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kündigungsfristen

Verfasst: 28.12.2005, 13:50
von JUSLINE
hallo



wir haben das problem, daß der vermieter uns auffordert innerhalb von 2 wochen ( kündigung von ihm kam am 16.12.2005), also bis zum 07.01.2006 ausgezogen zu sein .

im mietvertrag steht zwar auch das bei fristloser kündigung wir 2 wochen zeit hätten das haus zu verlassen. aber ist das überhaupt rechtens und gibts da nicht gesetzliche kündigungsfristen ?? kein mensch findet doch in 2 wochen eine andere wohnung und das noch mit 3 kleinen kindern und noch dazu mitten im winter !!!

jedenfalls ist der vermieter nicht gesprächsbereit. kann er uns denn so einfach ohne gerichtlichen beschluß oder irgendwas anderes amtliches aus der wohnung schmeißen ?? er hat dedroht falls wir bis zum angegebenen zeitpunkt nicht ausgezogen sind , will er die räumung selber vornehmen.





ich hoffe ihr könnt mir irgendwie weiter helfen und bedanke mich schon mal bei euch.



liebe grüße

mandy




RE: kündigungsfristen

Verfasst: 31.12.2005, 22:35
von MEMIL
Egal was für Mietvertrag ihr unterzeichnet habt, diese Frist ist unzumutbar. Ihr braucht euch keine Sorge zu machen, der Vermieter kann aus dem Mietvertrag nichts machen. Darüber hinaus, kann er nicht entscheiden ob die Kündigung fristlos ist oder nicht. Nähreres kann ich leider ohne den Mietvertrag gesehen zu haben und ohne zu wissen was für Mietobjekt und Gebäudeart ihr habt, nicht sagen.

MFG,

MEMIL


RE: kündigungsfristen

Verfasst: 02.01.2006, 12:06
von JUSLINE
danke dir erstmal.

vielleicht kann ich dir ja den vertrag per mail schicken , damit du dir den mal ansehen kannst .



mfg

mandy


RE: kündigungsfristen

Verfasst: 02.01.2006, 21:09
von MEMIL
Ja, ohne weiters: memil@gmx.net


RE: kündigungsfristen

Verfasst: 01.02.2006, 20:58
von DorisMihokovic


Der Vermieter ist weder nach MRG noch ABGB berechtigt, das Mietverhaeltnis fristlos zu kuendigen. Er muss jedenfalls Raeumungsklage einbringen und ausserdem muss ein gesetzlicher Kuendigungsgrund vorliegen (gilt nicht fuer Mietobjekte, die nicht dem MRG unterliegen).

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