Zuständigkeit für Wasserabsperrventil etc. (Eigentumswohnung)
Verfasst: 09.04.2025, 13:17
(Sorry, die Frage ist nicht mietrechtlich.)
In einer Eigentumswohnung lässt sich das Wasserabsperrventil ("Hauptabsperrhahn" für die Wohnung, angebracht an der Steigleitung im Installationsschacht und zugänglich über ein Türchen in der Wand) nicht drehen und muss also ersetzt werden. Allen meinen bisherigen Erfahrungen nach ist dafür die HVW zuständig. Was auch logisch ist, da das Ventil ja zwingend als ein Teil der Hausinstallation betrachtet werden muss.
Jetzt erlebe ich zum ersten Mal, dass die HVW meint, die Zuständigkeit für das Absperrventil, sofern dieses "sich innerhalb der Wohnung befindet", liege bei dem Eigentümer der Wohnung.
Wer weiß hier sachkundig Bescheid – wie ist das rechtlich geregelt?
Dieselbe Frage würde sich auch bei den Anschlussventilen der Heizkörper stellen (bei einer Hauszentralheizung). Sollte ein solches (als Ventil, nicht das angeschraubte Thermostat) ausgetauscht werden müssen, wäre das ebenfalls ein Eingriff in die Hausheizungsanlage und kann doch nicht in die Zuständigkeit des Wohnungseigentümers fallen – wenn ich recht habe.
In einer Eigentumswohnung lässt sich das Wasserabsperrventil ("Hauptabsperrhahn" für die Wohnung, angebracht an der Steigleitung im Installationsschacht und zugänglich über ein Türchen in der Wand) nicht drehen und muss also ersetzt werden. Allen meinen bisherigen Erfahrungen nach ist dafür die HVW zuständig. Was auch logisch ist, da das Ventil ja zwingend als ein Teil der Hausinstallation betrachtet werden muss.
Jetzt erlebe ich zum ersten Mal, dass die HVW meint, die Zuständigkeit für das Absperrventil, sofern dieses "sich innerhalb der Wohnung befindet", liege bei dem Eigentümer der Wohnung.
Wer weiß hier sachkundig Bescheid – wie ist das rechtlich geregelt?
Dieselbe Frage würde sich auch bei den Anschlussventilen der Heizkörper stellen (bei einer Hauszentralheizung). Sollte ein solches (als Ventil, nicht das angeschraubte Thermostat) ausgetauscht werden müssen, wäre das ebenfalls ein Eingriff in die Hausheizungsanlage und kann doch nicht in die Zuständigkeit des Wohnungseigentümers fallen – wenn ich recht habe.