Teilanwendungsbereich Rechtfertigung
Verfasst: 03.02.2026, 01:08
Wie lässt sich die Unterscheidung zwischen vor und nach 1953 erbauten Wohnungen, aus der sich ja die Voll- bzw. Teilanwendung des MRG ergibt, juristisch begründen? Wie ist zB zu erklären, dass für eine frisch sanierte Altbauwohnung eine Mietpreisobergrenze, höhere Verpflichtungen für Vermieter:innen und höherer Schutz für Mieter:innen besteht als für eine in den 90ern erbaute Wohnung? Wie kann es sein, dass Verwaltungsaufgaben demselben Vermieter entweder verpflichtend zuzumuten sind oder nicht, je nachdem in welchem Haus? Mir erschließt sich nicht, wie diese Diskriminierung nach Bauzeitraum rechtzufertigen ist.
Für Mieter:innen ergeben sich durch die nur teilweise Anwendung deutliche Nachteile und mehr rechtliche Unklarheiten. Außerdem sinkt der Anteil der Altbauten und damit der vollständig vom Mietrecht abgedeckten Mietverhältnisses ständig, da stets nur Neubauten dazukommen, was die Lage am Wohnungsmarkt für Wohnungssuchende verschlechtert. Ich suche nach einer Erklärung dafür, wie die ungleiche Anwendung des MRGs begründet wird, danke für Ihre Antworten!
Für Mieter:innen ergeben sich durch die nur teilweise Anwendung deutliche Nachteile und mehr rechtliche Unklarheiten. Außerdem sinkt der Anteil der Altbauten und damit der vollständig vom Mietrecht abgedeckten Mietverhältnisses ständig, da stets nur Neubauten dazukommen, was die Lage am Wohnungsmarkt für Wohnungssuchende verschlechtert. Ich suche nach einer Erklärung dafür, wie die ungleiche Anwendung des MRGs begründet wird, danke für Ihre Antworten!