Untermiete

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
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wogo
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Untermiete

Beitrag von wogo » 03.03.2007, 01:08

Hallo, ich freue mich hier im Forum zu sein.



Meine Freundin hat seit über 25 Jahren eine Wohnung in einer Toplage und vom ursprünglichen Eigentümer auch das Recht die Wohnung zu untervermieten, eingeräumt bekommen.

Da sie -wie schon erwähnt- vor längerer Zeit den Mietvertrag eingegangen ist, zahlt sie statt Kategoriezins A +Lagezuschlag (cirka € 5,7) nur € 3.- Hauptmiete per m².

Da meine Freundin nun bei mir eingezogen ist, hat sie die Wohnung untervermietet. Wir fragten einen uns bekannten Hausverwalter wie wir bei der Preisbildung de Untermiete vorgehen sollen, die Formel lautete dazu (sinngemäß)

Kat. A ~ € 4,50

+ Untermietzuschlag

- 25 % Befristungsabschlag

+ 25 % Lagezuschlag

+ Zuschlag für die Gartenbenützung

+ BK

+ Ust

Nun sind wir mit einer anderen Meinung zur Preisbildung der Untermiete konfrontiert worden,

nämlich: die Untermiete wird gebildet, aus dem zu entrichtenden Hauptmietzins ....



Was meint nun das sehr geehrte Forum welche Variante Rechtsgültigkeit hat, jene die vom aktuellen Kategoriezins ausgeht, oder die andere die durch das langjährige Mietverhältnis günstigeren Hauptmietzins ausgeht ?



Auf eine Antwort sehr gespannt und mit herzlichen Dank in vorhinein ....

wogo














karli
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RE: Untermiete

Beitrag von karli » 03.03.2007, 15:36

In der Regel heisst es maximal das 1,5 fache des bezahlten Mietzinses!!!



Wenn die Wohnung zur Gänze untervermietet wird kann es sein, dass der Vermieter kündigt.



lg

Karli


MEMIL
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Beitrag von MEMIL » 13.05.2007, 21:06

Karli, Karli, da muss was einhacken! Es stimmt was du geschrieben hast. Diese Untermietzinsbildung wird so aber vom Gesetz und von Judikatur ausformuliert (wobei die 1,5 Fach Preishöhe inzwischen auf 1,6 ausgedehnt wurde). Diese Variante gilt aber wenn keine Vereinbarung getroffen wurde. Wurde ein Untervermietungsrecht vereinbart, dann müssen wir hereinlesen was genau vereinbart wurde. Wenn vereinbart wurde, dass der Vermieter auf den Kündigungsgrund wegen gänzliche Untervermietung verzichtet, oder auch dass die Untermietzinsbildung Sache des Mieters allein ist, dann gilt die Vereinbarung. Diese Vereinbarung ist an sich weder unsittlich noch unzulässig. Dafür darf der Vermieter sogar einen Geldbetrag kassieren. So viel zur Situation des Mieters.
Was die Situation des Untermieters betrifft, kann er unter Unständen die Zulässigkeit des Untermietzins beanstanden, das ist aber ein anderes Blatt.
SG,
MEMIL

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