Mietminderung bei Löschschäden durch Brand bei Nachbar

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elysia
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Mietminderung bei Löschschäden durch Brand bei Nachbar

Beitrag von elysia » 25.05.2007, 13:01

hallo,

bei einem Bekannten hat es in der Wohnung über ihnen gebrandt, als sie heimkamen, ist der Putz abgebröselt weil die Decke vollkommen durchnässt war, der Grossteil der Wohnung ist voll mit pampigen braunen Löschwasser-Schleim, es stinkt überall, etc.

Ich dachte dass eine Mietminderung, bis alles wieder instandgesetzt ist, möglich wäre, da es sicher ein Weilchen dauern wird, alles zu reparieren, da die Decken,Wände echt sowas von nass sind dass es aufgeschwemmt ist & halt bröckelt.

Im mietvertrag steht aber jetzt dass eine Mietminderung NICHT möglich ist, ich weiß nicht ob da genau steht ob es darum geht dass Mietminderung bei Reparaturarbeiten nicht möglich ist, oder konkret bei Wohnungsschäden.

Aber meine allgemeine Frage ist, ob das wirklich möglich ist, dass man echt GAR keine Mietminderung geht, obwohl Hälfte des Wohnzimmers, Schalfzimmer, Küche wortwörtlich im Eimer sind.
Im Moment stinkt es auch noch von den Löschmitteln in der Wohnung, aber auch so ist es außer dem Gästezimmer & dem Bad nicht bewohnbar.

Gibt es da vielleicht ein neues OGH Urteil ob das zulässig ist, sowas im Mietvertrag stehen zu haben oder ähnliches?

Das mit den Reparaturen kann sich nämlich echt noch hinziehen, da die Hausversicherung, gerade mit der Eigetümerversicherung & der Haushaltsverischerung meiner Freunde herumstreitet, wer überhaupt was zahlen soll.

Sind dankbar für jeden Tipp.
danke



MEMIL
Beiträge: 1117
Registriert: 16.04.2007, 16:57

Beitrag von MEMIL » 02.06.2007, 07:06

Über diese Frage hat sich das OGH zuletzt nicht geäußert. Natürlich, das Recht auf Mietzinsminderung ist eine gesetzliche ABGB-Bestimmung die sich nicht durch vertragliche Vereinbarung ersetzen lässt. So eine Vereinbarung ist zu ignorieren. Dem Vermieter muss eine angemessene Frist (14 Tage) zur Verfügung gestellt werden, damit er die Abwicklung der Reparatur in Gang setzt. Sie müssen ihn aber schriftlich gleich dazu auffordern und gleich mit der Mietzinsminderung winken. Werden die Reparaturen in Gang gesetzt, dürfen Sie keine Mietzinsminderung in Anspruch nehmen (das ist eine allgemeine Aussage, die sich auf die laufenden Entscheidungen stützt, in einzelnen Fällen könnte sich aber eine andere Situation ergeben), sehr wohl ja Schadensersatz für beschädigte Möbel. Wichtig ist, dass Sie keine Mietzinsminderung vornehmen, ohne dass Sie dem Vermieter vorher die Möglichkeit gegeben haben, die Reparatur zu beauftragen und durchführen. Auch dann müssen Sie ihm einen zweiten Brief schreiben und bekannt geben: a) Anfang der Minderung (nächster fällig Zinstermin) und b) Ausmaß (prozentuell). Beweise müssen Sie auch sicherstellen, für den Fall dass der Vermieter sich gegen die Minderung wehren will (sehr oft der Fall).
mfg, memil

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