§ 11 MRG Verbot der Untervermietung
Verfasst: 12.01.2008, 11:39
Guten Morgen,
ich habe eine Frage und hoffe, hier die richtige Antwort zu bekommen.
Und war steht in meinem Mietvertrag:"Die gänzliche oder teilweise Untervermietung oder sonstige Überlassung des Bestandsobjektes an Dritte ist nicht gestattet, sofern ein wichtiger Grund im Sinne des § 11 MRG gegen die Untervermietung vorliegt.".
Ich habe mir die wichtigen Gründe gem. § 11 rausgesucht:
(1) Auf ein vertragliches Verbot der Untervermietung kann sich der Vermieter nur berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliegt. Ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet werden soll,
2. der in Aussicht genommene Untermietzins eine im Vergleich zu dem vom Untervermieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen des Untervermieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung darstellt,
3. die Anzahl der Bewohner einer gemieteten Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt oder nach der Aufnahme des Untermieters übersteigen würde, oder
4. wenn mit Grund zu besorgen ist, daß der Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
Ich vermiete meine Wohnung an eine Freundin während meines Auslandssemesters für vier Monate zur gleichen Miete, die ich bezahle. Weiters wird sie alleine hier wohnen und es gibt keinerlei Grund sich zu sorgen, dass sie den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
Kann mir wer sagen, dass es dann erlaubt ist, dass sie zwischenzeitig die einzieht?
Vielen Dank für eure Hilfe!
ich habe eine Frage und hoffe, hier die richtige Antwort zu bekommen.
Und war steht in meinem Mietvertrag:"Die gänzliche oder teilweise Untervermietung oder sonstige Überlassung des Bestandsobjektes an Dritte ist nicht gestattet, sofern ein wichtiger Grund im Sinne des § 11 MRG gegen die Untervermietung vorliegt.".
Ich habe mir die wichtigen Gründe gem. § 11 rausgesucht:
(1) Auf ein vertragliches Verbot der Untervermietung kann sich der Vermieter nur berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliegt. Ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet werden soll,
2. der in Aussicht genommene Untermietzins eine im Vergleich zu dem vom Untervermieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen des Untervermieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung darstellt,
3. die Anzahl der Bewohner einer gemieteten Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt oder nach der Aufnahme des Untermieters übersteigen würde, oder
4. wenn mit Grund zu besorgen ist, daß der Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
Ich vermiete meine Wohnung an eine Freundin während meines Auslandssemesters für vier Monate zur gleichen Miete, die ich bezahle. Weiters wird sie alleine hier wohnen und es gibt keinerlei Grund sich zu sorgen, dass sie den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
Kann mir wer sagen, dass es dann erlaubt ist, dass sie zwischenzeitig die einzieht?
Vielen Dank für eure Hilfe!