"Ablöseanspruch nach § 10"
Verfasst: 05.02.2009, 10:47
Hallo,
ich find es echt super, dass es so ein Forum gibt. Ich bitte euch um Hilfe.
Ich habe meine (Wohn)küche, mit einer (entfernbaren) Schiebetür bzw. Schiebetrennwand vom Wohnbereich getrennt um die Küchengeräusche und Küchengerüche vom Wohnraum fernzuhalten. Mit dieser Trennung
ist der Wohnbereich eindeutig aufgewertet, da eine ungestörte Nutzung, unabhängig vom Kochbereich möglich ist. Dadurch ergibt sich, definitiv, eine Erhöhung der täglichen Wohn- und damit Lebensqualität.
Die Schiebetrennwand habe ich von einer Firma machen lassen. Da die Schiebetrennwand an die Raumhöhe, und somit an diese Wohnung angepasst ist , würde ich gerne wissen ob dies als
"eine wesentliche Verbesserung" anerkannt wird? Die "Tür" habe ich mir im April 2006 machen lassen und hat mich 1.805,00 Euro gekostet.
Im Gesetzestext "Ablöseanspruch nach § 10" ist zwar, vor allem, von technischen Verbesserungen die Rede, Verbesserungen der Raumteilung und Lärm- bzw. Geruchschutz innerhalb der Wohnung sind nicht ausdrücklich ausgenommen.
Ich hoffe auf eure Hilfe
Lg Tom
ich find es echt super, dass es so ein Forum gibt. Ich bitte euch um Hilfe.
Ich habe meine (Wohn)küche, mit einer (entfernbaren) Schiebetür bzw. Schiebetrennwand vom Wohnbereich getrennt um die Küchengeräusche und Küchengerüche vom Wohnraum fernzuhalten. Mit dieser Trennung
ist der Wohnbereich eindeutig aufgewertet, da eine ungestörte Nutzung, unabhängig vom Kochbereich möglich ist. Dadurch ergibt sich, definitiv, eine Erhöhung der täglichen Wohn- und damit Lebensqualität.
Die Schiebetrennwand habe ich von einer Firma machen lassen. Da die Schiebetrennwand an die Raumhöhe, und somit an diese Wohnung angepasst ist , würde ich gerne wissen ob dies als
"eine wesentliche Verbesserung" anerkannt wird? Die "Tür" habe ich mir im April 2006 machen lassen und hat mich 1.805,00 Euro gekostet.
Im Gesetzestext "Ablöseanspruch nach § 10" ist zwar, vor allem, von technischen Verbesserungen die Rede, Verbesserungen der Raumteilung und Lärm- bzw. Geruchschutz innerhalb der Wohnung sind nicht ausdrücklich ausgenommen.
Ich hoffe auf eure Hilfe
Lg Tom