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Teilanwendungsbereich § 1 Abs 4 MRG
Verfasst: 20.07.2026, 08:54
von Jusler
§ 1 Abs 3 MieWeG (wonach im Jahr 2026 nur 1% indexiert werden darf) stellt ja darauf ab, ob es sich um Mietverträge im Vollanwendungsbereich handelt. Aber wie kann ich als Mieter prüfen, ob es sich allenfalls um den Teilanwendungsbereich nach § 1 Abs 4 MRG handelt? Also woher weiß ein Mieter, ob es sich bspw um ein Gebäude handelt, das ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30.06.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist?
Re: Teilanwendungsbereich § 1 Abs 4 MRG
Verfasst: 20.07.2026, 10:11
von alles2
Eigentlich muss der Vermieter oder die Hausverwaltung die Auskunft erteilen, wann ein Gebäude bewilligt worden ist. Glaubt man den Angaben nicht, kann bei der Baubehörde ein Auszug angefordert oder die Akteneinsicht gestellt werden. Ansonsten ist ein Grundbuchsauszug auch mitunter via JustizOnline, über das Bezirksgericht oder einem Notar möglich. Aber mehr zur Grundbuchseinsicht dort:
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/bauen_und_wohnen/grundstueckskauf_und_grundbuch/grundbuch/Seite.600300
Im Grundbuch finden sich unter Umständen auch die Förderungsdarlehen oder Hypotheken der öffentlichen Hand. Ansonsten kann man bei der Wohnbauförderungsabteilung der Landesregierung des jeweiligen Bundeslandes erfragen, ob eine Wohnung gefördert errichtet wurde, da es genaue Register über alle geförderten Objekte führt:
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/bauen_und_wohnen/wohnen/2
Alternativ sollten sich beim Bauamt zum Bauakt etwaige Förderbescheide finden. Zudem kann man als Mieter den Energieausweis verlangen, in dem eigentlich auch ausgewiesen wird, ob es sich bei der Wohnung um ein gefördertes Objekt handelt. Aber auch über das Transparenzportal können Förderungsvergaben abgefragt werden:
https://www.bmf.gv.at/services/transparenzportal.html
Re: Teilanwendungsbereich § 1 Abs 4 MRG
Verfasst: 20.07.2026, 10:51
von Jusler
Vielen Dank für die ausführliche Antwort und Hilfe!