§ 16b MRG: Wann muss der Vermieter "berechtigte Forderungen" äußern?
Verfasst: 12.10.2024, 17:33
Guten Tag,
In einem (nun beendeten) Mietvertrag steht:
In § 16b Abs. 2 MRG steht:
Leider sind wir uns an dieser Stelle sehr unsicher, daher hoffen wir auf Eure Hilfe! Vielen Dank im Voraus und ein schönes Wochenende!
Liebe Grüße,
Daniel
In einem (nun beendeten) Mietvertrag steht:
Hat der Vermieter in diesem Fall tatsächlich 12 Wochen Zeit, um Forderungen zu nennen? Bei der Abnahme der Wohnung vor Ort wurden in Anwesenheit des Mieters keine Mängel genannt und der Mieter hat seit dem Ende des Mietvertrages auch keine Nachricht vom Vermieter erhalten, aber die Kaution wurde bislang (nach etwa acht Wochen) auch nicht zurückgezahlt.Nach Ende des Mietverhältnisses hat der Vermieter die Höhe aller Forderungen aus dem Mietverhältnis mitzuteilen und über die Kaution abzurechnen. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt, sofern bei der Abnahme keine Mängel festgestellt werden, die Renovierungsarbeiten erfordern, unverzüglich – spätestens aber nach zwölf Wochen – nach der abschließenden Überprüfung des Vermieters.
In § 16b Abs. 2 MRG steht:
Ist eine kürzere Frist als die im Mietvertrag genannten 12 Wochen für die Äußerung der "berechtigen Forderungen des Vermieters" anzunehmen? Wenn der Vermieter die Kaution nicht unverzüglich zurückzahlt, ist dann davon auszugehen, dass Mängel nach der Abnahme festgestellt wurden? Wäre es dem Vermieter (ohne Existenz von Mängeln) erlaubt, die Kaution erst am Ende der Frist zurückzuzahlen?Nach Ende des Mietvertrags hat der Vermieter dem Mieter die Kaution samt den aus ihrer Veranlagung erzielten Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis herangezogen wird.
Leider sind wir uns an dieser Stelle sehr unsicher, daher hoffen wir auf Eure Hilfe! Vielen Dank im Voraus und ein schönes Wochenende!
Liebe Grüße,
Daniel