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Wohnrecht/Genossenschaften MRG oder WEG?

Verfasst: 19.11.2008, 12:44
von Christoph Ulbrich
Wir sind mieter einer genossenschaftswohnung. In unserem haus befinden sich zum grossteil mietwohnungen aber auch (in den obereb stockwerken) ein paar frei finanzierte eigentumswohnungen.

Nun wollten wir eine dachantenne zur nutzung von internet anbringen lassen und haben dies der GEWOG angezeigt. Die hat die errichtung nach einigen wochen abgelehnt – mit der begründung, dass sich ein miteigentümer (sprich ein besitzer einer eigentumswohnung) sich dagegen ausgesprochen habe – übrigens ohne einen grund dafür zu nennen.
Als reaktion auf die ablehnung der gewog haben wir mit dem Mietrechtsgesetz (MRG §9) argumentiert, dass die errichtung einer antenne gar nicht untersagt werden kann.
Die gewog meinte nun dass – da das haus als eigentum begründet sei!! - hier das Wohnungseigentumsgesetz anzuwenden sei!
Im WEG 16§ steht fast das selbe bzgl. Antenne – auch nach dem WEG kann die errichtung einer antenne nicht einfach untersagt werden.
Nun meint die gewog sie sie dafür überhaupt nicht zuständig (weil nur hausverwaltung?!) sie können der errichtung weder zustimmen noch sie untersagen (was sie ja ein paar wochen zuvor aber schon gemacht haben!) Wir müssten uns selber an die miteigentümer wenden.
Das gestaltet sich schwierig, weil viel mal grundsätzlich gegen alles sind.

Meine frage ist aber grundsätzlich: ist das nicht alles eine fehlinformation der gewog. Unserer meinung nach sind wir nämlich mieter die gewog vermieter und es wäre einfach das MRG anzuwenden. Unser ansprechpartner ist damit doch einzig der vermieter (sprich die GEWOG) oder täusche ich mich da?

Danke für hinweise

Verfasst: 27.11.2008, 17:23
von Hausherr2
Hallo N! Nachdem sie Mieter in einem WEG-Objekt sind. Existiert in diesem Haus Eigentum und Miteigentum ( Ausflächen ,Dach ,Stiegenhaus etc.) Die Nutzung von Gemeinschaftseigentum kann nur mit Zustimmung einer Mehrheit der Eigentümer geändert werden. Als Mieter haben sie daher keine Rechtsstellung. mfg Hausherr

Verfasst: 02.12.2008, 12:34
von Christoph Ulbrich
Danke mal für den Hinweis, das scheint mir auch durchaus plausibel zu sein.

Für mich stellt sich nun die Frage ob bei der Veränderung einer allgemeinen Fläche der Liegenschaft „nur“ die Mehrheit der Eigentümer zustimmen muss oder ALLE Eigentümer zustimmen müssen.
Des weiteren frag ich mich, ob das stimmrecht (wie das etwa bei einer aktiengesellschaft wäre) anteilig vergeben ist.
Konkret sind in unserem haus ca. 35 wohnungen bei denen bei ca. 25 Wohnungen die GEWOG eigentümer – also quasi mehrheitseigentümer ist.

Konkret ist es bei uns nämlich so, dass die gewog und die meisten miteigentümer die antenne dulden würden.
Bloß ein (oder 2) Miteigentümer legen sich quer und stimmen nicht zu.

Wenn das juristisch einwandfrei ist, wäre ja praktisch jede veränderung nicht möglich, weil ein einzelner „querulant“ immer alles verhindern könnte!

Außerdem führt das dazu, dass wir als mieter zwar die pflichten des WEG haben, aber „nur“ die rechte des MRG!

danke
naphta

Verfasst: 04.12.2008, 14:58
von Hausherr2
Hallo n! Erstens ist nicht die Stückzah sondern die Nutzquadratmeter von Relevanz, Sei froh daß das MRG dich schützt - als Eigentümer trifft dich die gesamte Instandhaltung des Hauses und alle Reparaturen und Erneuerungen. Ich glaube es genügt eine einfache Mehrheit mfg Hausherr

Verfasst: 04.12.2008, 15:43
von Christoph Ulbrich
ich bin eh ganz froh „nur“ mieter zu sein, weil’s unter der eigentümergemeinschaft immer nur querelen gibt.

Wenn so wie du sagst die nutzfläche entscheidend ist, ist die sache eh gegessen, weil ja die Genossenschaft Eigentümer von mehr als 2/3 der Wohnnungen ist und damit auch den grossteil der nutzfläche besitzt.
Und die genossenschaft hat auch nichts gegen unsere dachantenne!

danke