Aufkündigung Mietvertrag Kündigunsfrist 6 Monate

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chriswind80
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Aufkündigung Mietvertrag Kündigunsfrist 6 Monate

Beitrag von chriswind80 » 30.03.2009, 15:49

Sehr geehrte Damen und Herren!
Habe mit 19.12.2008 meine Wiener Wohnung gekündigt und wurde mit 30.Juni 2009 von der Immo-Agentur zu Kenntnis genommen.
Meine Frage: Kann ich den im Jahre 2003 abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten anfechten und mich auf den §29 MRG mit einer gesetzlich geregelten Kündigungsfrist von 3 Monaten beziehen.
Danke im voraus

mit freundlichen Grüßen

chriswind



MG
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Beitrag von MG » 08.04.2009, 13:34

Ja, § 29 regelt das eindeutig:

(2) Im Fall eines nach Abs. 1 Z 3 befristeten Haupt- oder Untermietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.

Was haben Sie in die Kündigung geschrieben?

MfG
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

chriswind80
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Beitrag von chriswind80 » 14.04.2009, 16:51

In der Kündigung wurde geschrieben:

hiermit kündige ich meinen Mietvertrag für die Wohnung in der ....

chriswind80
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Beitrag von chriswind80 » 22.04.2009, 14:56

Nun haben wir folgenden Brief an die immo-Agentur verfasst:

Ich habe mit 19.12.2008 meinen Mietvertrag für die Wohnung ... bei Ihnen gekündigt.
Laut Ihrem Vertrag ist diese Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten verbunden, das Mietverhältniswürde somit am 30. Juni 2009 enden.
Nach § 29 (2) Im Fall eines nach Abs. 1 Z 3 befristeten Haupt- oder Untermietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Daher gilt auch für Verträge ab dem 1. September 2001 die 3-Monatsregel. Dies wäre der 19.03.2009
§ 29 MRG ist zwingendes Recht und nicht abdingbar.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Außerdem berufe ich mich auf die Ungültigkeit der Vertragsbestimmung
wegen Verstößen gegen das KSchG (§ 6 KSchG), mit Verweis auf die
Klauselentscheidung.
Es wurde bereits meinem Anwalt übergeben und ich bestehe auf die gesetzlich vorgeschriebene Auflösung meines Mietvertrages und Rückzahlung der bereits getätigten Mietzahlung für den Monat April 2009 und sofortige Übergabe der Mietwohnung.


Darauf folgte die Antwort:


Wir haben Ihr Fax vom 16.04.2009 betreffend Ihrer Kündigung erhalten.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass Sie mit der Kündigungsfrist von 3 Monaten schon Recht haben, wobei das Mietverhältnis aber mit 31.03.2009 geendet hätte, da immer nur zum Monatsletzten gekündigt werden kann!
Da Ihr Schreiben jedoch nicht fristgerecht (bereits bei Ihrer Kündigung) bei uns eingelangt ist, ist es uns nicht möglich Ihr Mietverhältnis rückwirkend mit 31.03.2009 aufzulösen, zumal Sie ja auch noch die Wohnung benutzen!
Das Mietende, 30.06.2009, bleibt daher aufrecht.
Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass unsere Makler bereits mit der Suche eines Nachmieters beauftragt wurden.

......

Dazu muss wiederrum gesagt werden, dass der Schlüssel Anfagn Februar 2009 an den Makler übergeben wurde und die Wohnung seit der Übergabe nicht mehr benutzt wurde. Über die Arbeit des maklers möchte ich hier gar nicht erst reden.

Kann mir hier noch jemand weiterhelfen, oder habe ich keine Chance da noch etwas zu finden?

Danke im voraus!

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