(Sorry, die Frage ist nicht mietrechtlich.)
In einer Eigentumswohnung lässt sich das Wasserabsperrventil ("Hauptabsperrhahn" für die Wohnung, angebracht an der Strangleitung im Installationsschacht und zugänglich über ein Türchen in der Wand) nicht drehen und muss also ersetzt werden. Allen meinen bisherigen Erfahrungen nach ist dafür die HVW zuständig. Was auch logisch ist, da das Ventil ja zwingend als ein Teil der Hausinstallation betrachtet werden muss.
Jetzt erlebe ich zum ersten Mal, dass die HVW meint, die Zuständigkeit für das Absperrventil, sofern dieses "sich innerhalb der Wohnung befindet", liege bei dem Eigentümer der Wohnung.
Wer weiß hier sachkundig Bescheid – wie ist das rechtlich geregelt?
Dieselbe Frage würde sich auch bei den Anschlussventilen der Heizkörper stellen (bei einer Hauszentralheizung). Sollte ein solches (als Ventil, nicht das angeschraubte Thermostat) ausgetauscht werden müssen, wäre das ebenfalls ein Eingriff in die Hausheizungsanlage und kann doch nicht in die Zuständigkeit des Wohnungseigentümers fallen – wenn ich recht habe.
Zuständigkeit für Wasserabsperrventil etc. (Eigentumswohnung)
Re: Zuständigkeit für Wasserabsperrventil etc. (Eigentumswohnung)
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?t=7134
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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Re: Zuständigkeit für Wasserabsperrventil etc. (Eigentumswohnung)
Und das hier, wo mitunter § 16 Abs.7 WEG zitiert und erörtert wird:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=18932
Es könnte die Frage aufkommen, auf was oder wen der Schaden zurückzuführen ist. Um Schäden zu vermeiden, kann es in einem Wohnungseigentumsvertrag (bei Mietern im Nutzungsvertrag) zu den sanitären Anlagen/Installationen heißen, dass die Wasserzufuhr durch Zudrehen des Absperrventils (direkt in der Wohnung oder im Technikraum) unterbunden werden soll, wenn man längere Zeit nicht in der Wohnung ist. Man soll die Wasserhähne, Armaturen usw. vorsichtig benutzen und nicht zu fest zudrehen, um die Dichtungen nicht zu beschädigen oder damit kein Leitungsriss entsteht. Daher sind Verschleißteile wie die Dichtungen auf Kosten des Wohnungseigentümers zu wechseln. Ist das Absperrventil nur für Dich zugänglich, trifft tendenziell Dich die Erhaltungspflicht, da Du sämtliche Einrichtungen so zu warten und instandzuhalten hast, dass den anderen Eigentümern kein Nachteil erwächst. Mietern und Eigentümern ist nicht immer bewusst, dass eine Wartung in regelmäßigen Abständen und bei Toiletten, Wasserhähne, Dichtungen, Fugen im Bad und Ventile insbesondere von Heizkörpern vorzunehmen wäre. Auch bei einer Heizungsanlage kann es sein, dass die Heizkörperventile zu warten und diese außerhalb der Heizperiode zu öffnen sind, um das Steckenbleiben zu verhindern. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich bei Beginn der Heizperiode oft nicht mehr öffnen lassen und daher auf Kosten des Wohnungseigentümers getauscht werden müssen.
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=18932
Es könnte die Frage aufkommen, auf was oder wen der Schaden zurückzuführen ist. Um Schäden zu vermeiden, kann es in einem Wohnungseigentumsvertrag (bei Mietern im Nutzungsvertrag) zu den sanitären Anlagen/Installationen heißen, dass die Wasserzufuhr durch Zudrehen des Absperrventils (direkt in der Wohnung oder im Technikraum) unterbunden werden soll, wenn man längere Zeit nicht in der Wohnung ist. Man soll die Wasserhähne, Armaturen usw. vorsichtig benutzen und nicht zu fest zudrehen, um die Dichtungen nicht zu beschädigen oder damit kein Leitungsriss entsteht. Daher sind Verschleißteile wie die Dichtungen auf Kosten des Wohnungseigentümers zu wechseln. Ist das Absperrventil nur für Dich zugänglich, trifft tendenziell Dich die Erhaltungspflicht, da Du sämtliche Einrichtungen so zu warten und instandzuhalten hast, dass den anderen Eigentümern kein Nachteil erwächst. Mietern und Eigentümern ist nicht immer bewusst, dass eine Wartung in regelmäßigen Abständen und bei Toiletten, Wasserhähne, Dichtungen, Fugen im Bad und Ventile insbesondere von Heizkörpern vorzunehmen wäre. Auch bei einer Heizungsanlage kann es sein, dass die Heizkörperventile zu warten und diese außerhalb der Heizperiode zu öffnen sind, um das Steckenbleiben zu verhindern. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich bei Beginn der Heizperiode oft nicht mehr öffnen lassen und daher auf Kosten des Wohnungseigentümers getauscht werden müssen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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