Wertsicherungsklausel § 6 (2) Z 4 KSchG
Verfasst: 17.02.2024, 14:11
Bitte die Frage: ab welchem Jahr kommt der VPI zur Anwendung?
die Erhöhung Ausgangsbasis März 2024 VPI ((Beispiel?..und wenn der Wert wie im Jänner 2024 bleibt mit 4,5%….wären das dann 4,5% Aufschlag ? und davon die jährliche jeweilige vpi Anpassung))....sind das jetzt 100-50-oder weniger ? keine Ahnung man muß ja auch selbst kalkulierenin wie weit ? bitte könnte man mir da ein Beispiel rechnen als grobe Richtline so ungefähr
2 Monate nach Schlüsselübergabe eben der VPI vom März ,somit neu und noch 2024 angepasst und erhöht?
oder gilt das dann alles ab 2025 ? mit dem angepassten Ausgangswert VPIvom März 2024 weil ja steht... Die erste Wertsicherung findet mit dem der Übergabe der Wohnhausanlage folgenden 1. Jänner statt
Sohn hat den Mietvertrag am 8.2.2024 unterzeichnet ... Die Fertigstellung ist geplant bis Juni 2024, der späteste Übergabetermin erfolgt bis 31.12.2024
freifinanzierbare Genossenschaft Wohnung ÖSW-Mietvertag unterschrieben 8.Februar 2024-Neubau-Erstbezug
57m2
Das laufende monatliche Entgelt besteht derzeit aus
einem Mietzins von EUR 578,74
b)zuzüglich einem Anteil an den im Laufe eines.....einemAnteil kann sich der auch erhöhen?
Kalenderjahres fällig werdenden
Betriebs- und Verwaltungskosten, besonderen
Aufwendungen und öffentlichen Abgaben von EUR 104,77.....was heißt besondere Aufwendungen?
c) der gesetzlichen Umsatzsteuer (unter
Berücksichtigung des Finanzierungsbeitrages) von EUR 69,36 ........was heißt unter Berücksichtigung??
somit eine Gesamtmiete von derzeit EUR 752,87
Die Berechnung der Wertsicherung erfolgt gemäß der Wertsicherung des von der Statistik Austria dem verlautbartem Verbraucherpreisindex 2015 oder des an dessen Stelle tretenden Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den März 2024 . Der Mietzins verändert sich jährlich mit 1. Jänner in dem Ausmaß, in dem sich der zuletzt verlautbarte Index gegenüber der Ausgangsbasis verändert hat. Vereinbart wird, dass sowohl Schwankungen nach oben als auch nach unten zu berücksichtigen sind und diese Wertsicherung daher sowohl zu einer Erhöhung als auch zu einer Absenkung des Entgelts führen kann. Die erste Wertsicherung findet mit dem der Übergabe der Wohnhausanlage folgenden 1. Jänner statt, wobei im Hinblick auf § 6 (2) Z 4 KSchG vereinbart wird, dass eine Erhöhung des vereinbarten Entgeltes in den ersten zwei Monaten nach Mietbeginn ausdrücklich ausgeschlossen wird. Der neue Mietzins bildet jeweils die neue Ausgangsgrundlage für die Berechnung der weiteren Wertsicherung.
mfg. Gaby Fessl
die Erhöhung Ausgangsbasis März 2024 VPI ((Beispiel?..und wenn der Wert wie im Jänner 2024 bleibt mit 4,5%….wären das dann 4,5% Aufschlag ? und davon die jährliche jeweilige vpi Anpassung))....sind das jetzt 100-50-oder weniger ? keine Ahnung man muß ja auch selbst kalkulierenin wie weit ? bitte könnte man mir da ein Beispiel rechnen als grobe Richtline so ungefähr
2 Monate nach Schlüsselübergabe eben der VPI vom März ,somit neu und noch 2024 angepasst und erhöht?
oder gilt das dann alles ab 2025 ? mit dem angepassten Ausgangswert VPIvom März 2024 weil ja steht... Die erste Wertsicherung findet mit dem der Übergabe der Wohnhausanlage folgenden 1. Jänner statt
Sohn hat den Mietvertrag am 8.2.2024 unterzeichnet ... Die Fertigstellung ist geplant bis Juni 2024, der späteste Übergabetermin erfolgt bis 31.12.2024
freifinanzierbare Genossenschaft Wohnung ÖSW-Mietvertag unterschrieben 8.Februar 2024-Neubau-Erstbezug
57m2
Das laufende monatliche Entgelt besteht derzeit aus
einem Mietzins von EUR 578,74
b)zuzüglich einem Anteil an den im Laufe eines.....einemAnteil kann sich der auch erhöhen?
Kalenderjahres fällig werdenden
Betriebs- und Verwaltungskosten, besonderen
Aufwendungen und öffentlichen Abgaben von EUR 104,77.....was heißt besondere Aufwendungen?
c) der gesetzlichen Umsatzsteuer (unter
Berücksichtigung des Finanzierungsbeitrages) von EUR 69,36 ........was heißt unter Berücksichtigung??
somit eine Gesamtmiete von derzeit EUR 752,87
Die Berechnung der Wertsicherung erfolgt gemäß der Wertsicherung des von der Statistik Austria dem verlautbartem Verbraucherpreisindex 2015 oder des an dessen Stelle tretenden Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den März 2024 . Der Mietzins verändert sich jährlich mit 1. Jänner in dem Ausmaß, in dem sich der zuletzt verlautbarte Index gegenüber der Ausgangsbasis verändert hat. Vereinbart wird, dass sowohl Schwankungen nach oben als auch nach unten zu berücksichtigen sind und diese Wertsicherung daher sowohl zu einer Erhöhung als auch zu einer Absenkung des Entgelts führen kann. Die erste Wertsicherung findet mit dem der Übergabe der Wohnhausanlage folgenden 1. Jänner statt, wobei im Hinblick auf § 6 (2) Z 4 KSchG vereinbart wird, dass eine Erhöhung des vereinbarten Entgeltes in den ersten zwei Monaten nach Mietbeginn ausdrücklich ausgeschlossen wird. Der neue Mietzins bildet jeweils die neue Ausgangsgrundlage für die Berechnung der weiteren Wertsicherung.
mfg. Gaby Fessl