Hallo!
Ich wohne seit 2 Jahren in einer Privaten Mietwohnung! Mein Sohn ist erst 3 Monate alt und hat durch den Schimmel, den wir im schlafzimmer haben, Bronchitis bekommen! Ich möchte jetzt umziehen. Mein Mietvertrag ist befristet auf 3 Jahre. Kann ich die Wohnung fristlos Kündigen??? Denn sie normele Kündigungsfrist beträgt laut Mietvertrag 3 Monate!!!
Danke!!
Schimmel
RE: Schimmel
Ich würde einmal sagen nein!
Begründung - leichte Erhaltungsarbeiten sind dem Mieter zumutbar - darunter fällt auch das Streichen der Wände mit Schimmelschutzfarbe.
Ein Schimmel der die Substanz angreift dürfte es laut deiner Schilderung nicht sein.
lg
Karli
Begründung - leichte Erhaltungsarbeiten sind dem Mieter zumutbar - darunter fällt auch das Streichen der Wände mit Schimmelschutzfarbe.
Ein Schimmel der die Substanz angreift dürfte es laut deiner Schilderung nicht sein.
lg
Karli
RE: Schimmel
Lieber Karli! Ohne dich widersprechen zu wollen, muss ich eine gegenteilige Meinung äußern. Seit der WRN-2006 wurde die Erhaltungspflicht des Vermieters in Fällen die gesunheitsgefährdend das Mietverhältnis beeinträchtigen, ab 01.01.2007 stark verschärft. Wenn die Dame eine Arztattest vorlegen kann, wo festgestellt wird, dass ihr Kind deswegen Bronchitis weil die Raumfeuchtigkeit überzogen ist, darf sie den Vermieter auf sofortiger Behebung der Schimmel (nicht Tagefristen, sondern Stundenfristen) belangen. Tut er das nicht, kann sie das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen und ausziehen. Eigentlich ist sie sogar verpflichtet, weil sonst vernachlässigt sie ihre Sorgepflicht dem Kind gegenüber.
Bei solchen Fällen, wenn sie sich an das Jugendamt wendet, kriegt sie (in Wien jedenfalls) binnen Stunden eine Notwohnung.
Nun, selbstverständlich, kann sie auch den Vermieter auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten klagen und in der Wohnung durchhalten: z.B. wenn sie das Kind in einem Zimmer betreuen kann, das nicht davon betroffen ist. Sonst, trägt sie die Verantwortung für fehlende Entscheidung.
SG,
MEMIL
Bei solchen Fällen, wenn sie sich an das Jugendamt wendet, kriegt sie (in Wien jedenfalls) binnen Stunden eine Notwohnung.
Nun, selbstverständlich, kann sie auch den Vermieter auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten klagen und in der Wohnung durchhalten: z.B. wenn sie das Kind in einem Zimmer betreuen kann, das nicht davon betroffen ist. Sonst, trägt sie die Verantwortung für fehlende Entscheidung.
SG,
MEMIL
RE: Schimmel
Das habe ich vergessen zu schreiben:
Ausdehnung der Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft auf Beseitigung erheblicher Gefahren für die Gesundheit der Bewohner, die von allgemeinen Teilen der Liegenschaft ausgehen (§ 28 Abs 1 Zif 1 WEG iVm § 3 Abs 1 und Abs 2 Zif 2 MRG).
Grundgedanke des Gesetzgebers hier war in erster Linie die traditionelle und liebe Bleiröhre, aber in der Praxis müssen die Bleiröhre gar nicht so dringend zwingend durch PVC-Röhre ersezt werden, weil diese Bestimmung wurde noch bei der Gesetzwerdung entschärft (die Wirtschaftlichkeit muss einigermaßen beibehalten werden). Bei Schimmel jedoch blieb die Schärfe, in Zusammenhang mit § 1094 ABGB, vorhanden, weil hier sind nicht alle Bewohner betroffen, sondern nur eine Familie.
SG,
MEMIL
Ausdehnung der Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft auf Beseitigung erheblicher Gefahren für die Gesundheit der Bewohner, die von allgemeinen Teilen der Liegenschaft ausgehen (§ 28 Abs 1 Zif 1 WEG iVm § 3 Abs 1 und Abs 2 Zif 2 MRG).
Grundgedanke des Gesetzgebers hier war in erster Linie die traditionelle und liebe Bleiröhre, aber in der Praxis müssen die Bleiröhre gar nicht so dringend zwingend durch PVC-Röhre ersezt werden, weil diese Bestimmung wurde noch bei der Gesetzwerdung entschärft (die Wirtschaftlichkeit muss einigermaßen beibehalten werden). Bei Schimmel jedoch blieb die Schärfe, in Zusammenhang mit § 1094 ABGB, vorhanden, weil hier sind nicht alle Bewohner betroffen, sondern nur eine Familie.
SG,
MEMIL
RE: Schimmel
Wenn ich mir das zweite Posting bezügliche dieses Schimmelproblems lese muss ich dir recht geben - aber wenn es nur ein leichter Schimmel ist und sich dieser mit einer entsprechenden Farbe beseitigen läst ist dies Aufgabe des Mieters.
Man beachte das Schimmel auch durch zuwenig bzw. falsches Lüften entstehen kann.
lg
Karli
Man beachte das Schimmel auch durch zuwenig bzw. falsches Lüften entstehen kann.
lg
Karli
RE: Schimmel
Hi Karli! Da hast du auch Recht. Ich habe das Problem aus der Sicht einer gravierenden Situation gesehen, während du die Sache als geringfügige Beeinträchtigung, die die Gesundheit nicht ernsthaft gefährdet, beurteilt hast. Je nachdem wie die Situation wirklich ist, kann die Mieterin reagieren oder auch nicht. Ich bin davon ausgegangen, dass sie doch schnell handeln darf, weil sie eben angegeben hat, dass der Arzt bereits eine Bronchitis an ihren Sohn festgestellt hat. Wenn das so ist, und ein Zusammenhang mit der Schimmelerscheinung vorhanden ist, dann darf sie (bei nicht sofortiger Beseitigung der Schimmelfläcke) gleich kündigen. Aber selbstverständlich, hast du Recht, dass wenn dieser Zusammenhang nicht eindeutig ist, oder wenn die Schimmelerscheinung nicht vollständig aus den allgemeinen Teilen des Gebäudes entstanden ist, sondern auch von mangelnder Belüftung mitverursacht wurde, dann muss sie brieflich mit dem Vermieter verkehren und versuchen die Sache gütlich zu beenden, oder die Kündigungsfrist einhalten.
SG,
MEMIL
SG,
MEMIL
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