Hallo,
ganz kurz zusammengefasst:
Unbefristeter Altbauvertrag in Wien (600€ Miete). Haus gehört nach Insolvenz jetzt einer Bank. Alle Mieter gekündigt, ich als einziger unbefristet und Bank will mich jetzt unbedingt loswerden.
Rückstand: Bank reagierte 10 Monate nicht auf Nachfrage nach Kontodaten (6 E-Mails von mir als Beweis an Bank und HV), dann plötzlich Räumungsklage (Geld habe ich zur Seite gelegt gehabt, kurz vor der Forderung Wasserschaden bei Verwandten, Geld von der Versicherung erst nach dem 3. Gerichtstermin erster Instanz wiederbekommen)
Anwaltsfehler: Mein 1. Anwalt hat diese E-Mails (Beweis für Zahlungswillen) nicht vorgelegt.
Gericht: Richterin lehnte die E-Mails beim letzten Termin (der Dritte) ab ("Das nehme ich nicht mehr. Pech gehabt, wenn Anwalt unfähig"). Unter Druck habe ich einen Vergleich (Auszug und Erlass der Schulden) unterschrieben.
Die aktuelle Lage:
Widerrufsfrist läuft noch 3 Wochen.
Wichtig: Ich habe das Geld (ca. 14.500 €) jetzt organisiert und könnte sofort den gesamten Rückstand bezahlen.
Meine Frage: Mein jetziger Anwalt rät ab und meint: "Widerrufen bringt nichts, du verlierst trotzdem, weil die Beweise (E-Mails) verfristet sind."
Stimmt das so pauschal? Wenn ich vor dem Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz den Vergleich widerrufe und sofort alles bezahle, muss das Gericht dann nicht neu prüfen, ob mich ein "grobes Verschulden" trifft? Und müssten die E-Mails dann nicht zumindest dafür wieder zugelassen werden, um zu zeigen, dass ich zahlungswillig war und die Bank den Verzug verursacht hat?
Danke
Räumungsklage nach Anwaltsfehler
Re: Räumungsklage nach Anwaltsfehler
Wer nicht kämpft, der hat schon verloren. Um verbindlich etwas beurteilen zu können, fehlen uns zu viele Details. Es geht mitunter nicht hervor, ob es sich beim ersten Anwalt um ein Verfahrenshelfer handelt und wie es gegangen ist, dass Du nun einen anderen Anwalt hast. Weiß jetzt nicht, was der damit meint, wenn etwas verfristet sein soll.
Wie es nach einem Vergleich oder Urteil weitergeht und wie man sich gegen die Räumung sonst noch wehren kann, findet sich hier:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=6&t=25378
An Deiner Stelle würde ich mich noch an eine Wohnungsberatungsstelle wenden, die mehr Einblick in Deine Unterlagen hätte, um eine weitere Einschätzung einzuholen:
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/bauen_und_wohnen/wohnen/Seite.210300
Du kannst den Vergleich widerrufen und dem Gericht die aktuelle Entwicklung samt Rüge von Verfahrensmängeln zukommen lassen, damit es mal aktenkundig ist. Wer weiß, wie dann der Richter damit umgeht. Es würde ein Urteil ergehen, das mit Berufung gem. § 461 Abs.1 ZPO innerhalb von 4 Wochen angefochten werden könnte (§ 464 Abs.1 ZPO), bei der entsprechend § 467 ZPO sämtliche Beweismittel für die Berufungsgründe beigebracht werden können. Spontan fällt mir eben ein, dass das Gebot eines fairen Verfahrens nicht gegeben gewesen sein könnte, weil der Anwalt nicht entsprechend § 9 Abs.1 RAO gehandelt haben könnte. Üblicherweise würde das eigentlich auf Dich zurückfallen, weil er Dein Vertreter ist. Um den Vorwurf zu entkräften, wonach Du das zur Seite gelegte Geld nicht für andere Zwecke hättest aufgeben dürfen, könnte man das Argument des Schutzes eines höheren Gutes kommen. Hinfällig wird jedoch auch das, wenn Deine damalige Situation für das Gericht wenig glaubwürdig ist. Aber wie gesagt, um die Sach- und Rechtslage allumfassend einschätzen zu können, bedürfte es unbedingt der Einblick in die Unterlagen. Bis dato kennen wir nämlich nur Deine Darstellung.
Wie es nach einem Vergleich oder Urteil weitergeht und wie man sich gegen die Räumung sonst noch wehren kann, findet sich hier:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=6&t=25378
An Deiner Stelle würde ich mich noch an eine Wohnungsberatungsstelle wenden, die mehr Einblick in Deine Unterlagen hätte, um eine weitere Einschätzung einzuholen:
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/bauen_und_wohnen/wohnen/Seite.210300
Du kannst den Vergleich widerrufen und dem Gericht die aktuelle Entwicklung samt Rüge von Verfahrensmängeln zukommen lassen, damit es mal aktenkundig ist. Wer weiß, wie dann der Richter damit umgeht. Es würde ein Urteil ergehen, das mit Berufung gem. § 461 Abs.1 ZPO innerhalb von 4 Wochen angefochten werden könnte (§ 464 Abs.1 ZPO), bei der entsprechend § 467 ZPO sämtliche Beweismittel für die Berufungsgründe beigebracht werden können. Spontan fällt mir eben ein, dass das Gebot eines fairen Verfahrens nicht gegeben gewesen sein könnte, weil der Anwalt nicht entsprechend § 9 Abs.1 RAO gehandelt haben könnte. Üblicherweise würde das eigentlich auf Dich zurückfallen, weil er Dein Vertreter ist. Um den Vorwurf zu entkräften, wonach Du das zur Seite gelegte Geld nicht für andere Zwecke hättest aufgeben dürfen, könnte man das Argument des Schutzes eines höheren Gutes kommen. Hinfällig wird jedoch auch das, wenn Deine damalige Situation für das Gericht wenig glaubwürdig ist. Aber wie gesagt, um die Sach- und Rechtslage allumfassend einschätzen zu können, bedürfte es unbedingt der Einblick in die Unterlagen. Bis dato kennen wir nämlich nur Deine Darstellung.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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