Aussagekraft Amtsgutachten Richtwertmietzins

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DanielG87
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Aussagekraft Amtsgutachten Richtwertmietzins

Beitrag von DanielG87 » 12.09.2023, 13:39

Hallo!

Was Mietrecht angeht, wirklicher Laie hier.

In meiner ehem. Wohnung (Altbau) wurde (Durchschnitt von Okt. 2017-Jän 2023) doch mMn. viel mehr bezahlt als hätte laut Amtsgutachten der Ma50 sein sollen.

War ein befristeter Betrag - somit sollte es 25% Abzug von der Berechnung des 'angemessenen Mietzins' geben, hab ich mir von der Bearbeiterin sagen lassen (lass mich gerne korriegen, mein Wissen hier ist sehr begrenzt), also demnach ca. 4000€ zu viel von mir bezahlt in der Zeit.

Meine Durschnittsmiete ca. 535€, laut Gutachten nach 25% Abzug hätten nur 460€ durschnt. bezahlt werden sollen. Bearbeiterin meinte aber auch das ist alles was Sie sagen kann zum angem. Mietzins, rein rechtlich kann Sie da nicht mehr Auskunft geben, ok gut.

Aber ... habe nun demnächst das Verfahren, habe mich (noch) mit keinem Anwalt in Verbindung gesetzt, und frage mich dann halt wie verlässlich dann so ein 'Gutachten' der Schlichtungsstelle ist, da die Hausverwaltung definitiv das bestreiten und im Verfahren dagegen argumentieren will und wird.

Deren Gegenargument, das im Gutachten so drinnnen steht:

'Die verfahrungsgegenständliche Wohnung wurde aufgrund einer nach dem 8.05.1945 erteilten Baubewilligung neu geschaffen. Zwischen Mieter und Vermieter wurde daher ein angemessere Betrag als Hauptmietzins iSd Paragraf 16Abs 1 Z 2 MRG vereinbart.'



Natürlich ist es von Wohnung zu Wohnung verschieden, aber bevor ich halt Rechtsbeistand einhole (der sich vl. gar nicht rechnen wird, oder mich im Endeffekt mehr kostet), wollte ich wissen ob die Schlichtungsstelle deren Gutachten auch mitargumentieren wird (mMn. sollten Ma50 dieselben Daten zur Wohnung haben, wie die Hausverwaltung, verstehe die unterschiedlichen Ergebnisse daher nicht)

Ich denke mir halt ich werde dann im Verfahren sitzen mehr oder weniger auf mich gestellt und nicht veri- oder falsifizieren kann, wie die Hausverwaltung Ihren Mietzinspreis weiter rechtfertigt und die Schlichtungsstelle dann zu Gunsten Hausverwaltung entscheidet.

Bitte um kurze Info, wenn jemand Erfahrung damit hat.



MG
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Re: Aussagekraft Amtsgutachten Richtwertmietzins

Beitrag von MG » 12.09.2023, 14:45

Ich würde an Ihrer Stelle das Verfahren vor der Schlichtungsstelle einmal ohne Rechtsbeistand absolvieren. Sollte das Ergebnis für Sie nicht passen, dann könnte man danach immer noch Rechtsberatung einholen (allenfalls auch gratis beim Amtstag des Gerichtes, oder bei einer erstanwaltlichen Auskunft) und dann das Verfahren vor Gericht bringen.

Natürlich kann auch die Gegenseite, wenn sie mit dem Ergebnis der SchliSt nicht einverstanden ist, dann das Verfahren zu Gericht bringen.

Die Argumentationslage ist übrigen interessant, da Sie schreiben, es sei "Altbau" und die Hausverwaltung beruft sich auf

"der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist, oder der Mietgegenstand auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung durch Um-, Auf-, Ein- oder Zubau neu geschaffen worden ist;"

Der Befristungsabschlag wäre allerdings auch beim Neubau (so kein Wohnungseigentum begründet ist) anzuwenden, sodass diesbezüglich die Argumentation der HV nicht relevant wäre...
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

DanielG87
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Re: Aussagekraft Amtsgutachten Richtwertmietzins

Beitrag von DanielG87 » 12.09.2023, 15:37

MG hat geschrieben:
12.09.2023, 14:45
Ich würde an Ihrer Stelle das Verfahren vor der Schlichtungsstelle einmal ohne Rechtsbeistand absolvieren. Sollte das Ergebnis für Sie nicht passen, dann könnte man danach immer noch Rechtsberatung einholen (allenfalls auch gratis beim Amtstag des Gerichtes, oder bei einer erstanwaltlichen Auskunft) und dann das Verfahren vor Gericht bringen.

Natürlich kann auch die Gegenseite, wenn sie mit dem Ergebnis der SchliSt nicht einverstanden ist, dann das Verfahren zu Gericht bringen.

Die Argumentationslage ist übrigen interessant, da Sie schreiben, es sei "Altbau" und die Hausverwaltung beruft sich auf

"der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist, oder der Mietgegenstand auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung durch Um-, Auf-, Ein- oder Zubau neu geschaffen worden ist;"

Der Befristungsabschlag wäre allerdings auch beim Neubau (so kein Wohnungseigentum begründet ist) anzuwenden, sodass diesbezüglich die Argumentation der HV nicht relevant wäre...

Ja genau, das Haus an sich ist 1905 oder 1915 ca. errichtet worden, das oberste Stockwerk wurde aber nachträglich Mitte des Jahrhunderts dazugebaut, so wie ich das verstanden habe. Die Wohnqualität war trotzdem nicht besser in irgendeiner Weise (wie für einen Altbau typisch, sehr hellhörig, nicht sehr gut isoliert etc.)

So wie Sie es vorgeschlagen haben vorzugehen, wäre es glaube ich das Beste. Im Moment noch keine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Je nach Ergebnis des Verfahrens, dann evtl. doch, mit Kostenschätzung und dann entscheiden. Hätte soetwas Änhliches auch vorgehabt, dann habe ich mal eine Vergewisserung!

VIELEN Dank für Ihre schnelle Antwort

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