Hausfriedensbruch wenn jemand einfach meine Kellertüre öffnet?

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swinxx
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Hausfriedensbruch wenn jemand einfach meine Kellertüre öffnet?

Beitrag von swinxx » 27.10.2023, 20:48

Hi,

leider habe ich über meinem Kellerabteil (Wiener Wohnen - Gemeindebau) eine sehr empfindliche Nachtbarin welche schon durchdreht wenn ich in meinem Keller auch nur mal kurz ein Loch bohre ... in Holz, nicht in Beton... Sie hat bereits mehrmals die Polizei gerufen welche dann kam und kurz darauf Kopfschüttelnd wieder ging.

Die Werkbank welche ich mir in meinem Kellerabteil aufgestellt habe kann ich deswegen leider auch kaum nutzen. Einige Arbeiten mache ich aber dennoch drin, zB Elektronik löten und andere fast lautlose Tätigkeiten...

Nun hab ich heute um kurz vor 19h ein Stück von einer Holzplatte mit der Stichsäge abgeschnitten - hat insgesamt maximal 10Min gedauert, da kam die Nachtbarin runter gestürmt und riss plötzlich ohne irgendeine Vorwarnung (wie zB Klopfen) wild meine Kellertür auf und schrie mich an das ich sofort aufhören soll damit. Ich erwiderte das ich nicht gegen die Hausordnung verstoße wenn ich mal kurz was im Keller mit der Säge schneide, da schrie sie dann weiter das ihr das egal ist weil sie jetzt Fernsehen will. Dann schmetterte sie die Tür regelrecht zu und ging. Als kleine Kindergarten-Geste schaltete sie mir dann noch das Licht im Gang ausserhalb meines Abteils ab :)

Daher interessiert mich jetzt: Darf sie einfach so die Tür meines Kellerabteils öffnen (bzw aufreißen)? Keller zählt ja nicht zur Wohnfläche und reingekommen ist sie auch nicht, also Hausfriedensbruch ist es ja mal nicht. Aber zu meiner "privaten" Fläche gehört es ja doch irgendwie...

Wäre nett wenn ihr mir da was dazu sagen könntet - gerade wenns um die Keller bei Wiener Wohnen Gemeindebauten geht findet mal erstaunlich wenig...

LG, MIke



alles2
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Re: Hausfriedensbruch, wenn jemand einfach meine Kellertüre öffnet?

Beitrag von alles2 » 27.10.2023, 23:23

Dir steht nach § 1096 Abs.1 ABGB das prinzipielle Recht zu, die Gemeindewohnung und den dazugehörigen Bereichen ungestört und uneingeschränkt gebrauchen und genießen zu können. Daher kannst Du Wiener Wohnen davon berichten, die den Störer entsprechend belehren kann und im Bedarfsfall (z.B. wenn es auch andere Betroffene gibt, die Sache ausartet, ...) einen Unterlassungsanspruch nach § 363 bzw. 364 Abs.1 ABGB eventuell in Kombination mit § 382d Z 1 EO (Exekutionsordnung) hätte. Das wäre nicht nur auf den Vermieter bezogen, sondern könnte auch der Mieter veranlassen, sollte nichts unternommen werden.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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