Wohnrecht auf Lebenszeit

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pmh
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Wohnrecht auf Lebenszeit

Beitrag von pmh » 04.06.2007, 13:30

Hallo grüß euch


Wohnrecht auf Lebenszeit.

Darf eine Person die Wohnrecht auf Lebenszeit hat
eine weitere Person bei sich wohnen lassen?

Kann der Eigentümer diese rechtlich gesehen ohne weiteres
aus dem Haus entfernen?

bitte um info

danke im voraus

mfG



MEMIL
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Registriert: 16.04.2007, 16:57

Beitrag von MEMIL » 04.06.2007, 13:53

Selbstverständlich kann die wohnrechtsberechtigte Person jede andere Person bei sich., sogar auf Dauer, wohnen lassen. Die Einschränkungen die es geben, haben mit dem Wohnrecht an sich nichts zu tun. Das Wohnrecht muss eine Wohnfläche umfassen, die den Einzug einer weiteren Person baupolizeiliche erlaubt (jede Bewohner muss über mindestens 10 m2 Wohnfläche verfügen). Sonst, wenn das Klo sich am Gang befindet, und zugleich von anderen Parteien zur Verfügung steht, kann der Wohnrechtsgeber auch dagegen wehren. Sonst gibt es kein Problem. Ein Wohnrecht darf so ausgeübt werden als ob die berechtigte Person ein ganz normaler Mieter gewesen wäre (oft hat sie sogar auch wiederkehrende Pflichte).
mfg, memil

pmh
Beiträge: 4
Registriert: 04.06.2007, 12:26

Wohnrecht

Beitrag von pmh » 04.06.2007, 15:02

aber das ist ja das problem!

also genau gesagt kann man eigentlich ganichts machen?


nochmal genau:
erdgeschoß: WC, Badezimmer, Schlafzimmer, Küche und Wohnzimmer
erster stock: WC, zwei Schalfzimmer und ein Raum der leer steht wo eine kleine Dusche mit Waschbecken ist.

lt. Vertrag Wohnrecht auf Lebenszeit
Wohnrecht im ersten Stock + Mitbenützung Küch, Badezimmer
und sonstiges.

wohnsituation: eigentümer person A wohnt im ersten stock
benützt badezimmer im erdgeschoss (da dieses als badezimmer eingerichtet ist) sowie benützt Küche und wohnzimmer

person B wohnt im erdgeschoß mit dritten.
Dieser darf das Haus ohne weiters betreten?_benützt das Badezimmer, die Toilette, bedient sich in der Küche (wie es gefällt) usw. ????


fühle mich jetzt irgendwie vera.

na toll

mfG

MEMIL
Beiträge: 1117
Registriert: 16.04.2007, 16:57

Beitrag von MEMIL » 07.06.2007, 08:53

Meines Erachtens leider nicht!
Ein Mitbenützungsrecht ist auch für einen Mieter ein eingeschränktes, nicht exklusives Recht. Das Wohnrecht (mit der so genannten Exklusivitätsverfügung) besteht offensichtlich in diesem Fall nur für den ersten Stock des Gebäudes. Da verfügt der Wohnrechtberechtigter über das Recht zu bestimmen, wer mit ihm dort wohnen darf oder soll und wer ihn besuchen darf oder nicht. Für die Bereiche wo er über keine Exklusivitätsrecht verfügt (nur ein Mitbenutzungsrecht, kein exklusives Wohnrecht!) muss er die Zustimmung des Eigentümers einholen, wenn einen Dritten dort den Zugang ermöglichen möchte. Das ist damit zu erklären, dass die Mitbenützungsrecht ein persönliches eingeschränktes Recht ist, das für ihn allein konzediert wurde. Ich kann mir jedoch vorstellen, dass er diese Zustimmung, bei Bedarf gerichtlich erzwingen kann, weil diese Einschränkung (obwohl grundsätzlich zu Recht) vermindert sekundär sein Wohnrecht, in der Weise, dass er keine Erweiterung seines sozialen Lebensumfangs vornehmen darf, wenn der Eigentümer keinen Dritten in der Küche oder Badezimmer erlauben will. Deswegen, bin ich der Meinung, dass er um diese Zustimmung außergerichtlich ansuchen sollte und bei Verweigerung gerichtlich vorgehen und soweit kommen, dass er entweder die Zustimmung erhält oder ihm das Recht steht, ein eigenes Badezimmer und Küche einbauen zu lassen. Anderes ist der Zutritt im Haus durch die gemeinsame Haustür. Da ist der Eigentümer verpflichtet jedem Dritte den Zugang ermöglichen, der von Wohnrechtsberichtigter eingeladen wurde.
mfg, memil

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