Wohn- und Liegenschaftsrecht

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
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itil
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Wohn- und Liegenschaftsrecht

Beitrag von itil » 23.03.2011, 18:44

Hallo,

ich bin gerade dabei einige definitionen kürzer zu fassen beziehungsweise Sachverhalte etwas ein zu grenzen, ich hoffe ihr könnt mir hierbei behilflich sein. Sind nur 10 Fragen. Wobei ich schon viel eingegrenz habe. Bevor jemand Frage - Ja es ist eine Uni-Aufgabe, aber ich habe schon seeehr viel eingegrenz bzw. bei diesen 10 tue ich mir wirklich schwer. Hoffe ihr helft mir hier - danke schon mal herzlichst!


Folgende Begriffsbestimmungen gemäß WEG treffen zu:
* Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige selbstständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für KRaftfahrzeuge, an denen Wohnungseigentum begründet wurde.
* Wohungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte obligatorische Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen.
* Ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug ist eine deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges gewidmet udn dazu nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist.
* Zubehör-Wohnungseigentum ist das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht, andere, mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft, ausschließlich zu nutzen, auch wenn diese nicht ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentumsobjekte zugänglich sind

Ich denke, Letzteres ist Unsinn oder?
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Als Betriebskosten können nach MRG verrechnet werden:
* Alle anteilig anrechenbaren, öffentlichen Abgaben der Liegenschaft, auf die sich der Mietvertrag bezieht
* Die angemessene Versicherung des Hauses gegen Leitungswasserschäden;ausgenommen Korrosiosschäden
* Die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses
* Die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung
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Folgende Aussagen zur Erhöhung des Hauptmietzinses treffen zu:

* Wurde die Erhöhung wegen nötiger Erhaltungsarbeiten vom Gericht genehmigt, dann muss der Auftrag für diese Erhaltungsarbeiten innerhalb von 6 Monaten ab Bewilligung erteilt werden
* Dem Antrag auf Einhebung eines höheren Hauptmietzinses ist ein Finanzierungsplan einschließlich allfälliger Kreditzusagen beizulegen
* Zur Antragstellung auf Erhöhung des Hauptmietzinses sind ausschließlich der Vermieter und die Gemeinde, in deren Sprengel das Haus gelegen ist im eigenen Wirkungsbereich berechtigt
* Die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses ist nur auf Grund einer Entscheidung des örtlich zuständigen Gerichtes zulässig

Letzteres Unsinn?
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Zum Umfang des Benützungsrechts gemäß MRG treffen folgende Aussagen zu:
* Der Hauptmieter hat die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen so zu warten, dass dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil entsteht
* Der Hauptmieter hat das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter jederzeit zu gestatten
* Der Hauptmieter hat einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch, wenn seine Rechte durch Erhaltungs-, Verbesserungs-, Änderungs- und Errichtungsarbeiten des Vermieters oder eines anderen Mieters, welche er zuzulassen hat gemäß MRG, verletzt werden
* Wird die Behebung von ernsten Schäden des Hauses nötig, so ist der Hauptmieter bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu machen

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Dem Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums sind unter anderem beizulegen:
* Das Nutzwertgutachten
* Die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer oder die gerichtliche Entscheidung
* Die Bescheinigung der Baubehörde über den Bestand an Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten und über die auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge
* Das Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen über die Statik des Gebäudes, in dem sich das Wohnungseigentumsobjekt befindet
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Folgende Aussagen zum Mindestanteil treffen zu:
* Das Wohnungseigentum ist mit dem Mindestanteil untrennbar verbunden
* Der Mindestanteil ist jener Miteigentumsanteil an dem Gebäude, in dem sich das Wohnungseigentumsobjekt befindet, welcher zum Erwerb von Wohnungseigentum an einem Wohnungseigentumsobjekt erforderlich ist
* Der Mindestanteil entspricht dem Verhältnis des Nutzwerts des Objekts zur Summe der Nutzwerte aller Wohnungseigentumsobjekte des Gebäudes
* Bücherliche Eintragungen auf dem Mindestanteil erstrecken sich auch dann auf das Wohnungseigentum, wenn sie dem Wohnungseigentum im Rang vorangehen

Letzteres ist Unsinn oder?

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Bezüglich der Eigentümerpartnerschaft treffen folgende Aussagen zu:
* Zur Begründung einer Eigentümerpartnerschaft müssen die Partner Eigentümer je eines halben Mindestanteils sein
* Die Partner haften für alle Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum zur ungeteilten Hand
* Die mit ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum verbundenen Befugnisse zur Mitwirkung an der Entscheidungsfindung in der Miteigentümergemeinschaft, stehen den Partnern sowohl gemeinsam als auch alleine zu, sollte der andere Teil verhindert sein
* Eine Eigentümerpartnerschaft kann nur von Eheleuten wie auch von eingetragenen Lebensgemeinschaften begründet werden

Letzten Beiden sind Unsinn oder?
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Bezüglich dem Verwalter im Sinne des WEG treffen folgende Aussagen zu:
* Der von der Eigentümergemeinschaft wählbare Verwalter kann sowohl eine natürliche Person wie auch eine juristische Person sein
* Immer wenn es zu einer Klage kommt, wird die Eigentümergemeinschaft vor Gericht durch den Verwalter vertreten
* Name und Anschrift des Verwalters sind auf Grund des Bestellungsbeschlusses auf jeden Fall im Grundbuch ersichtlich zu machen
* Dem Verwalter steht die Verwaltung der Liegenschaft und dabei insbesondere auch die nach außen unbeschränkbare Vertretung der Eigentümergemeinschaft zu
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Zur ordentlichen Verwaltung im Sinne des WEG gehören jedenfalls:
* Die angemessene Versicherung der Liegenschaft
* Die Bestellung und Abberufung eines Eigentümervertreters
* Die Aufkündigung geschlossener Mietverträge
* Die Aufnahme eines Darlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Arbeit zur ordnungsgemäßen Erhaltung
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Ein Wohnungseigentümer kann aus der Wohnungseigentümergemeinschaft
ausgeschlossen werden, wenn er
* durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenleben verleidet
* von seinem Wohnungseigentumsobjekt oder den allgemeinen Teilen der Liegenschaft einen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer empfindlich schädigenden Gebrauch macht
* seinen Pflichten aus der Gemeinschaft nicht nachkommt
* beispielsweise nicht dafür sorgt, dass seine Ehefrau aufhört, in der Eigentumswohnung verwaltungsrechtlich legal der Prostitution nachzugehen



itil
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Beitrag von itil » 24.03.2011, 18:55

weiß hier echt gaar keiner bescheid? :-( nichtmal ansatzweiße bei irgendetwas? :-(

Berteel
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nur kein Stress

Beitrag von Berteel » 24.03.2011, 22:41

fang jetzt bitte nicht an zu stressen, wer helfen kann wird es auch tun sobald derjenige Zeit hat...

MG
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Registriert: 11.05.2007, 09:16
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Beitrag von MG » 25.03.2011, 12:28

itil hat geschrieben:weiß hier echt gaar keiner bescheid? :-( nichtmal ansatzweiße bei irgendetwas? :-(
weder ansatzweiße noch -schwarze...

Andreas Hofer4
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Beitrag von Andreas Hofer4 » 25.03.2011, 12:37

...wie bedauerlich, dass ich nicht mehr auf der Uni bin.
ich musste für Hausarbeiten noch auf der Bibliothek recherchieren, dann mich mit Kollegen und Kolleginnen zusammensetzen, diskutieren... und zum Abschluss am Abend auf ein, zwei, ... Biere gehen... -schreckliche Zeit...
Viel Spass noch!!!

itil
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Beitrag von itil » 25.03.2011, 13:53

alsooo zu meiner "Verteidigung" ich habe schon echt viel ausgegrenz, aber bei diesen blicke mich echt nicht mehr druch - deshlab habe ich gehofft, dass ihr mir helfen könnt.

Hank
Beiträge: 1453
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 26.03.2011, 16:23

Mensch itil,

das sind ja alles Fach- und Detailfragen - Antworten schüttelt da niemand einfach so aus dem Ärmel, jeder muss da nachblättern und nachklicken und das ist auch für einen versierten Anwalt viel Arbeit.

Statt den ganzen Fragenkomplex en bloc zu servieren könntest Du ja die Brocken esslöffelweise auftischen, dann bestehen bessere Chancen auf gute und schnelle Antworten, weil die Fragen sind durchaus interessant und reizvoll.

Das Forum hier ist aber so was wie ein Einzelhandel und nicht ein Großhandel der für Bruttoregistertonnen zuständig ist.

Also verzage nicht - Antworten werden scheibchenweise eintrudeln

Hank 8) 8) 8)

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