MRG
Das MRG ist fuer Sie anzuwenden, allerdings nur zum Teil. Insbes. die Regeln ueber die Hoehe des Mietzinses gelten in Ihrem Fall nicht. ( § 1 Abs. 4 MRG)
Es ist aber nicht ganz klar, was gemeint ist mit dem Betrag, der bei den BK dabei ist.
Sie sollten den Vertrag überprüfen lassen.
MfG
RA Michael Gruner
Es ist aber nicht ganz klar, was gemeint ist mit dem Betrag, der bei den BK dabei ist.
Sie sollten den Vertrag überprüfen lassen.
MfG
RA Michael Gruner
Zuletzt geändert von MG am 27.12.2010, 11:32, insgesamt 1-mal geändert.
Es wird davon abhängen, wie der Mietvertrag formuliert ist.
Wenn Ihr Vertrag nur zum Teil dem MRG unterliegt:
§ 1 Abs 4 MRG:
(4) Die §§ 14, 16b, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes, gelten für
1.
...
3.
Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen, sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist.***********
dann kann im Vertrag auch die Überwälzung der Reparaturrücklage vereinbart werden.
In keinem Fall aber sollten Sie eigenmächtig Zahlungen zurück halten!!
Wenn Ihr Vertrag nur zum Teil dem MRG unterliegt:
§ 1 Abs 4 MRG:
(4) Die §§ 14, 16b, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes, gelten für
1.
...
3.
Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen, sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist.***********
dann kann im Vertrag auch die Überwälzung der Reparaturrücklage vereinbart werden.
In keinem Fall aber sollten Sie eigenmächtig Zahlungen zurück halten!!
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