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Anspruch auf Wohung nach 2 Jahren ?

Verfasst: 25.10.2005, 22:08
von JUSLINE
Meine Freundin ist von ihrer Gemeindewohung in meine Genossenschaftswohung umgezogen. Sie bleibt dort aber Hauptwohnsitz gemeldet. Eine Freundin zieht in diese Wohung als Untermieterin ein.

Meine Freundin meldet sich bei mir nicht an, da sie ja sonst die Gemeindewohung zurück geben muss.

Ich weiss das dies gegen das Meldegesetz verstösst, aber meine Frage wäre folgende.

Stimmt es, dass die Untermieterin nach 2 Jahren sich dort hauptmelden darf ?

Ich kenne nur diese Sache das wenn man 2 Jahre zusammen wohnt, die zweite Person Anrecht auf das Wohnen bzw. den halben Wert der Wohung hat. Hoffe jemand weiss da bescheid, Danke !


RE: Anspruch auf Wohung nach 2 Jahren ?

Verfasst: 01.11.2005, 12:51
von MEMIL
Deine Freundin hat nicht unbedingt gegen das Meldegesetz verstößt. Hat sie ihre Wohnung vollständig ausgeräumt, Strom, Gas und Telefon abgemeldet? Wenn sie das gemacht hat, dann hat sie tatsächlich nicht nur gegen das Meldegesetz sondern auch gegen das Mietrechtsgesetz verstößt. Das ist einmal klar.

Wenn sie jedoch nur vorübergehend (bis knapp unter 2 Jahren wird von der Judikatur anerkannt) sich aus der Wohnung entfernte, egal ob sie sich abgemeldet hat oder nicht, verliert sie keinen Anspruch auf das Mietverhältnis, egal ob die Wohnung leer oder untervermietet ist. Sie ist jedoch, in diesem Fall, verpflichtet, dem Vermieter schriftlich bekannt zu geben, dass sie die Wohnung vorübergehend nicht verwenden wird und auch der Name der Untermieterin, die dort angemeldet bleiben darf, bekannt zu geben. Ihre Freundin muss aber den Auszug begründen, sei beruflich, sei als Ausbildungsgrund oder sogar gesundheitlich, warum sie die Wohnung vorübergehend verlassen muss. Phantasie ist hier angesagt, weil nur eine Beziehung, so eng sie sein mag, nicht ausreichen wird, um die Wohnung zu behalten. Nach 2 Jahren muss sie zurückkehrt haben, sonst kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen.



Die Untermieterin selbst hat kein Extra-Recht, auch nicht nach 2 Jahren. Die genaue Situation jedoch kann nur an Rande konkreter Daten beurteilt werden. Hat der Vermieter den Mietzins, vorbehaltlos angenommen, kann sich die Untermieterin auf eine stillschweigende Zustimmung berufen und dann, falls ihre Freundin wirklich gekündigt wird, ist sie automatisch die neue Mieterin.



Ich empfehle euch eine Rechtsberatungsstelle, eventuell einen Rechtsanwalt, zu suchen und die Situation abklären, wenn sie die Wohnung weiter haben will. Angst von der Untermieterin muss sie deswegen aber nicht haben.

MFG,

MEMIL