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Zimmer in Eigentumswohnung an Studenten vermieten

Verfasst: 11.03.2025, 17:19
von Zvonko
Hallo!

Irgendwie schaffe ich es nicht, zielführende Infos dazu zu finden.

Ich besitze eine Eigentumswohnung (die Wohnungsanlage wurde 1965 von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet), bin seit einiger Zeit verwitwet und möchte eventuell ein möbliertes Zimmer semesterweise an Studenten vermieten, die dann natürlich einzelne Teile der Wohnung (Küche, Bad) mitbenützen würden.

Welche Regelungen gibt es da in Bezug auf Mietverträge, Miete, steuerliche Behandlung?

Am besten wäre natürlich ein Link zu einem "kompakten Ratgeber" ;-)

Vielen Dank im Voraus für nützliche Tipps!

Re: Zimmer in Eigentumswohnung an Studenten vermieten

Verfasst: 11.03.2025, 17:33
von alles2
Vielleicht hilft es Dir weiter, wenn Du im Forum nach Kurzzeitvermietung oder Kurzzeitmiete suchst. Darüber hinaus ist das ein Blick wert:

https://www.bmaw.gv.at/Themen/Tourismus/Tourismus-in-Oesterreich/Rechtliches/kurzzeitvermietung.html

In steuerlicher Hinsicht wärst Du da gut aufgehoben:

https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/vermietung-verpachtung-online-plattformen.html

Und in Wien gelten seit Juli 2024 verschärfte Spielregeln:

https://www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/merkblatt-verwendung-wohnungen-kurzzeitvermietung.pdf

Re: Zimmer in Eigentumswohnung an Studenten vermieten

Verfasst: 11.03.2025, 17:50
von Zvonko
@ alles2: Danke für deine schnelle Antwort! Leider bringt mich auch dieser Link nicht weiter, ähnliche Seiten habe ich schon abgeklappert. Der Fall einer Zimmervermietung an Studenten in einer Eigentumswohnung wird auch hier nicht behandelt (wenn ich nichts übersehen habe).

Re: Zimmer in Eigentumswohnung an Studenten vermieten

Verfasst: 11.03.2025, 20:01
von alles2
Mah, tut mir leid, in der Eile war ich beim Thema Untermiete statt Kurzzeitvermietung. Ist oben nun korrigiert! Im ersten und dritten Link wird auch das mit den Studenten erwähnt.

Re: Zimmer in Eigentumswohnung an Studenten vermieten

Verfasst: 11.03.2025, 20:10
von Zvonko
Nochmals danke, aber, leider: "Kurzzeitvermietung" ist wieder etwas anderes als semesterweise ...

Re: Zimmer in Eigentumswohnung an Studenten vermieten

Verfasst: 12.03.2025, 01:19
von alles2
Da muss ich Dir beipflichten, weil diese Art von "Home Sharing" wohl eher für Studenten während den Ferien gedacht wäre. Falls ich mich diesmal nicht ganz täusche, zielst Du dann auf die Privatzimmervermietung als eine Form der häuslichen Nebenbeschäftigung ab, die ebenso von der Gewerbeordnung ausgenommen ist und die auf Seite 13 des Gutachtens im oben genannten ersten Link erwähnt wird. Abgesehen davon, dass Du das WG-Zimmer auf dem schwarzen Brett der ÖH inserieren könntest, mögen Dir die Stichworte "Wohnbuddy" oder "Monteurzimmer" weiterhelfen. Dort würdest Du Hilfestellungen rund um das Thema Vermietung (an Schüler, Studenten oder Lehrlinge während ihrer Ausbildung) erhalten. Worauf es für beide Seiten bei einem Mietvertrag zu achten gelte, dazu kann folgendes dienen:

https://www.mieterschutzverband.at/mieterschutz-oesterreich-wissenswertes/studentisches-wohnen/

Re: Zimmer in Eigentumswohnung an Studenten vermieten

Verfasst: 12.03.2025, 10:45
von MG
Ich glaube, da schreiben alle "aneinander vorbei".

So wie ich das verstehe, geht es hier um (Haupt- Mietvertrag) bei dem allerdings nur ein Teil der Wohnung vermietet wird und ein Mitbenützungsrecht an sonstigen Räumlichkeiten eingeräumt wird.

(§ 1 Abs 1 MRG: Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art.....)

Also weder gewerbliche Beherbergung, noch touristische Kurzzeitvermietung etc. etc., sondern Miete, aber eben nur eines Teils der Wohnung.

Da auch dabei Fallen lauern (zB Schriftlichkeit für Befristungen, Mindestbefristung, außer bei den "Halbjahresverträgen"*) usw.) wäre vor Abschluss eines Vertrages rechtliche Beratung zu empfehlen (ich berate nicht in privaten Mietrechtssachen...).


*) § 1 MRG:

(2)In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht
3.
Mietverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen, sofern die ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigt und der Mietgegenstand
a)
eine Geschäftsräumlichkeit oder
b)
eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B (§ 15a Abs. 1 Z 1 und 2) ist und der Mieter diese nur zum schriftlich vereinbarten Zweck der Nutzung als Zweitwohnung wegen eines durch Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden Ortswechsels mietet

Re: Zimmer in Eigentumswohnung an Studenten vermieten

Verfasst: 12.03.2025, 11:13
von Zvonko
@ Mag. Gruner: Besten Dank für die erweiterte Antwort!

Wie es scheint, ist hier das "rechtliche Dickicht" tatsächlich von einer Art, über die sich nur Rechtsanwälte freuen können. Anders formuliert: Obwohl es sich um eine Angelegenheit handelt, die doch mitten in der urbanen Lebensrealität angesiedelt ist (semesterweise Vermietung eines Zimmer an einen Studenten), ist für die Rechtsordnung eine lebensnahe und praktikable Regelung offensichtlich kein Thema. Nirgends eine Art Mustervertrag mit kurzen Erläuterungen zu finden ... jeder potenzielle Vermieter soll das Rad neu erfinden – mit Hilfe von Rechtsanwälten ...

Ich werde mir den Aufwand wohl sparen.

Re: Zimmer in Eigentumswohnung an Studenten vermieten

Verfasst: 12.03.2025, 11:34
von alles2
Ganz aneinander hatten wir nicht geschrieben. Hingegen hatte ich zuletzt versucht, alternative Überlegungen anzuregen. Die Frage, ob ein Vertrag nach dem MRG ausgestaltet werden sollte, findet sich in meinem letzten Link im unteren Bereich (Stichwort Vertragsgestaltung). Und was die kurzzeitige Vermietung von Wohnräumen anbelangt, hatte ich eigens darauf hingewiesen, im Forum nach entsprechenden Stichworten zu suchen. Dann stieße man auch auf den nun hier zitierten Teil des MRG (siehe Beitrag des Anwaltes "SK"):

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=6&t=14549