Weitergabe/Rückgabe Mietwohnung

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Manfred1
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Weitergabe/Rückgabe Mietwohnung

Beitrag von Manfred1 » 25.03.2009, 09:55

Hallo!

Wir (Meine Frau, meine Tochter und ich) haben 2001 eine Wohnung in Wien gemietet. Der Mietvertrag lautet auf meine Frau. Dort hatten meinen Frau und ich bis Oktober 2008 unseren Hauptwohnsitz. Da wir uns in NÖ ein Haus gekauft haben, haben wir für die Übernahme der Wohnbauförderung nun den Hauptwohnsitz in NÖ und den Zweitwohnsitz in Wien.

Unsere Tochter jedoch studiert in Wien und möchte die Wohnung übernehmen. Sie ist gleichzeitig mit uns 2001 eingezogen und hat den Hauptwohnsitz in Wien und keinen Zweitwohnsitz bei uns in NÖ.

Geht das so, dass wir dem Vermieter (der Hausverwaltung) einfach formlos mittels eingeschriebenen Brief mitteilen, dass nun unsere Tochter den Mietvertrag übernimmt und sie zahlt dann die Miete?

Eine andere Variante wäre, dass wir die Wohnung zurückgeben und für die Aufgabe der Mietrechte etliche Tausend Euro bekommen? Auf was müssen wir dabei aufpassen?

Müssen wir, wenn die Tochter die Wohnung übernehmen möchte, sofort handeln, oder haben wir Zeit, weil sie ja in Wien den Hauptwohnsitz hat und ein dringendes Wohnbedürfnis?

Mir macht nämlich etwas Kopfzerbrechen, dass meine Frau und ich dort nur noch den Zweitwohnsitz haben und der Mietvertrag noch auf meine Frau lautet...

Gruß Manfred



MG
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Beitrag von MG » 25.03.2009, 11:16

1. § 12 MRG: Die Mieterin kann ihre Mietrechte an die Tochter abtreten, wenn die Mieterin und die Tochter mindestens die letzten 2 Jahre einen gemeinsamen Haushalt in der Mietwohnung gehabt haben oder die Wohnung seinerzeit gemeinsam bezogen haben (auch wenn dann noch keine 2 Jahre um wären).

So weit so gut, das würde in Ihrem Fall ja passen, nur besteht die Gefahr, dass im Streitfall das Argument kommen könnte, dass ab dem Bezug des geförderten Objektes, kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden hätte!
In dem Fall wäre zu argumentieren, dass ab dann die Abtretung der Mietrechte stattgefunden hätte und halt nur die Anzeige an den Vermeiter übersehen wurde....

Die Anzeige der Übernahme ist an keine besodnere Vorschrift geknüpft. Eingeschriebener Brief würde reichen. Sie sind aber verpflichtet gem. § 12 Abs 2 MRG den Eintritt unverzüglich (so stehts im Gesetz) anzuzeigen.

2. Rückgabe mit Zahlung. Hier sollten Sie nicht am falschen Fleck sparen! Entweder
A) gerichtlichen Räumungsvergleich oder mM nach noch besser eine
B) Treuhandlösung. Wo der Vermeiter das Geld vorab beim Anwalt oder Notar deponiert und nach (einvernehmlicher) Beendigung des Mietverhältnisses und Übergabe der Wohnung leitet der Treuhänder das Geld an Sie weiter.

Alles andere (ich kenne Ihren Vermeiter nicht...) KANN schief gehen.

Alles Gute, mfG

RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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