.
mfG
Ra Michael Gruner
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