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Kündigung Mietverhältnis
Verfasst: 15.12.2006, 18:37
von JUSLINE
Ich habe im August 2000 einen Mietvertrag auf 1 Jahr abgeschlossen. Dann wurde der Vertrag handschriflich -1 Jahr wurde einfach eingeklammert -und darunter "auf drei Jahre" ausgebessert. Für den Vertrag gilt das MRG. So nun will ich kündigen und der Vertreter des Vermieters (Vertreter ist Cousin und Rechtsanwalt der Experte auf dem Gebiet für Mietfragen usw.) dass ich nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Quartalsende (somit 31.03.07) kündigen kann und bis dahin die Miete weiter zahlen muss.
So nun zu meinen Fragen: Gelten die neuen Punkte der mit 1.10.06 stattgefundenen Novellierung des MRG bereits auch für meinen Vertrag?
Ist es nicht so, dass der 2000 abgeschlossene Vertrag, der nur auf ein Jahr abgeschlossen wurde in ein unbefristetes Verhältnis übergegangen ist. BZW gilt die damals (2001) handschriftliche Änderung auf drei Jahre (hatte dort aber nicht unterschrieben bzw. glaube ich dass diese Änderung nur in meinem Vertrag erfolgt ist)
Welche Kündigungsfrist giltet jetzt für mich? Die für einen befristeten oder unbefristeten. danke im voraus
RE: Kündigung Mietverhältnis
Verfasst: 16.12.2006, 00:05
von MEMIL
Die Frage ist nicht schwer zu beantworten. Man muss aber im Vorfeld beurteilen wie die Änderung der Frist zu betrachten ist. Sie meinen "Dann..." wurde die Frist auf 3 Jahre ausgebessert... Wann ist das passiert?
1) Wenn das gleich nach der Unterzeichnung des Mietvertrages geschah, kann die Vorgangsweise als eine einvernehmliche Korrektur eines Tippfehlers betrachtet werden, wenngleich auch hier üblich ist, dass man Rechts der korrigierten Zeile eine Paraphe (oder zusätzliche Unterschrift) aufsetzt. Das muss aber geklärt werden. Wenn Sie damit einverstanden gewesen sind, kann man auch die Vorgangsweise als eine Zusatzvereinbarung über die Korrektur betrachten und alles wäre korrekt gewesen.
2) Wenn die Korrektur jedoch viel später geschah und Sie nicht ausdrücklich dazu zustimmende Stellung genommen haben, dann ist die Korrektur lediglich als eine Makulatur zu ignorieren. Das Mietverhältnis ist in diesem Fall unbefristet, weil die ursprüngliche Frist von einem Jahr nicht als Befristung betrachtet werden kann (MRG § 29, Abs. 3, Zif. b) und deswegen nicht durchsetzbar ist. Diese Variante 2 ist was ich stark vermute!
Da kommen wir zu der Situation wo die Kündigungsfrist sich nach dem Vertragstext zu richten hat, weil undurchsetzbar ist nur die Frist. Alle andere Klausel, inklusiv jene über die Kündigung, die frei vereinbar ist, gelten.
Wurde hinsichtlich der Kündigungsfrist keine Vereinbarung getroffen, ist eine Frist von einem Monat zu jedem Monatsletzten einzuhalten.
Mit freundlichen Grüßen,
MEMIL
memil@gmx.net
RE: Kündigung Mietverhältnis
Verfasst: 18.12.2006, 13:25
von JUSLINE
Hallo Memil!
Danke vorerst für die Antwort. Die Verlängerung wurde nach Ablauf des vereinbarten auf ein Jahr gelaufenen Vertrages vereinbart. Natürlich war ich damals einverstanden. Hab jedoch nichts unterschreiben müssen, da die Vertretung des Vermieters (seine Mutter) damals schon bei die 94 oder 95 Jahre alt war und meinte, das paßt schon so. Jedenfalls ist der Vertrag (inkl. Verlängerung) am 01.09.2004 ausgelaufen und nicht mehr verlängert worden. Jetzt hab ich im Gesetz nachgelesen, dass diese stillschweigende (einmalig) auf drei Jahre, Verlängerung nur für Verträge gilt die nach dem 30.9.2006 enden. Hab ich das richtig verstanden, dass dies in meinem Fall also nicht gilt? Würde ich in die neue Gesetzesänderung hineinfallen, dann sind es drei Monate, oder? Ansonsten wie ich es glaube, 1 Monat? Bin ich da richtig, dass ich seit 2004 einen unbefristeten Vertrag habe? Hoffentlich drücke ich mich nicht allzu kompliziert aus. (im Vertrag keine Kündigungsfrist erwähnt)
Noch eine Frage: beim Ausmalen der Wohnung (hab diese jedoch nicht ausgemalt übernommen) scheinen auf der Wand Wasserflecken durch. Muss ich diese beseitigen (Wand trockenlegen oder so?) ?
Bei den uralt Fenstern bröckelt der Fensterkit ab - bin ich dafür verantwortlich (bzgl. Reperatur)?
Der Parkettboden ist uralt und hatte schon viele Kratzer und leider sind jetzt einige (tiefe) Kratzer hinzugekommen. Muss ich den Abschleifen lassen? Ausserdem ist bei der Balkontür (auf der Innenseite im Zimmer) die Oberfläche des Bodens durch witterungsverhältnisse - wie soll ich sagen - beschädigt. Habe jedoch entdeckt, dass der Boden über die Jahre schon mehrmals repariert worden (ist ein Mosaikboden)und passt irgendwie nicht mehr zusammen. Nicht das ich den uralten Boden durch einen neuen Parkettboden ersetzen muss?
Noch was: ich zahle für 30 qm € 168 Betriebskosten (haben Lift im Haus), ist das nicht etwas viel? Hab zwar im Vertrag die Klausel, dass ich die Abrechnung am 30.06. jeden Jahres erhalte, habe aber noch nie eine gesehen. Muss ich diese vom Vermieter verlangen oder kann ich zu unserer Hausverwaltung gehen und mir diese von denen geben lassen.
So etwas viel auf einmal, aber bin sehr verunsichert. Danke für Antworten