Gasthermenwartung: MRG §3 vs §8
Verfasst: 12.09.2025, 13:30
Eine Verständnisfrage: §3 regelt die Erhaltungspflichten des Vermieters, Abs. 2 lit. 2a benennt explizit "die Arbeiten, die zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses erforderlich sind".
§8 Abs. 1 hingegen schreibt, der Hauptmieter hat "im besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen so zu warten und, soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt, so instand zu halten, daß dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst".
Ich weiß, dass die jährliche Gasthermenwartung vom Mieter zu erledigen ist, aber vor dem Hintergrund dieser beiden Paragraphen kann ich mir nicht erklären wieso.
§8 Abs. 1 hingegen schreibt, der Hauptmieter hat "im besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen so zu warten und, soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt, so instand zu halten, daß dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst".
Ich weiß, dass die jährliche Gasthermenwartung vom Mieter zu erledigen ist, aber vor dem Hintergrund dieser beiden Paragraphen kann ich mir nicht erklären wieso.